Bundesgerichtshof
Beschl. v. 16.06.2009, Az.: 3 StR 193/09
Anspruch des Angeklagten auf Mitverfolgung der Vernehmung der Geschädigten mittels Videotechnik nach eigener Entfernung aus dem Sitzungszimmer im Strafprozess
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 16.06.2009
- Aktenzeichen
- 3 StR 193/09
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 16259
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Hannover - 16.12.2008
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 2009, 582
Verfahrensgegenstand
Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 16. Juni 2009
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 16. Dezember 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Beanstandung des Beschwerdeführers, das Landgericht hätte ihm gestatten müssen, die - nach seiner Entfernung aus dem Sitzungszimmer durchgeführte (§ 247 StPO) - Vernehmung der Geschädigten mittels Videotechnik mitverfolgen zu können, scheitert schon daran, dass die Strafprozessordnung eine solche Vorgehensweise nicht vorsieht. Daher kann dies aus Rechtsgründen auch nicht geboten sein (vgl. BGH NStZ 2001, 608 [BGH 19.07.2001 - 4 StR 46/01]). Das Landgericht hat daher den hierauf gerichteten Antrag zu Recht abgelehnt. Auch die von der Revision in diesem Zusammenhang behauptete Verletzung des Anspruchs des Angeklagten auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren kommt nicht in Betracht.
Pfister
von Lienen
Hubert
Schäfer