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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1954, Az.: IV ZR 9/54

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.05.1954
Aktenzeichen
IV ZR 9/54
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1954, 13300
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 09.11.1953
OLG Hamburg - 06.11.1953

Fundstellen

  • DB 1954, 497 (Volltext)
  • MDR 1954, 479-480 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1954, 1365-1366 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

des Autohändlers Robert H., H., V.str. ...,

Prozessgegner

die Freie und Hansestadt Hamburg, vertreten durch den Senator für Finanzen,

Amtlicher Leitsatz

Der rückerstattungspflichtige Ersteher eines Grundstücks, der dieses auf Grund eines Meistgebots in einem Zwangsversteigerungsverfahren erworben hat, hat gegen den Schuldner keinen Rückgriffsanspruch.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 10. Mai 1954 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Schmidt, der Bundesrichter Dr. Kregel, Dr. v. Werner, Scheffler und Wüstenberg

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das an Verkündungs Statt den Parteien am 6. und 9. November 1953 zugestellte Urteil des 1. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Verein der Anteilinhaber des B. e.V., der der Sozialdemokratischen Partei nahestand, war eingetragener Eigentümer eines in H. belegenen Grundstücks. Das Vermögen dieses Vereins wurde auf Grund des Gesetzes über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens vom 14. Juli 1933 durch Beschluß des Senats der Hansestadt Hamburg vom 25. Oktober 1933 entschädigungslos zugunsten des Landes Hamburg eingezogen. Der Verein blieb zunächst im Grundbuch als Eigentümer des Grundstücks eingetragen. Im Jahre 1935 kam das Grundstück auf Antrag des Finanzamts für Grundsteuern in Hamburg wegen rückständiger Grundsteuern nebst Zinsen und Kosten in Höhe von 1.615,09 RM zur Zwangsversteigerung. In diesem Verfahren blieb der Kläger Meistbietender mit einem Gebot von 20.000,- RM. Er erhielt den Zuschlag und wurde im Januar 1936 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Aus dem Bargebot wurden außer den Gerichtskosten die aufgelaufenen öffentlichen Abgaben und ein Teil der eingetragenen dinglichen Lasten gedeckt.

2

In einem Rückerstattungsverfahren, das der Verein gegen den Kläger anhängig gemacht hat, ist der Kläger verurteilt worden, an den Verein an Stelle einer Rückerstattung des Grundstücks einen Betrag von 25.000,- DM zu zahlen. In dem Rückerstattungsverfahren war die Beklagte dem Kläger, nachdem er ihr den Streit verkündet hatte, als Streitgehilfin beigetreten.

3

Der Kläger verlangt von der Beklagten auf Grund des Art. 39 REG für die britische Zone, hilfsweise auf Grund des §839 BGB Ersatz dieses Betrages. Er hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung eines Teilbetrages von 6.100,- DM zu verurteilen. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Beklagte bittet, verfolgt der Kläger seinen Zahlungsanspruch weiter.

Entscheidungsgründe:

4

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Beklagte Rechtsvorgängerin des Klägers im Sinne des Art. 39 REG sei, daß aber §445 BGB in Verbindung mit §§440, 434 und 325 BGB bei einem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung nicht zur Anwendung kommen könne, wohl aber §56 Satz 3 ZVG, demzufolge ein Anspruch auf Gewährleistung nicht stattfinde. Die Angriffe, die die Revision hiergegen erhebt, sind nicht begründet. Art. 39 REG ordnet an, daß die Rückgriffsansprüche des Rückerstattungspflichtigen gegen seinen Rechts Vorgänger sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestimmen, wobei die Rückerstattungspflicht als Mangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu gelten und §439 Abs. 1 BGB keine Anwendung zu finden habe. Es kann schon zweifelhaft sein, ob, wie das Berufungsgericht im Gegensatz zu Godin Anm. 7 a.E. zu Art. 47 REG amerikanische Zone S. 176, Kubuschock-Weisstein, Anm. 3 zu Art. 39 REG und Harmening-Hartenstein Anm. II 4 zu Art. 39 REG annimmt, bei einem Erwerb auf Grund einer Zwangsversteigerung der Schuldner Rechtsvorgänger des Erstehers im Sinne des Art. 39 REG ist. Die Frage bedarf aber keiner Entscheidung, denn auch wenn man sie bejaht, muß ein Rückgriffsanspruch gegen einen früheren Eigentümer bei einem Erwerb im Wege der Zwangsversteigerung verneint werden.

5

Zunächst ist es rechtsirrig, wenn die Revision aus den Bestimmungen des Rückerstattungsgesetzes einen solchen Anspruch herleiten will. Die hierfür von ihr angeführten Bestimmungen der Art. 36 und 38 regeln nur die Rechtsbeziehungen zwischen Rückerstattungspflichtigen und Rückerstattungsberechtigten und Art. 40 nur die Beziehungen dinglicher Gläubiger gegen den Rückerstattungspflichtigen; sie besagen daher nichts über die Rechte, die der Rückerstattungspflichtige gegenüber einem etwaigen Rechtsvorgänger hat. Hierfür ist ausschließlich die Bestimmung des Art. 39 REG maßgebend. Wie aus seinem eindeutigen Wortlaut hervorgeht, will das Rückerstattungsgesetz selbst keine Bestimmungen darüber treffen, unter welchen Voraussetzungen ein Rückerstattungspflichtiger Rückgriffsansprüche hat, sondern es will dies abgesehen von der Frage, ob eine Rückerstattungspflicht als Rechtsmangel im Sinne des §434 BGB anzusehen ist und der Rückgriffsschuldner sich auf §439 Abs. 1 BGB berufen kann, den ausserhalb des Rückerstattungsgesetzes geltenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts überlassen. Diese Bestimmungen kennen aber eine Gewährleistung des Schuldners gegenüber dem Ersteher nicht. Eine Zwangsversteigerung ist weder ein Kauf im Sinne des §433 BGB noch ein Vertrag auf Veräusserung gegen Entgelt im Sinne des §445 BGB (vgl. insbes. BGB RGRK 10. Aufl. Anm, 3 b zu §445 S. 62). Das Berufungsgericht hat somit seine Entscheidung zutreffend auf die Vorschriften des Zwangsversteigerungsgesetzes abgestellt. Nach deren §56 Satz 3 findet aber ein Anspruch auf Gewährleistung nicht statt. Das muß auch für den Rückgriffsanspruch des Rückerstattungspflichtigen gelten (ebenso Harmening-Hartenstein Anm. II 4 zu Art. 39 REG). Es ist rechtsirrig, wenn die Revision seine Anwendung mit der Begründung ausschließen will, daß infolge der Rückerstattungspflicht ein Eigentum auf den Ersteher nicht übergegangen sei. Das Eigentum ist gemäß §90 ZVG durch den Zuschlag rechtswirksam auf den Erwerber übergegangen und kann nur nach Maßgabe der Rückerstattungs- und Entschädigungsgesetze und nur in dem dort hierfür vorgesehenen Verfahren wieder zurückverlangt werden (vgl. BGHZ 9,34 f und 10,340 f). Darauf, daß die Beklagte beim Erwerb des Grundstücks nicht im guten Glauben war, kommt es nicht an, da Voraussetzung für einem Rückgriffsanspruch nach Art. 39 Abs. 2 REG ein nach Abs. 1 zulässiger, d.h. nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts begründeter Anspruch ist. Abgesehen hiervon ist der Kläger auch nach der im Rückerstattungsverfahren ergangenen Entscheidung Eigentümer und Besitzer des von ihm ersteigerten Grundstücks geblieben. Im übrigen würde aber, wenn man der Ansicht der Revision folgen wollte, daß für eine Anwendung des §56 Satz 3 ZVG Voraussetzung sei, daß Eigentum ohne Rückerstattungspflicht übergegangen sei, dies höchstens dazu führen können, die Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung anzuwenden. Diese Vorschriften sind aber für das Verhältnis zwischen den Parteien ohne Bedeutung, da einmal die Zahlung des Bargebots, die einem Meistbietenden gemäß §49 ZVG obliegt, nicht ohne rechtlichen Grund erfolgt ist und sodann die Beklagte selbst aus dem vom Kläger gezahlten Bargebot nichts erhalten hat, sondern dieses nur zur Deckung von Zwangsversteigerungskosten, öffentlichen Abgaben und dinglichen Lasten verwendet worden ist. Es läßt sich auch nicht sagen, daß das Zwangsversteigerungsgesetz den Ersteher gegenüber dem Käufer eines Grundstücks bevorzugen will und der Ersteher daher zumindest dieselben Rechte wie der Käufer eines Grundstücks haben müßte. Dem steht schon die Bestimmung des §56 Satz 3 ZVG entgegen.

6

Rechtsirrig ist es auch, wenn die Revision Ansprüche aus einer Amtspflichtverletzung der Beklagten gegenüber dem Kläger oder aus einer Aufopferung des Klägers im Sinne des §75 der Einleitung zum ALR herleiten will. Eine Amtspflicht, Grundsteuer und Lasten des Grundstücks zu bezahlen, oder eine Zwangsversteigerung des Grundstücks nicht herbeizuführen, hat für die Beklagte gegenüber dem Kläger niemals bestanden, und wenn der Kläger auf Grund seiner Verurteilung im Rückerstattungsverfahren einen Betrag von 25.000,- DM zu bezahlen hat, so handelt es sich damit um ein sich aus dem Rückerstattungsgesetz ergebendes Opfer, das jeden trifft, der Vermögensgegenstände der vom Nationalsozialismus verfolgten Personen erworben hat, und nicht um ein außerhalb der Willensrichtung des Gesetzgebers liegendes Sonderopfer (vgl. hierzu insbes. BGHZ 9,83 f[BGH 19.02.1953 - III ZR 208/51]).

7

Die Revision mußte daher mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückgewiesen werden.

Schmidt Kregel v. Werner Scheffler Wüstenberg