Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1956, Az.: III ZR 326/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.05.1956
- Aktenzeichen
- III ZR 326/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1956, 13341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 30.09.1953
- KG Berlin - 30.04.1954
Rechtsgrundlagen
- § 260 ZPO
- § 81 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz
Fundstellen
- DVBl 1956, 801 (amtl. Leitsatz)
- DÖV 1956, 667-668 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1956, 1357-1358 (amtl. Leitsatz)
Prozessführer
des Facharztes für innere Krankheiten Dr. med. Joachim Graf von Z., B., M.str. ...,
Prozessgegner
die Kassenärztliche Vereinigung Berlin, vertreten durch ihren Vorstand,
Sonstige Beteiligte
Krankenversicherungsanstalt Berlin, vertreten durch ihren Vorstand,
Amtlicher Leitsatz
Werden zwei Ansprüche im Verhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch geltend gemacht und ist zwar für den Hilfsanspruch, aber nicht für den Hauptanspruch die Zuständigkeit der Zivilgerichte gegeben, dann muss der Rechtsstreit gemäß § 81 BVerwGG an das zuständige Gericht des ersten Rechtszuges verwiesen werden, ohne dass wegen des Hilfsanspruchs eine Entscheidung erfolgen kann.
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. April 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Prof. Dr. Geiger sowie der Bundesrichter Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden die Urteile der 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 30. September 1953 und des 12. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 30. April 1954 aufgehoben.
Die Sache wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht Berlin verwiesen.
Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist zugelassener Kassenarzt und war Mitglied der Vereinigung der Sozialversicherungsärzte von Groß-Berlin. Diese war auf Grund des Gesetzes über die Vereinigung der Sozialversicherungsärzte, Sozialversicherungszahnärzte und Sozialversicherungsdentisten von Groß-Berlin vom 20. Januar 1950 - GVBl Bln I 38 - gebildet worden und in den am 21. November 1949 zwischen der Versicherungsanstalt Berlin (VAB) - jetzt Krankenversicherungsanstalt Berlin (KVAB) - und den damaligen Verbänden der Ärzte im amerikanischen, britischen und französischen Sektor von Groß-Berlin geschlossenen Gesamtvertrag eingetreten. Aus der Vereinigung der Sozialversicherungsärzte von Groß-Berlin ist gemäß Art. 4 § 2 des Bundesgesetzes über das Kassenarztrecht vom 17. August 1955 die Kassenärztliche Vereinigung Berlin geworden, da das genannte Gesetz auf Grund des Berliner Übernahmegesetzes vom 22. August 1955 mit Wirkung ab 20. August 1955 auch für Berlin gilt.
Am 16. November 1950 eröffnete der - gemäß §§ 15, 16 des Gesamtvertrags gebildete - Prüfungsausschuss der Beklagten dem Kläger, dass seine ärztlichen Verordnungen im I. Quartal 1950 unwirtschaftlich gewesen seien und dass er Ziffer 19 B der Bestimmungen über die wirtschaftliche Arzneiverordnung nicht genügend beachtet habe. Unter dem 27. Dezember 1950 erfolgte eine schriftliche Bestätigung dieses Hinweises, verbunden mit der Aufforderung an den Kläger, bei künftigen Verordnungen einen strengeren Maßstab hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit anzulegen, da anderenfalls die Prüfungseinrichtungen der Beklagten bei wiederholter Nichtbeachtung der wirtschaftlichen Verordnungsweise innerhalb eines Jahres auf Antrag der VAB (KVAB) berechtigt seien, den Kläger zu verwarnen und seine Verpflichtung zum Schadensersatz auszusprechen (§ 18 des Gesamtvertrags). Auf die hiergegen von dem Kläger erhobene Beschwerde erging am 23. Januar 1953 die Entscheidung des Beschwerdeausschusses dahin, dass der vom Prüfungsausschuß für Verordnungsweise mit Schreiben vom 27. Dezember 1950 erteilte Hinweis zu Recht bestehe.
Der Kläger hält den Beschluss des Beschwerdeausschusses für unwirksam oder unverbindlich, da er durch Verfahrensmängel entscheidend beeinflusst und sachlich offenbar unbillig sei; er sei auch wegen Verstosses gegen Treu und Glauben nichtig. Dementsprechend hat der Kläger Klage erhoben und vor dem Landgericht beantragt,
festzustellen,
in erster Linie:
Der Beschluss des Beschwerdeausschusses der Beklagten vor 23. Januar 1953 ist unwirksam ev. unverbindlich; die Beklagte ist nicht berechtigt, die Honorare des Klägers um Schadensersatzforderungen der KVAB aus dem Jahre 1951 zu kürzen,
hilfsweise:
die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm durch den Beschluss des Beschwerdeausschusses der Beklagten vom 23. Januar 1953 erwachsen ist oder erwächst.
Die Beklagte, die um Abweisung der Klage gebeten hat, hat ihre Sachbefugnis (Passivlegitimation) in Abrede gestellt und im übrigen geltend gemacht: es fehle an einem rechtlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, da der vom Beschwerdeausschuss bestätigte "Hinweis" noch keine Schadensersatzpflicht des Klägers auslöse. Die vom Kläger behaupteten Mängel des Verfahrens vor dem Beschwerdeausschuss lägen nicht vor und dessen Entscheidung sei auch sachlich zutreffend.
Die Beklagte hat der Krankenversicherungsanstalt Berlin den Streit verkündet und diese ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beigetreten.
Das Landgericht hat die Klage wegen mangelnder Passivlegitimation der Beklagten abgewiesen. Das Kammergericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführte zwar sei gemäss § 3 Abs. 4 des - oben bereits erwähnten - Gesetzes vom 20. Januar 1950 der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten für vermögensrechtliche Ansprüche aus den Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien gegeben. Diese Bestimmung sei durch das Sozialgerichtsgesetz nicht aufgehoben worden. Durch §§ 16-18 des Gesamtvertrages sei jedoch in zulässiger Weise der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten in der Weise beschränkt, dass nicht bereits gegen die Entscheidungen des Prüfungs- oder Beschwerdeausschusses im Verfahren über den "Hinweis", sondern erst nach endgültiger Entscheidung über die Verwarnung und Feststellung der Schadensersatzpflicht die Anrufung der Gerichte zulässig sei. Für den Hauptanspruch sei deshalb der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben. Zudem fehle es an einem rechtlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung. Dem Hilfsantrag könne schon deswegen nicht stattgegeben werden, weil der Kläger nicht hinreichend dargetan habe, worin überhaupt sein Schaden bestehe.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, hilfsweise Verweisung der Sache an das Sozialgericht Berlin. Die Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Das Sozialgerichtsgesetz vom 3. September 1953 - SGG -, das nach dem Gesetz zur Übernahme des SGG vom 20. November 1953 (GVBl Bln 1953, 1419) auch in Berlin Anwendung findet, sieht in § 51 Abs. 1 vor, dass die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten u.a. der Sozialversicherung zu entscheiden haben. Dazu ist in § 51 Abs. 2 Satz 1 SGG bestimmt, dass "Angelegenheiten der Sozialversicherung" auch die Angelegenheiten sind, "die auf Grund der Beziehungen zwischen Ärzten, Zahnärzten und Krankenkassen (Kassenarztrecht) im Rechtsweg zu entscheiden sind". Das Berufungsgericht ist der Auffassung, dass durch diese Bestimmungen an der in § 3 Abs. 4 des im Tatbestand erwähnten Gesetzes vom 20. Januar 1950 vorgesehenen Zuständigkeit der ordentlichen (Zivil-)Gericht für Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche der einzelnen Kassenärzte gegen die Vereinigung der Sozialversicherungsärzte nichts geändert sei, da die Sozialgerichte lediglich über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zu befinden hätten, für privatrechtliche Streitigkeiten, um die es hier gehe, aber nach wie vor der Rechtsweg vor den Zivilgerichten offen stehe.
Dem Berufungsgericht ist - entgegen einer teilweise (z.B. vom Landgericht Berlin in JR 1954, 222) vertretenen Auffassung - darin beizupflichten, dass die Sozialgerichte auch im Rahmen des Kassenarztrechtes nicht zur Entscheidung aller Streitigkeiten ohne Rücksicht darauf, ob sie öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Art sind, berufen sind, dass sie vielmehr auch in diesem Rahmen nur über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zu entscheiden haben. Im einzelnen ist dies im Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage in der Sache III ZR 325/54 ausgeführt. Darauf wird Bezug genommen.
Unrichtig ist jedoch die Auffassung des Berufungsgerichts, dass es sich bei den hier vom Kläger erhobenen Ansprüchen ausschliesslich um privatrechtliche Ansprüche handele. Das ist vielmehr bei dem Hauptanspruch nicht der Fall.
Der Senat hat in dem schon erwähnten Urteil in der Sache III ZR 325/24 im Anschluss an die zur Veröffentlichung bestimmte Entscheidung des VI. Zivilsenats vom 13. März 1956 in der Sache VI ZR 146/55 bereits weiter dargelegt, dass der Honoraranspruch des Kassenarztes gegen seine Kassenärztliche Vereinigung ein Anspruch öffentlich-rechtlicher Art ist, der auf der Inkorporierung des Kassenarztes in die Kassenärztliche Vereinigung, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, beruht. Im einzelnen wird auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannten Entscheidungen verwiesen.
Ebenso wie sich die Ansprüche des Kassenarztes auf Honorarzahlung gegen die Kassenärztliche Vereinigung nicht auf ein bürgerlich-rechtliches Vertragsverhältnis, sondern auf das öffentlich-rechtliche Mitgliedschaftsverhältnis zwischen Kassenarzt und Kassenärztlicher Vereinigung gründen, beruhen auch die Entscheidungen, die die Prüfungs- und Beschwerdeausschüsse dieser Vereinigungen über die Wirtschaftlichkeit der Arzneiverordnungen eines Kassenarztes treffen, nicht auf einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis und können deshalb nicht nach § 315 oder § 317 BGB beurteilt werden. Die Entscheidungen der genannten Ausschüsse erfolgen vielmehr in Ausübung der den kassenärztlichen Vereinigungen gegenüber ihren Mitgliedern zustehenden Hoheitsbefugnisse und stellen Verwaltungsakte im Rechtssinne dar. Das ist nunmehr durch die in § 368 n Abs. 4 RVO in der Fassung des Gesetzes über das Kassenarztrecht getroffenen Bestimmungen und die darin erfolgte Verweisung auf §§ 79, 80, 84 Abs. 1 und 85 Abs. 3 SGG eindeutig klargestellt. Daraus folgt, dass es sich bei dem Hauptantrag des Klägers, mit dem er die Feststellung der Unwirksamkeit oder Unverbindlichkeit der Entscheidung des Beschwerdeausschusses der Beklagten erstrebt, nicht um eine privatrechtliche, sondern um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt, die nicht von den Zivilgerichten entschieden werden kann die vielmehr vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gebracht werden muss.
Für den Hilfsanspruch (Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten) bleibt zwar an sich, soweit er auf Amtspflichtverletzung gestützt ist, gemäss Art. 34 GrundG der Rechtsweg vor den ordentlichen Zivilgerichten offen. Der Senat kann jedoch über den Hilfsanspruch nicht entscheiden. Denn wenn zwei Ansprüche im Verhältnis von Haupt- und Hilfsanspruch geltend gemacht werden, dann darf über den Hilfsanspruch erst nach abweisender Entscheidung über den Hauptanspruch befunden werden. Deshalb kann auch über den Hilfsanspruch nicht befunden werden, wenn, wie hier, wegen des Hauptanspruchs eine Verweisung der Sache an ein anderes Gericht erfolgt. Denn in diesem Falle bleibt der Hauptanspruch rechtshängig (§ 81 Satz 2 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes), und so lange der Hauptanspruch noch rechtshängig ist, kann über den Hilfsanspruch nicht entschieden werden. Das führt zwar zu dem Ergebnis, dass das für den Hauptanspruch zuständige Sozialgericht über den Hilfsanspruch, soweit auf Amtspflichtverletzung gestützt, wegen Unzuständigkeit nicht entscheiden kann, und dass das für diesen Hilfsanspruch zuständige Zivilgericht nicht darüber befinden kann weil über den Hauptanspruch noch nicht entschieden ist, dieser vielmehr - wenn auch bei einem anderen Gericht - rechtshängig bleibt. Dieses Ergebnis muss jedoch bei der jetzigen Gesetzeslage hingenommen werden und es muss dem Sozialgericht überlassen bleiben, gegebenenfalls nach den dafür in Betracht kommenden Vorschriften seinerseits im Falle der Abweisung des Hauptanspruchs die Sache wegen des Hilfsanspruchs in den Rechtsweg vor den Zivilgerichten zurückzubringen.
Nach alledem war der Rechtsstreit dem in der Revisionsinstanz gestellten Hilfsantrag des Klägers entsprechend gemäss § 81 Satz 1 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes an das Sozialgericht Berlin zu verweisen.