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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1992, Az.: V ZR 122/91

Willenserklärung; Vertragspartei; Übereinstimmender Parteiwille; Wortlaut; Erklärungsempfänger; Wirklicher Wille; Falsa demonstratio non nocet

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.11.1992
Aktenzeichen
V ZR 122/91
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14720
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NJW-RR 1993, 373-374 (Volltext mit red. LS)

Amtlicher Leitsatz

Haben die Vertragsparteien eine Willenserklärung übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden, ist nicht der Wortlaut, sondern der übereinstimmende Parteiwille maßgebend. Hierbei reicht es aus, wenn der Erklärungsempfänger dem wirklichen Willen des Erklärenden erkennt und er in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt.