Bundesgerichtshof
Beschl. v. 29.04.2026, Az.: XII ZB 447/25
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.04.2026
- Aktenzeichen
- XII ZB 447/25
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15703
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2026:290426BXIIZB447.25.0
Verfahrensgang
- vorgehend
- AG Heilbronn - 20.03.2025 - AZ: 12 XVII 505/22
- LG Heilbronn - 02.09.2025 - AZ: Bu 1 T 95/25
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 2. September 2025 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 20. März 2025 auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1 verworfen wird.
Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.
Eine Festsetzung des Beschwerdewerts (§ 36 Abs. 3 GNotKG) ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Die 95-jährige Betroffene hatte ihrem Sohn, dem Beteiligen zu 1, im Jahr 2017 eine Vorsorgevollmacht erteilt, die sie mit Schreiben vom 9. September 2021 widerrief. Am 6. Oktober 2022 bestellte das Amtsgericht einen Kontrollbetreuer und erweiterte dessen Aufgabenkreis mit Beschluss vom 30. Januar 2023 auf die Bereiche Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmung sowie Entgegennahme, Öffnen und Anhalten der Post. Ferner ordnete es an, dass der Beteiligte zu 1 seine Vollmacht nicht mehr ausüben dürfe und dass die Originalurkunde der Vollmacht sowie sämtliche Ausfertigungen herauszugeben seien. Das Gericht werde spätestens bis zum 30. Januar 2025 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Bis zu einer erneuten Entscheidung gälten die getroffenen Regelungen fort.
Durch Beschluss vom 20. März 2025 hat das Amtsgericht die Betreuung verlängert und weiter angeordnet, das Gericht werde spätestens bis zum 30. Januar 2032 über die Aufhebung oder Verlängerung der Betreuung entscheiden. Bis zu einer erneuten Entscheidung gälten die getroffenen Regelungen fort. Dagegen hat die Betroffene durch einen Rechtsanwalt, der sich durch eine vom Beteiligten zu 1 im Namen der Betroffenen erteilte Verfahrensvollmacht legitimiert hat, Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Betroffenen.
II.
Die zulassungsfrei statthafte Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Erstbeschwerde als unzulässig zu verwerfen ist.
1. Die Rechtsbeschwerde ist zulassungsfrei statthaft, auch wenn diese sich nicht gegen die Verlängerung der Betreuung als solche, sondern nur gegen die Person des Betreuers richtet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10).
2. Sie ist jedoch unbegründet, weil bereits die für die Betroffene eingelegte Erstbeschwerde unzulässig war.
a) Ist ein Beteiligter - wie hier die Betroffene im Beschwerdeverfahren - durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 Satz 3 und 4 FamFG zwar nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Verfahrensbeteiligten hin überprüft; etwas anderes gilt aber dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben (Senatsbeschluss vom 30. August 2023 - XII ZB 504/22 - FamRZ 2023, 1983 Rn. 7 mwN). Solche Zweifel liegen hier vor. Aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Verfahrensvollmacht ergibt sich, dass der Rechtsanwalt von dem Beteiligten zu 1 im Namen der Betroffenen zur Einlegung der Beschwerde bevollmächtigt worden ist. Der Beteiligte zu 1 war zu dem Zeitpunkt jedoch nicht mehr zur Bevollmächtigung des Rechtsanwalts im Namen der Betroffenen befugt, nachdem ihm die Ausübung der ihm erteilen Vorsorgevollmacht durch Beschluss des Amtsgerichts vom 30. Januar 2023 wirksam untersagt worden war und mit dem Verlängerungsbeschluss vom 20. März 2025 angeordnet worden ist, dass die getroffenen Regelungen fortgelten. Ein Beschluss über die Aufhebung der Suspendierung (§ 1820 Abs. 4 Satz 2 BGB) ist nicht ergangen. Erst mit der Rechtskraft eines solchen Beschlusses würde die Vollmacht jedoch wiederaufleben (Böhm FamRZ 2022, 1253, 1260; BeckOK BGB/Müller-Engels [Stand: 1. Februar 2026] § 1820 Rn. 48).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 8. Juli 2020 (XII ZB 68/20 - FamRZ 2020, 1677), in der - nach Maßgabe des bis 31. Dezember 2022 geltenden Rechts - von einer teilweisen Fortwirkung der widerrufenen Vollmacht für das gerichtliche Verfahren über die Anordnung der Betreuung mit dem Aufgabenkreis des Widerrufs der Vollmacht ausgegangen wird. Denn das hier vorliegende Verfahren hat den Vollmachtwiderruf als solchen nicht zum Gegenstand.
b) Eine Verfahrensvollmacht der Betroffenen selbst ist nicht vorgelegt worden. Dies führt dazu, dass der Rechtsanwalt als vollmachtloser Vertreter der Betroffenen angesehen werden muss und die Einlegung der Beschwerde zunächst schwebend unwirksam war. Eine Genehmigung der Verfahrensführung (§ 11 Satz 5 FamFG i.V.m. § 89 Abs. 2 ZPO) durch die Betroffene ist - auch nach richterlichem Hinweis auf deren Notwendigkeit (vgl. dazu BGH Beschluss vom 29. Juni 2022 - VII ZB 14/19 - FamRZ 2022, 1638 Rn. 18 mwN) - nicht erfolgt. Daher ist die Erstbeschwerde wegen fehlender Genehmigung der Verfahrenshandlung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Senatsbeschluss vom 30. August 2023 - XII ZB 504/22 - FamRZ 2023, 1983 Rn. 7 mwN).
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 81 Abs. 2 Nr. 2, 84 FamFG.
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).