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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.05.1983, Az.: III ZR 32/82

Vorliegen eines abstrakten Schuldanerkenntnisses; Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung; Befreiuung von der Mithaftung für ein gemeinsam aufgenommenes Bankdarlehen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.05.1983
Aktenzeichen
III ZR 32/82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 13373
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 21.12.1981

Prozessführer

Frau Christa G. geb. K., M. Straße 14, K.

Prozessgegner

Herr Jürgen G., E. weg 21, O. N.

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Mai 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Dr. Tidow, Dr. Engelhardt, Dr. Halstenberg und Dr. Werp
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 21. Dezember 1981 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien waren früher miteinander verheiratet und bewohnten ein Hausgrundstück, das der Beklagten und ihrer Mutter zu je 1/2 gehörte. Da der Kläger für das Grundstück Leistungen erbracht hatte, wurde für ihn eine Hypothek von 40.000 DM ins Grundbuch eingetragen. Am 3. Februar 1977 wurde die Ehe der Parteien geschieden. Später versöhnten die Parteien sich. Sie lebten wieder in dem Haus zusammen und kamen überein, der Mutter ihren Hauseigentumsanteil abzukaufen. In Höhe des Kaufpreises von 90.000 DM nahmen sie gemeinsam ein Bankdarlehen auf, das durch eine Grundschuld gesichert wurde. Unter dem 27. November 1977 stellte die Beklagte dem Kläger folgenden notariell beglaubigten Schuldschein aus:

"Ich, Christa G. geb. K., schulde meinem geschiedenen Mann 45.000,- DM - in Worten: Fünfundvierzigtausend -. Dieser Betrag wird im Falle einer Trennung mit 3-monatiger Frist fällig. Der Schuldschein verliert seine Gültigkeit, wenn die Eintragung im Grundbuch für das Haus E. Weg 21 erfolgt ist. Die Grundbucheintragung soll jeweils zur Hälfte erfolgen, mit Löschung des noch bestehenden Darlehens von 40.000,- DM."

2

Als Grundstückseigentümerin wurde die Beklagte allein ins Grundbuch eingetragen.

3

Im August 1980 trennten die Parteien sich erneut. Die Beklagte verkaufte am 23. April 1981 das Grundstück für 300.000 DM an Dritte. An den Kläger zahlte sie - spätestens im Mai/Juni 1981 - den Hypothekenbetrag von 40.000 DM. Mit der Klage hat der Kläger aufgrund des Schuldscheins weitere 45.000 DM verlangt. Die Beklagte hat die Zahlung verweigert und sich darauf berufen, der Schuldschein sei hinfällig geworden, weil der Kläger für das Bankdarlehen nicht in Anspruch genommen worden sei. Zunächst habe nämlich die Beklagte die Tilgungsraten und Zinsen allein bezahlt. Inzwischen hätten die Grundstückserwerber die restliche Darlehensschuld in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommen; der Kläger sei aus seiner Mithaftung für diese Schuld entlassen.

4

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Schuldschein vom 27. November 1977 stelle ein abstraktes Schuldanerkenntnis (§ 781 BGB) dar; er habe u.a. den Zweck gehabt, den Kläger wegen seiner Haftung für das Darlehen abzusichern. Der Kläger habe entweder hälftiger Miteigentümer am Grundstück werden oder den Betrag von 45.000 DM erhalten, jedenfalls zur Hälfte am Erwerbserfolg beteiligt werden sollen. Die Beklagte habe einen abweichenden Schuldgrund - eine bloße Sicherung mit der Folge, daß dem Kläger allenfalls ein Anspruch auf Freistellung von der Darlehenshaftung zustehe - nicht beweisen können. Deshalb sei es unerheblich, aus wessen Mitteln die Hypothekenbelastung getilgt und ob der Kläger durch die Grundstückskäufer von seiner Darlehensverpflichtung befreit worden sei.

6

II.

Diese Begründung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in vollem Umfange stand. Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

7

1.

Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht in der Urkunde vom 27. November 1977 ein abstraktes Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB gesehen hat.

8

Dem Zahlungsanspruch aus diesem Schuldanerkenntnis steht jedoch die Einrede der ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812, 821 BGB) entgegen, wenn der Kläger inzwischen von seiner Mithaftung für das gemeinsam aufgenommene Bankdarlehen befreit worden ist, ohne daraus in Anspruch genommen worden zu sein. Zu Unrecht hat es das Berufungsgericht für unerheblich erklärt, ob auf die Bankschuld aus Mitteln des Klägers Zahlungen geleistet worden sind und ob die Bank den Kläger aus seiner persönlichen Haftung entlassen hat. Wenn das Berufungsgericht von einer Kausalvereinbarung ausgeht, nach der dem Kläger unabhängig von jeder eigenen Leistung und Verpflichtung ein Anspruch auf Zahlung von 45.000 DM zustehen sollte, so setzt es sich damit unter Verstoß gegen § 286 ZPO - wie die Revision mit Recht rügt - in Widerspruch zum Vorbringen der Parteien, aber auch zu seinen eigenen Feststellungen: Der Kläger selbst hatte in erster Instanz vorgetragen, der Schuldschein habe ihn wegen der Schuldübernahme in Höhe von 45.000 DM sicherstellen sollen (Schriftsatz vom 12. Dezember 1980 S. 2). Im erstinstanzlichen Urteil heißt es ausdrücklich, unstreitig sei der Schuldschein von der Beklagten als Äquivalent für die hälftige Mitübernahme des Darlehens von 90.000 DM erteilt worden; dieser Feststellung hat in der Berufungsinstanz keine Partei widersprochen. Auch im Berufungsurteil heißt es demgemäß, daß "der Schuldschein u.a. den Zweck hatte, den Kläger wegen seiner Haftung bis zur Eintragung als Miteigentümer abzusichern". Damit läßt sich die Annahme des Berufungsgerichts, nach den Kausalvereinbarungen stehe dem Kläger der Zahlungsanspruch ohne Rücksicht auf eine Inanspruchnahme aus der übernommenen Haftung selbst nach völliger Befreiung von dieser Haftung noch uneingeschränkt zu, nicht vereinbaren. Selbst wenn man mit dem Berufungsgericht in den Abreden der Parteien die Gründung einer BGB-Gesellschaft sähe, so stände doch dem Kläger ein Anspruch darauf, zur Hälfte am Erwerbserfolg beteiligt zu werden, nur deswegen zu, weil er selbst in gleichem Maße wie die Beklagte zur Aufbringung des Erwerbspreises beitragen sollte. Auch bei einer solchen rechtlichen Einordnung kann der Kläger aber nicht Zahlung von 45.000 DM verlangen, wenn er einen eigenen Beitrag überhaupt nicht geleistet hat und auch nicht mehr zu leisten braucht.

9

Die Beweislast dafür, daß der Kläger bisher keinerlei Leistungen für den Grundstückserwerb erbracht hat und inzwischen von seiner Mithaftung für das Bankdarlehen endgültig befreit worden ist, trifft die Beklagte, weil sie sich darauf zur Begründung der Bereicherungseinrede beruft. Sie hat zwar in den Vorinstanzen keinen Beweis für ihre - vom Kläger bestrittene - Behauptung angetreten. Ihr ist jedoch Gelegenheit zu geben, nach der Zurückverweisung den Beweisantritt für ihr vom Berufungsgericht zu Unrecht als nicht erheblich angesehenes Vorbringen - wie in der Revisionsbegründung bereits angekündigt - nachzuholen. Das Berufungsgericht muß diesen Beweis dann erheben und erneut über die Sache entscheiden. Die Klage ist nicht mehr begründet, wenn die Beweisaufnahme den Vortrag der Beklagten bestätigt.

10

2.

Falls der Nachweis, daß die Bank den Kläger aus seiner Mitschuld entlassen hat, nicht gelingt, die Beweisaufnahme aber ergibt, daß die Grundstückserwerber die - in Anrechnung auf den Kaufpreis übernommene - Bankschuld tilgen, der Kläger also tatsächlich nicht in Anspruch genommen wird, wird das Berufungsgericht zu überprüfen haben, ob seine Auffassung, dem Kläger stehe auch in diesem Fall noch ein Zahlungs- und nicht nur ein Freistellungsanspruch zu, den Parteivereinbarungen entspricht, die der Ausstellung des Schuldscheins zugrunde lagen.

Krohn,
Tidow,
Engelhardt,
Halstenberg,
Werp