Bundessozialgericht
Beschl. v. 08.05.2026, Az.: B 5 R 17/26 BH
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 08.05.2026
- Aktenzeichen
- B 5 R 17/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:080526BB5R1726BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Konstanz - 09.12.2025 - AZ: S 7 R 1542/24
- LSG Baden-Württemberg - 26.03.2026 - AZ: L 13 R 165/26
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2026 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss des LSG wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Im zugrunde liegenden Verfahren begehrt der Kläger eine Rente wegen Erwerbsminderung bis zur Gewährung einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Die Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 9.12.2025). Die Berufung hat das LSG zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen (Beschluss vom 26.3.2026, dem Kläger zugestellt am 2.4.2026). Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Schreiben vom 8.4.2026, mit dem er "Widerspruch" einlegt und "um Hilfe" bittet, weil er sich "einen Anwalt ... nicht leisten" könne.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG und als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens.
2. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen. Voraussetzung für die Bewilligung von PKH ist nach der Rechtsprechung des BSG und der anderen obersten Gerichtshöfe des Bundes, dass bis zum Ablauf der Beschwerdefrist sowohl der (grundsätzlich formlose) Antrag gestellt als auch eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem gesetzlich vorgeschriebenen Formular (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 117 Abs 2 und 4 ZPO und der Anlage zur Prozesskostenhilfeformularverordnung vom 6.1.2014 <BGBl I 34>) abgegeben wird (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 4.8.2025 - B 5 R 34/25 BH - juris RdNr 3 mwN). Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Der Kläger hat nicht innerhalb der am 4.5.2026 abgelaufenen Beschwerdefrist (§ 160a Abs 1 Satz 2, § 64 Abs 2 und 3 SGG) die erforderliche Erklärung vorgelegt. Seine erst am 8.5.2026 beim BSG eingegangene Erklärung ist somit verspätet.
Der Kläger ist in den Erläuterungen zur PKH in der Entscheidung des LSG zutreffend auf dieses Erfordernis hingewiesen worden. Es ist weder vom Kläger dargetan noch sonst ersichtlich, dass er iS des § 67 Abs 1 Satz 1 SGG ohne Verschulden an einer fristgerechten Vorlage des PKH-Formulars gehindert gewesen sein könnte. Im Fall einer erneuten Beschwerdeeinlegung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten könnte ihm daher auch keine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist gewährt werden (vgl BSG Beschluss vom 9.3.2023 - B 4 AS 104/22 BH - SozR 4-1500 § 66 Nr 6 RdNr 20 f; BSG Beschluss vom 2.2.2023 - B 5 R 2/23 BH - juris RdNr 4).
Da dem Kläger keine PKH zusteht, entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
3. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG; § 169 Satz 2 und 3 SGG entsprechend). Sie entspricht nicht der vorgeschriebenen Form. Im Beschwerdeverfahren vor dem BSG müssen sich Beteiligte durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung des LSG ausdrücklich hingewiesen worden.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG und einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.