§ 32 GAD - Nichtentsandte Beschäftigte deutscher Staatsangehörigkeit
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Auswärtigen Dienst (GAD)
- Amtliche Abkürzung
- GAD
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 27-7
Die Rechtsverhältnisse der bei den Auslandsvertretungen beschäftigten nichtentsandten deutschen Arbeitnehmer richten sich nach den für sie geltenden Tarifverträgen und sonstigen Bestimmungen.