Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.11.1992, Az.: V ZR 122/91
Willenserklärung; Vertragspartei; Übereinstimmender Parteiwille; Wortlaut; Erklärungsempfänger; Wirklicher Wille; Falsa demonstratio non nocet
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.11.1992
- Aktenzeichen
- V ZR 122/91
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 14720
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NJW-RR 1993, 373-374 (Volltext mit red. LS)
Amtlicher Leitsatz
Haben die Vertragsparteien eine Willenserklärung übereinstimmend in einem bestimmten Sinn verstanden, ist nicht der Wortlaut, sondern der übereinstimmende Parteiwille maßgebend. Hierbei reicht es aus, wenn der Erklärungsempfänger dem wirklichen Willen des Erklärenden erkennt und er in Kenntnis dieses Willens den Vertrag abschließt.