Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.12.1992, Az.: 1 StR 618/92
Einziehung; Verhältnismäßigkeit; Strafzumessung; Nebenstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 22.12.1992
- Aktenzeichen
- 1 StR 618/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12090
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ 1993, 400 (Volltext mit red. LS)
- StV 1993, 359
Amtlicher Leitsatz
Wird die Einziehung eines Gegenstandes von nicht unerheblichem Wert (hier: Lastzug) angeordnet, muß im Urteil eine Beziehung zwischen der Einziehung und dem Maß der Freiheitsstrafe hergestellt werden, da die Einziehung Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung ist.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu 13 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Außerdem hat es den im Eigentum des Angeklagten stehenden Lastzug (Zugmaschine und Auflieger) nach § 74 Abs. 1 und Abs. 2 StGB eingezogen, wobei der Zusammenhang der Urteilsgründe - insbesondere die Prüfung der Verhältnismäßigkeit (§ 74b Abs. 1 StGB) - erkennen läßt, daß die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB geschah.
Mit der Sachbeschwerde wird von der Revision des Angeklagten ausdrücklich nur die Einziehung des Lastzuges angefochten, doch ist im vorliegenden Fall eine Beschränkung des Rechtsmittels auf die Einziehung nicht wirksam; die Anfechtung erstreckt sich deshalb auf den Strafausspruch. Die Einziehung nach § 74 Abs. 2 Nr. 1 StGB ist Nebenstrafe und damit Teil der Strafzumessung; eine Gesamtbetrachtung ist erforderlich (BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Schuldausgleich 6, 12, 16). Je nach den Umständen des Falles ist deshalb - so auch hier - eine Entscheidung über die Einziehung nicht möglich, ohne zugleich die Höhe der Strafe zu erörtern (vgl. BGHSt 19, 46 (48)).
Hiergegen kann nicht eingewendet werden, im jetzigen Stadium des Verfahrens sei eine abgesonderte Beurteilung der Einziehung dennoch möglich, weil der neue Tatrichter, auch wenn es auf die Revision des Angeklagten hin zu einer Aufhebung von Einziehungsentscheidung und Strafausspruch komme, diesen - wegen des Verbots der Verschlechterung - doch nicht verschärfen dürfe, selbst wenn die Anordnung der Einziehung vollständig entfalle. Weil also die gegenseitige Beeinflussung fehle, könne das Rechtsmittel auf die Einziehung beschränkt werden.
Doch bleibt der innere Zusammenhang zwischen Strafzumessung und Einziehung bestehen. So könnte - bei wirksamer Beschränkung auf die Einziehung - der neue Tatrichter die Einziehung für an sich geboten erachten, sich aber dennoch gehindert sehen, sie anzuordnen, weil Einziehung und - rechtskräftige - Freiheitsstrafe zusammen das Maß schuldangemessener Ahndung übersteigen würden, während er, ohne Beschränkung des Rechtsmittels, die Einziehung anordnen und durch gleichzeitige Herabsetzung der Freiheitsstrafe die Schuldangemessenheit der Reaktion erreichen könnte.
In dem auf diese Weise bestimmten Umfang der Anfechtung hat die Revision Erfolg. Im angefochtenen Urteil wird nach Abwägung der sonst zumessungserheblichen Umstände eine Freiheitsstrafe von 13 Jahren für schuldangemessen erklärt. Im Anschluß daran, aber ohne erkennbaren Zusammenhang damit, wird die Einziehung des Lastzugs angeordnet. Zwar wird erörtert, daß diese Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Schuld des Angeklagten steht. Doch ist damit nur der Anforderung des § 74b Abs. 1 StGB Genüge getan, nicht aber eine Beziehung zum Maß der Freiheitsstrafe hergestellt. Deshalb können Einziehung und Strafausspruch nicht bestehenbleiben (vgl. BGH a.a.O.). Auf die von der Revision und vom Generalbundesanwalt sonst noch geltend gemachten Bedenken kommt es nicht an.