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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.01.1969, Az.: 1 StR 532/68

Mord aus krankhafter Eifersucht; Rüge mangelhafter Sachverhaltsaufklärung; Heimtückische Begehung und offene Feindseligkeit; Erkennen der mörderischen Absicht im letzten Augenblick

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.01.1969
Aktenzeichen
1 StR 532/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 12606
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München II - 11.03.1968

Verfahrensgegenstand

Mord

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 14. Januar 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Loesdau, Pikart und Zipfel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht München II vom 11. März 1968 werden verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels, die Staatskasse trägt die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft einschließlich der hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.

Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 11. Juni 1968 angerechnet.

Gründe

1

Der Angeklagte ist vom Schwurgericht wegen Mordes unter Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB zur Zuchthausstrafe von zehn Jahren verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft. Der Angeklagte rügt Verletzung materiellen und formellen Rechts, die Staatsanwaltschaft unter Beschränkung des Rechtsmittels auf den Strafausspruch Verletzung materiellen Rechts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.

2

Nach den Feststellungen des Schwurgerichts hat der Angeklagte seine Ehefrau aus krankhafter Eifersucht im Anschluß an eine Auseinandersetzung dadurch getötet, daß er dieser, während sie im Bad ihre Haare richtete, eine Hundekette über den Kopf warf, mehrmals um den Hals schlang und kräftig zuzog.

3

1.

Revision des Angeklagten

4

A.

Aufklärungsrüge

5

Die Rüge greift nicht durch. Die Revision kann nicht geltend machen, daß an den vernommenen Sachverständigen Prof. Dr. Dietrich bestimmte Fragen gestellt oder bestimmte Vorhalte hätten gemacht werden müssen (BGHSt 4, 125 [BGH 16.04.1953 - StR 4 771/52 ]). Der in BGHSt 17, 351 [BGH 03.07.1962 - 1 StR 157/62] [BGH 03.07.1962 - StR 1 157/62 ] behandelte Ausnahmefall lag hier nicht vor.

6

B.

Sachbeschwerde

7

a)

Die Revision wendet sich mit ihren Einzelausführungen nur gegen die Beurteilung der Tat als heimtückisch begangen. Das Schwurgericht hat die Merkmale der Heimtücke in objektiver und subjektiver Hinsicht rechtsfehlerfrei festgestellt.

8

Es hat auf Grund eines Augenscheins aus dem Standort des Täters vor der Badetür und des Opfers im Bad, der Lage der Garderobe und den eigenen Angaben des Angeklagten gefolgert, daß die Ehefrau den tätlichen Angriff erst bemerkte, als der Angeklagte die Kette über ihren Kopf warf und ihren Hals damit zu umschlingen begann. Bis zu diesem Augenblick, als die Tötungshandlung schon begonnen hatte, war die Ehefrau arglos. Denn sie war dem Urteil zufolge keines Angriffs seitens des Angeklagten gewärtig, als dieser sie ansprach. Vielmehr stand sie ihm abgekehrt vor dem Spiegel, um vor dem Zubettgehen ihr Haar zu richten. Sie ließ sich in dieser Beschäftigung nicht stören, veränderte auch nicht ihre Haltung, obwohl das Gespräch ausschließlich um ihre Beziehungen zu ihrem vermeintlichen Liebhaber kreiste. Weder aus diesem Gegenstand der Unterhaltung noch aus der Art, in der sie geführt wurde, schöpfte die Frau Argwohn; denn das Gespräch verlief ohne erkennbare Erregung in ruhigem Ton. Selbst die verhängnisvolle Äußerung des Angeklagten, mit der er seine Geschlechtskraft mit der des jüngeren Nebenbuhlers verglich, quittierte die Frau mit einer lachenden Antwort; und obgleich sie dabei ihren Mann kurz angeblickt hatte, wandte sie sich arglos wieder ihrer Beschäftigung zu. Sie schenkte ihm daher auch in dem Augenblick keine Aufmerksamkeit, als er unmittelbar darauf, nun endgültig tatentschlossen, zur Hundekette an der Garderobe griff und die Frau zu drosseln begann. Entgegen der Behauptung der Revision ist er ihr daher nicht in offener Feindseligkeit gegenübergetreten; sondern er hat sie mit dem tödlichen Angriff überrascht, und zwar so vollständig, daß sie zu wirksamer Verteidigung nicht mehr imstande war.

9

Was die Revision hiergegen anführt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet teils einer dem Urteil entgegenstehenden Sachdarstellung, teils von ihm abweichender Beweiswürdigung. Verstöße gegen die Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze sind dem Schwurgericht nicht unterlaufen.

10

Daß das Opfer die mörderische Absicht im letzten Augenblick erkennt, räumt die Merkmale der Heimtücke nicht aus ( BGH 1 StR 471/67 vom 7. November 1967; 1 StR 645/66 vom 17. Januar 1967; 2 StR 68/65 vom 19. Mai 1965, insoweit BGHSt 20, 225 [BGH 19.05.1965 - StR 2 68/65 ] nicht abgedruckt; 5 StR 61/61 vom 25. April 1961). Dabei kann dahinstehen, ob dem Urteil des 4. Strafsenats BGHSt 20, 301 [BGH 06.12.1965 - StR 4 556/65 ], auf das sich die Revision beruft, beigepflichtet werden könnte; denn der dort entschiedene Fall lag anders.

11

2.

Revision der Staatsanwaltschaft

12

a)

Die Revision greift zu Unrecht die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB an. Das Schwurgericht hat mit Hilfe von Sachverständigen, insbesondere des in der Untersuchung und Behandlung von Eifersüchtigen besonders erfahrenen Prof. Dr. Dietrich festgestellt, daß der Angeklagte an einer krankhaften Eifersucht litt, die zwar die Fähigkeit, das Unerlaubte der Tat einzusehen und danach zu handeln, nicht ausgeschlossen, wohl aber erheblich vermindert habe. Entgegen der Auffassung der Revision der Staatsanwaltschaft - der die Verteidigung übrigens insoweit zustimmt - steht diese Annahme nicht mit der Feststellung in Widerspruch, der Angeklagte sei nicht so erregt gewesen, daß er nicht die äußeren Umstände der Arg- und Wehrlosigkeit mit einem Blick erkennen konnte. Das verminderte Einsichts- und Hemmungsvermögen schließt nicht eine "allseitige Orientierung", wie sie das Schwurgericht festgestellt hat, und das bewußte Ausnützen einer hilflosen Lage des Opfers aus ( BGH 4 StR 199/67 vom 21. Juni 1967).

13

b)

Die Strafzumessungsgründe sind nicht rechtsfehlerhaft. Dem Schwurgericht stand es frei, Umstände, die zur Zubilligung des § 51 Abs. 2 StGB für den Angeklagten geführt haben, neben anderen strafmildernden Tatsachen erneut zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen (BGHSt 16, 351, 353) [BGH 17.11.1961 - 4 StR 292/61] [BGH 17.11.1961 - StR 4 292/61 ].

14

Auch sonst liegen die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungserwägungen neben der Sache.

15

3.

Die Revisionen sind daher entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu verwerfen.

Hübner
Seibert
Loesdau
Pikart
Zipfel