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Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.05.1952, Az.: IV ZR 167/51

Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung bei Schenkung eines Geldbetrages zum Erwerb eines Grundstücks ; Rückübetragung eines Grundstücks an den Schenker

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
29.05.1952
Aktenzeichen
IV ZR 167/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 10134
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 23.05.1951

Fundstelle

  • NJW 1952, 1171 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1) Hausfrau Maria K.,

2) minderjähriger Norbert K.,
vertreten durch den Schriftsetzer Bruno K., in B. A., H.strasse ...,

3) minderjähriger Emilie K.,
vertreten durch den Schriftsetzer Bruno K., in B. A., H.strasse ...,

4) minderjährige Luise P.,
vertreten durch ihren Vormund, Schreinermeister Fritz S., A., N.strasse ...,

zu 1 bis 4 sämtlich wohnhaft in M., E.strasse ...,

Prozessgegner

Gärtnereibesitzer Karl P. in B. A. Nr. ...,

Amtlicher Leitsatz

  1. I.

    Gewährt jemand schenkweise einen anderen einen Geldbetrag zum Erwerb eines Grundstücks, so kann unmittelbar der Geldbetrag oder mittelbar das Grundstück Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung sein; entscheidend ist insoweit die "Einigung" der Parteien. Ist hiernach das Grundstück geschenkt worden, dann kann es auch selbst Gegenstand eines Bereicherungsanspruchs sein (Fall der sog. unmittelbaren Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung).

  2. II.

    Hat jemand einem anderen schenkweise - unmittelbar oder mittelbar - das Eigentum an einem Grundstück verschafft, so ist eine aufschiebend bedingte Verpflichtung, den Schenker später unter Umständen das Eigentum an dem geschenkten Grundstück zu übertragen, auch ohne Beobachtung der Form des § 313 Satz 1 BGB in dem Zeitpunkt formgültig geworden, in dem der Beschenkte nach Auflassung in das Grundbuch eingetragen worden ist.

In dem Rechtsstreitverfahren hat
der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 1952
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Ascher,
Raske,
Dr. Kregel,
Dr. v. Werner und
Scheffler
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg von 23. Mai 1951 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war seit 1942 mit Emmy geborene T. (Erblasserin) in zweiter Ehe verheiratet. Die Beklagten sind eine seiner Tochter aus der ersten Ehe und drei ihrer Kinder. Am 15. Oktober 1943 erwarb die Erblasserin für 6.400,- RM das Hausgrundstück Nr. ...3 in B. A. Mit Testament von 10. Februar 1947 bestimmte sie u.a., dass das Haus dem Kläger "in unveränderter Weise bis zu seinem Tode verbleiben", dass es aber nach seinem Tode oder bei seiner Wiederverheiratung an die Beklagte zu 1 und deren Kinder fallen solle. Am 15. Februar 1947 starb sie.

2

Der Kläger wurde auf Grund eines früheren Erbscheins 1948 als unbeschränkter Eigentümer des Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Nach einem neuen Erbschein ist er nur befreiter Vorerbe, während die Beklagten Nacherben sind. Das Grundbuch enthält bisher keinen Nacherbenvermerk. Anfang 1949 nahm der Kläger eine Hypothek von 2.500,- DM auf.

3

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, dass das Grundstück nicht zum Nachlass gehöre, sondern sein Eigentum sei.

4

Er hat behauptet, er habe den Kaufpreis beim Kaufabschluss aus seinen Mitteln gezahlt, gleichzeitig jedoch. Eit seiner Frau vereinbart, dass das Grundstück ihr verbleiben solle, wenn sie ihn überlebe, jedoch ihm gehören solle, falls sie vor ihm sterbe. Es sei damals wahrscheinlich gewesen, dass er früher als seine Frau sterben würde; diese habe durch die getroffene Regelung vor Erbschaftsstreitigkeiten mit der Beklagten zu 1 geschützt werden sollen.

5

Die Beklagten haben gebeten, die Klage abzuweisen. Sie haben das Vorbringen des Klägers bestritten und behauptet, die Erblasserin habe das Grundstück mit eigenen Mitteln für sich erworben.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil sie nicht schlüssig sei. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht nach den Klagantrag erkannt. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten. Sie verfolgen ihren Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger bittet die Revision als unzulässig zu verwerfen, hilfsweise sie zurückzuweisen, notfalls nach den vom Kläger im zweiten Rechtszuge gestellten Hilfsanträgen zu erkennen. Diese Hilfsanträge gingen dahin

  1. a)

    hilfsweise die Beklagten zu verurteilen einzuwilligen, dass der Kläger im Grundbuch als unbeschränkter Alleineigentümer eingetragen wird,

  2. b)

    höchst vorsorglich die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen einzuwilligen, dass der Kläger das Grundstück Bad Abbach Nr. ...3 veräussert und von dem Kaufpreise einen Betrag von 6.500 DM oder soviel, wie das Gericht als Bereicherung des Nachlasses feststellen sollte, für sich ohne Beschränkung durch das Nacherbenrecht der Beklagten verwendet.

Entscheidungsgründe

7

I.

Der Senat hat den Wert des Beschwerdegegenstandes für die Revision der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts entsprechend auf 6.400,- DM festgesetzt. Das Berufungsgericht hat gemäss dem Klagantrag dahin erkannt, dass das Grundstück nicht zum Nachlass der Erblasserin gehöre, sondern Eigentum des Klägers sei. Bei dieser Fassung des Klagantrags und des Urteilsspruchs war der Wert des Beschwerdegegenstandes für diesen Rechtszug entsprechend dem Wert des Streitgegenstandes nach § 6 ZPO festzusetzen. Dabei ist unerheblich, ob der gestellte Antrag, wie in der Revisionserwiderung zutreffend in Zweifel gezogen ist und unter II 2 b erörtert werden soll, den eigentlichen Ziel der Klage voll Rechnung trägt. Massgeblich ist für die Wertfestsetzung nicht, was richtigerweise hätte beantragt werden sollen, sondern was beantragt worden ist. Entsprechendes gilt für die Beschwerde der Beklagten durch den von ihnen angefochtenen Urteilsspruch. Hierbei sind bei dem vorliegenden Sachverhalt keine Gründe ersichtlich, das Feststellungsurteil in seinen Wirkungen geringer zu bewerten als ein Leistungsurteil. Im Rahmen des § 6 ZPO sind nach der ständigen Rechtsprechung, der der Senat sich anschliesst, Belastungen nicht abzugsfähig, da nach dieser Bestimmung der Wert der Sache entscheidet. Es besteht nach allem kein Anlass, unter den Wert von 6.400,- DM zu gehen, den der Kläger selbst schon in der Klageschrift angegeben hatte und der auch vom Berufungsgericht angenommen worden ist. Damit entfallen die vom Kläger gegen die Zulässigkeit der Revision erhobenen Bedenken.

8

II.

Die Revision ist auch sachlich begründet.

9

1.

Das Berufungsgericht hat einen Herausgabeanspruch des Klägers gegen die Erblasserin angenommen und hierzu ausgeführt:

10

Die Erblasserin habe das Grundstück mit Mitteln und für Rechnung des Klägers, noch aussen jedoch im eigenen Namen erwerben wollen. Sie habe durch ein fiduziarisches Geschäft im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft - nach aussen nicht erkennbar - als Beauftragte des Klägers gehandelt. Der Kläger habe diesen Auftrag formlos erteilen können. Die Erblasserin sei im Innenverhältnis zur Herausgabe des Grundstücks verpflichtet gewesen. Diesen Herausgabeanspruch habe der Kläger auf Grund der getroffenen Vereinbarung jedoch nicht zu Lebzeiten der Erblasserin geltend machen können; der Kläger habe auf den ihm zustehenden Übereignungsanspruch schenkungshalber unter der Bedingung verzichtet, dass seine Frau ihn überlebe; darin sei ein bedingter Erlassvertrag nach § 397 BGB zu sehen. Der bedingte Verzicht sei infolge des Vorversterbens der Erblasserin gegenstandslos geworden. Da der Kläger Alleinerbe geworden sei, habe sich seine Forderung gegen den Nachlass auf Übereignung des Grundstücks mit seiner entsprechenden Verpflichtung als Erbe vereinigt. Hierdurch sei seine Forderung erloschen, das Grundstück aus dem Nachlass ausgeschieden und in das dem Anwartschaftsrecht der Beklagten nicht zugängliche unbeschränkte Alleineigentum des Klägers übergegangen. Dieser Zustand entspreche der Rechtslage, die eingetreten wäre, wenn das Grundstück dem Kläger als nachlassgläubiger durch einen als Alleinerben (Vorerben) eingesetzten Dritten zur Erfüllung seines Übereignungsanspruchs aufgelassen worden wäre; in diesem Falle hätte der Vorerbe die Übereignungsverpflichtung erfüllen müssen und von den Nacherben gemäss § 2120 ZGB die Einwilligung zu dieser Verfügung erlangen und notfalls auf dem Klagewege erreichen können.

11

2.

Die Ausführungen des Berufungsgerichts sind nicht frei von Rechtsirrtum.

12

a)

Sie vermögen insbesondere den Hauptantrag mit seinem bisherigen Inhalt nicht zu stützen. Das Berufungsgericht geht nach dem Wortlaut der Begründung davon aus, dass das Grundstück zum Nachlass der Erblasserin gehört und dass den Kläger nach den vom erkennenden Senat in seinen Urteil vom 19.2.1951 - IV ZR 168/50 (NJW 1951, 352) entwickelten Grundsätzen lediglich gemäss § 667 BGB gegen die Erblasserin ein schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung zugestanden habe. Zutreffend ist, dass ein etwaiger Anspruch des Klägers dadurch erloschen ist, dass sich Forderung und Schuld in ihn als Alleinerben vereinigt haben. Die weitere Annahme des Berufungsgerichts jedoch, infolge dieser Vereinigung von Forderung und Schuld sei das Grundstück ohne weiteres aus dem Nachlass ausgeschieden, hat keine rechtliche Grundlage. Die Vereinigung von Forderung und Schuld berührt nur die schuldrechtliche Seite, nicht jedoch die dingliche Lage des Nachlasses. Sie führt zum Erlöschen des Schuldverhältnisses, weil niemand sein eigener Schuldner sein kann (Enneccerus, Recht der Schuldverhältnisse, 1927, § 299). Das Grundstück als früheres Eigentum der Erblasserin ist jedoch trotz des Erlöschens des Schuldverhältnisses Nachlassgegenstand geblieben; es konnte nicht selbständig, sondern nur auf Grund einer besonderen Verfügung aus dem Nachlass ausscheiden. Der Antrag des Klägers festzustellen, dass das Grundstück nicht zum Nachlass gehöre, ist daher, auch wenn dem Berufungsgericht sonst zu folgen wäre, unbegründete. Für die weitere Feststellung, dass es Eigentum des Klägers sei, besteht dagegen kein Rechtsschutzbedürfnis, da insoweit - mit Recht - kein Streit herrschte. Als Alleinerbe ist der Kläger gemäss § 1922 Abs. 1 BGB mit dem Erbfall Eigentümer des Grundstücks geworden. Das gilt auch für den Vorerben, da auch dieser für die Dauer seiner Vorerbenstellung Erbe ist (§ 2100 BGB).

13

Die Rechtslage wäre auch dann in Ergebnis nicht anders zu beurteilen, wenn die Erblasserin an den streitigen Grundstück nur Treuhandeigentum erworben hätte, im Innenverhältnis jedoch der Kläger als Traugeber der sachlich, insbesondere wirtschaftlich eigentlich Berechtigte gewesen wäre. Es ist zwar in Lehre und Rechtsprechung weitgehend anerkannt, dass schuldrechtliche Übereignungsansprüche auf Grund von Treuhandverhältnissen - mindestens kraft Gewohnheitsrechts - eine gewisse dingliche Wirkung haben können, insbesondere zu einem Aussonderungsanspruch im Konkurse (§ 43 KO) führen oder ein Widerspruchsrecht aus § 771 ZPO begründen können (RGZ 79, 121; 91, 14; 153, 366; BGB RGRK 9. Aufl Vorbem 1 vor § 164 BGB; Palandt 9. Aufl Vorbem 2 vor § 164 BGB; Jaeger KO 6. u. 7. Aufl Anm. 38 ff zu § 43). Ob die dingliche Wirkung des sog. Treuhandeigentums aber weiter geht, für den vorliegenden Fall insbesondere dazu führen kann, die Zugehörigkeit des auf den Namen der Erblasserin eingetragenen Grundstücks zu ihrem Nachlass zu verneinen, ist sehr zweifelhaft. Das Reichsgericht hat in der vorerwähnten Entscheidung in RGZ 153, 366 [368 f] ausgeführt, auf den Gebiete des Sachenrechts sei der Parteiwillkür kein freier Spielraum gelassen; werde ein Gegenstand übereignet, so könne die dingliche Wirkung der Übereignung nicht durch Parteivereinbarung eingeschränkt werden; die Verpflichtung des Treuhänders, nur in bestimmter Weise über das Treugut zu verfügen, sei lediglich schuldrechtlicher Art (§ 137 BGB), ebenso seine Verpflichtung, das Treugut nach Beendigung des Treuhandverhältnisses an den Treugeber zurückzuübertragen (§§ 675, 677 BGB). Diese Frage kann jedoch dahingestellt bleiben, weil hier ein Treuhandverhältnis mit gleichsam dinglichen Wirkungen schon aus anderen Gründen nicht vorliegen kann. Denn ein solches Treuhandverhältnis setzt, wie weitaus überwiegend, insbesondere auch in der Rechtsprechung des Reichsgerichts herausgearbeitet worden ist, voraus, dass der Treugeber dem Treuhänder einen Gegenstand unmittelbar aus seinem Vermögen "anvertraut" und übereignet. Dagegen genügt es nicht, wenn jemand einen Gegenstand für Rechnung eines anderen als dessen stiller Stellvertreter erwirbt (RGZ 84, 217; 91, 12; 92, 342; 94, 308;. 127, 344; 133, 87; BGB RGRK 9. Aufl Vorbem 1 vor § 164; Jaeger a.a.O. Anm. 41). An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Wie das Reichsgericht schon in RGZ 84, 217 f zutreffend ausgeführt hat, würde der Begriff des Treuhandverhältnisses völlig ins Unbestimmte zerfliessen, wenn man dabei vom Erfordernis des "Anvertrauens zu treuen Händen" ganz abgesehen und ein solches Verhältnis schon überall da als vorhanden ansehen wollte, wo jemand im Auftrag eines anderen für dessen Rechnung, aber im eigenen Namen handelt. In einen solchen Falle, wie er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch hier allenfalls vorliegt, hat der Auftraggeber gegen den Treuhänder daher nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung (RGZ 127, 344).

14

Bei dieser Rechtslage braucht euch nicht erörtert zu werden, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts, insbesondere seine Bemerkung, es handele sich um ein "fiduziarisches Geschäft in Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft", überhaupt ausreichen, um auch nur ein Treuhandverhältnis allgemeiner Art anzunehmen. Bedenken könnten insoweit insbesondere deshalb bestehen, weil das Treuhandverhältnis begrifflich ein Handeln in fremdem Interesse voraussetzt, während der Erblasserin in vorliegenden Falle die Eigentümerstellung auch nach dem Vortrag des Klägers gerade zu ihren eigenen Vorteil eingeräumt worden ist.

15

Es verbleibt also in jeden Falle dabei, dass das Grundstück - entgegen dem ersten Teil des Klagantrages - zum Nachlass der Erblasserin gehört.

16

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Die Sache ist jedoch zurückzuverweisen, da sie noch nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 565 ZPO). Denn möglicherweise kann schon bei den bisherigen Feststellungen eine Auslegung der Anträge des Klägers, die der vorerörterten Rechtslage Rechnung trägt, dazu führen, der Klage in beschränktem Umfange zu entsprechen.

17

b)

Tatsächlich entsprechen weder der Haupt- noch die Hilfsanträge dem erkennbaren Zweck der vorliegenden Klage. Wie in der Revisionserwiderung ausgeführt worden ist, geht der Streit der Parteien um die Frage, ob das den Kläger zustehende Eigentum am Grundstück mit den Anwartschaftsrecht der Beklagten "belastet" ist, das diese als Nacherben haben. Der Kläger will, wie bereits in den ersten beiden Rechtszügen, insbesondere auch in seinen Hilfsanträgen erkennbar geworden ist, vor allen klären, ob er über das Grundstück frei - ohne Beschränkungen durch das Nacherbenrecht der Beklagten - verfügen kann. In diesem Sinne hätte schon sein Hauptantrag vielleicht ausgelegt oder gemäss § 139 ZPO auf eine sachdienliche Fassung seines Antrags hingewirkt werden können, wenn das Berufungsgericht die Rechtslage nicht verkannt hätte. Es ist jedoch bisher nicht festgestellt, inwieweit der Kläger ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung in Sinne des § 256 ZPO hat. Nach dem neuen Erbschein ist er Vorerbe, aber von eilen Beschränkungen befreit. Als befreiter Vorerbe unterliegt er schon nach § 2136 BGB insbesondere nicht der Beschränkung des § 2113 Abs. 1 BGB. Er kann danach ohne weiteres über das Grundstück entgeltlich verfügen. Beschränkungen könnten nur gemäss § 2113 Abs. 2 BGB in Betracht kennen, wenn er über das Grundstück unentgeltlich oder in Erfüllung eines Schenkungsversprechens verfügen wollte. Insoweit könnte für einen entsprechend eingeschränkten Antrag ein Feststellungsinteresse bestehen. Jedoch ist bisher nicht dargetan, dass der Kläger insoweit ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung hat.

18

Die bisherigen Feststellungen des Berufungsgerichts könnten jedoch eine Verurteilung etwa des Inhalts rechtfertigen, dass der Kläger bei Eintritt der Nacherbfolge einen Anspruch gegen die Nacherben auf Übereignung des streitigen Grundstücks habe. An dieser alsbaldigen Feststellung könnte der Kläger deshalb ein rechtliches Interesse haben, weil beim Eintritt der Nacherbfolge die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit erloschenen Rechtsverhältnisse als nicht erloschen gelten (§ 2143 BGB), sein Anspruch auf Übereignung - nunmehr gegen die Nacherben - wieder aufleben würde und es für seine jetzigen Entschlüsse (etwaige Wiederverheiratung, Testamentserrichtung) bedeutsam sein könnte, vorher Klarheit zu schaffen, inwieweit er in seiner Verfügungsfreiheit über das Grundstück beschränkt ist.

19

c)

Bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung wird aber zunächst zu prüfen sein, ob die Annahme, der Kläger sei noch dem Testament nur Vorerbe und nicht Vollerbe zutrifft. Nach § 2365 BGB wird nur vermutet, dass demjenigen der in dem Erbschein als Erbe bezeichnet worden ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe, und dass er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschränkt sei. § 2365 BGB stellt aber keine Vermutung dafür auf, dass dem Kläger kein weitergehendes Erbrecht zusteht selbst wenn § 2365 hier anwendbar wäre, wäre die Vermutung widerlegbar (RGZ 92, 71). Insbesondere ist der Prozessrichter nicht an die Auslegung gebunden, die das Nachlassgericht einer letztwilligen Verfügung in einem Erbschein gegeben hat. Er hat die letztwillige Verfügung vielmehr selbständig auszulegen. Dazu besteht in vorliegenden Falle umsomehr Anlass, als die Testamente der Erblasserin vom 10. und 12. Februar 1947 aus sich allein nicht erkennen lassen, dass der Kläger befreiter Vorerbe und die Beklagten Nacherben hinsichtlich des gesamten Nachlasses sein sollten, der Inhalt des Testaments vom 10. Februar 1947 vielmehr auch die Möglichkeit offen lässt, dass den Beklagten des Grundstück als hinausgeschobenes Vermächtnis (§ 2177 BGB) - unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Kläger stirbt oder sich wiederverheiratet - zufallen sollte. Eine von dem Erbschein abweichende Auslegung des Testaments könnte hiernach die Grundlegen der Klage völlig ändern.

20

3.

Die weitere Rüge der Revision, der Kläger habe dadurch auf alle Ansprüche aus der angeblichen Vereinbarung mit seiner Frau verzichtet, dass er die Erbschaft in Kenntnis des Testaments angenommen habe, ist unbeachtlich. Es handelt sich insoweit um neues tatsächliches Vorbringen, das der Beurteilung des Revisionsgerichts nicht unterliegt (§ 561 ZPO). Das Vorbringen ist überdies nicht schlüssig. Der Kläger hatte keinen Anlass, die ganze Erbschaft deshalb auszuschlagen, weil in dem Testament auch über einen Gegenstand verfügt war, auf den er Ansprüche zu haben glaubte. Darin, dass er seine Ansprüche nicht sofort anmeldete, sondern erst prüfte, ob er sie auch mit Erfolg geltend machen könne, konnte - für sich allein - weder ein Verzicht noch eine Verwirkung liegen.

21

4.

Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, dass die Feststellungen des Berufungsgerichts verfahrensrechtlich nicht einwandfrei seien und insoweit § 286 ZPO verletzt worden sei. Für die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe seine Frau beauftragt, (mit seinen Mitteln und für seine Rechnung, jedoch in ihrem Namen) das Grundstück für ihn zu erwerben, boten weder der Inhalt der Verhandlung noch die Beweisaufnahme irgendwelche Anhaltspunkte. Die Beweisaufnahme hat sich vielmehr allenfalls im Bahnen der Darstellung gehalten, die der Kläger selbst schon in der Klagschrift und auch in der Berufungsbegründung gegeben hat. Diese Darstellung ging jedoch dahin: Er habe alles tun wollen, um seine Frau nach seinem Tode vor weiteren Zusammenstössen mit der Beklagten zu 1) zu schützen. Er habe daher mit seiner Frau vereinbart, das Grundstück, das er kaufen wolle, solle ihr gehören, wenn er zuerst stürbe; dagegen solle es ihm gehören, wenn seine Frau zuerst sterben sollte. Damit sei sein Frau einverstanden gewesen. Im Oktober 1943, als der Kaufvertrag abgeschlossen werden sollte, sei er fest überzeugt gewesen, dass er zuerst sterben würde. Deshalb habe er dem Vorstand der Verkäuferin erklärt, seine Frau solle als Eigentümerin eingetragen werden. Als er mit seiner Frau und zwei Vorstandsmitgliedern beim Notar erschienen sei und noch Erklärungen habe abgeben wollen, sei ihm bedeutet worden, der Vertragsentwurf sei schon fertig. Da er mit Bestimmtheit angenommen habe, dass seine Frau ihn überleben würde, habe er den Entwurf ohne Bedenken unterzeichnet. Den Kaufpreis habe er aus seinen eigenen rütteln beglichen. Nach dem Vertrage sei das Grundstück an seine Frau verkauft, aufgelassen und später auf ihren Namen im Grundbuch eingetragen worden. Diese Darstellung ergibt nichts dafür, dass die Erblasserin sich anlässlich des Hauskaufs irgendwie verpflichtet hat, ein ihr von dem Kläger übertragenes Geschäft für diesen zu besorgen, wie es nach § 162 BGB Voraussetzung für ein Auftragsverhältnis ist. Der eigene Vortrag des Klägers kann aber das rechtfertigen, was er als seinen Rechts-Standpunkt unter Bezugnahme auf die Entscheidung des EG in JW 1928, 894 Nr. 7 im Rechtsstreit von Anfang an vertreten hat, dass nämlich zwischen seiner Frau und ihm ein Schenkungsvertrag zustande gekommen ist. Dabei braucht Gegenstand der Schenkung nicht der von ihm für den Erwerb des Grundstücks hingegebene Geldbetrag gewesen zu sein; er kann vielmehr unter den geschilderten Umständen seiner Frau auch das Grundstück selbst geschenkt haben. Nach § 516 Abs. 1 DGB ist eine Zuwendung durch die jemand einen anderen aus seinem Vermögen bereichert, Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. Hierfür ist es nicht erforderlich, dass der geschenkte Gegenstand vor der Schenkung Eigentum des Schenkers gewesen ist. Die Bereicherung aus dem Vermögen des Schenkers kann vielmehr darin liegen, dass dieser einem anderen mit seinen Mitteln einen Gegenstand von einem Dritten verschafft, ohne dass der Schenker selbst zunächst Eigentümer geworden zu sein braucht. Das Reichsgericht hat daher auch zutreffend die Möglichkeit solcher "mittelbarer Schenkungen" in Übereinstimmung mit der Auffassung des Lebens und des Verkehrs bejaht (RGZ 167, 199 [202]; vgl auch HRR 1928 Nr 517 = JW 1928, 894 Nr. 7). Was im Einzelfalle Gegenstand der unentgeltlichen Zuwendung ist, ist, da es insoweit auf die "Einigung" der Parteien (§ 516 Abs. 1) ankommt, Gegenstand tatrichterlicher Würdigung (RGZ 167, 203).

22

Auch wenn sich feststellen lässt, dass der Kläger seiner Frau das Grundstück geschenkt hat, ist aber der Feststellungsantrag der Klage in der bisherigen Fassung nicht begründet. Denn auch in diesem Falle ist das Grundstück nicht mit den Erbfall aus dem Nachlass ausgeschieden. Der Kläger könnte seiner Frau das Grundstück - nach seinem Vortrag - zwar unter der auflösenden Bedingung geschenkt haben, dass sie nicht vor ihn stürbe. Nach § 158 Abs. 2 BGB würde mit dem Eintritt der Bedingung, hier dem Erbfall, die Wirkung des Rechtsgeschäfts endigen und mit diesen Zeitpunkt der frühere Rechtszustand wieder eintreten. Diese Rechtsfolge musste sich aber auf einen etwa vorliegenden schuldrechtlichen Schenkungsvertrag als solchen beschränken. Denn die Auflassung ist der Erblasserin unbedingt erteilt worden, wie es gesetzlich allein zulässig war (§ 925 Abs. 2 BGB). Es kann also auch in diesem Falle nur ein schuldrechtlicher Anspruch des Klägers auf Übereignung in Betracht kommen.

23

Dabei könnte nach dem Vortrag des Klägers ein vertraglicher Anspruch vorliegen. Die mit seiner Frau mündlich getroffene Vereinbarung über eine auflösend bedingte Schenkung wäre nach § 518 Abs. 2 DGB wirksam geworden, weil er die versprochene Leistung - Übereignung des gekauften Grundstücks an die Erblasserin - bewirkt hat. Damit wäre auch die Vereinbarung, wenn die Erblasserin früher stürbe als er, solle das Grundstück ihm geboren, als Teil der Gesamtvereinbarung gültig geworden. Bedenken ergeben sich aus § 313 BGB. Denn in der letzterwähnten Vereinbarung läge eine - aufschiebend bedingte - Verpflichtung, dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen. Es lassen sich jedoch hier die Grundsätze entsprechend einwenden, die für den Wiederkauf entwickelt worden sind. Auch die Vereinbarung eines Wiederkaufsrechts ergibt eine aufschiebend bedingte Verpflichtung, dem Wiederkäufer das Eigentum zu verschaffen (RGZ 126, 312). Der in einen formlosen Grundstückskaufvertrag vereinbarte Wiederkaufsvorbehalt wird gleichwohl - trotz der Vorschrift des § 313 Satz 1 BGB - nach § 313 Satz 2 BGB schon mit der Auflassung und Eintragung an den Käufer wirksam - nicht erst mit der etwaigen Rückauflassung und Eintragung des Wiederkäufers -, weil der formlos geschlossene Vertrag hierdurch seinem ganzen Inhalt nach gültig wird. Auf einen Schenkungsvertrag, durch den sich der Schenker verpflichtet, das Eigentum an einen ihm gehörigen Grundstück zu übertragen, und gleichzeitig eine aufschiebend bedingte Rückgewähr vereinbart, lassen sich diese Grundsätze unmittelbar anwenden. Eine entsprechende Anwendung des § 313 Satz 2 ist aber auch für den hier vom Kläger dargelegten Fall einer mittelbaren Schenkung eines Grundstücke geboten. Der Zweck des § 313 BGB, übereilten Verpflichtungen über Grundbesitz entgegenzuwirken, wird für den Beschenkten in beiden Fällen - bei der mittelbaren Grundstücksschenkung ebenso wie bei der unmittelbaren - nicht in Frage gestellte Zumindest käme aber nach dem Vortrag des Klägers ein Bereicherungsanspruch in Betracht. Denn mit dem Erbfall wäre die auflösende Bedingung eingetreten und der Schenkungsvertrag unwirksam geworden (§ 158 Abs. 2 BGB). Damit wäre der rechtliche Grund für die Schenkung des Grundstücks weggefallen und die Bereicherung herauszugeben (§ 812 Abs. 1 Satz 2 BGB). Als Bereicherung könnte insoweit - entsprechend den Ausführungen über die mittelbare Schenkung - auch das Grundstück selbst in Frage kommen. Dabei braucht hier nicht erörtert zu werden, ob Bereicherungsansprüche nur bei unmittelbaren Vermögensverschiebungen gegeben sind (RGZ 73, 177; 154, 375; zweifelnd BGB RGRK 9. Aufl Anm. 3 zu § 812). Denn auch das Erfordernis der Unmittelbarkeit bedeutet nicht, dass der Zuwendende und der leistende dieselben Personen sein müssen. Die Zuwendung kann vielmehr durch einen Dritten vermittelt werden. Wesentlich ist, dass ein einheitlicher Vorgang festgestellt werden kann, der auf der einen Seite den Verlust und auf der anderen Seite den Gewinn bewirkt hat (vgl EGD RGRK aaO). Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Reichsgerichts anerkannt worden, dass eine (unmittelbare) Vermögensverschiebung zwischen zwei Personen anzunehmen sei, wenn die eine zwar nicht selbst leiste, die Leistung aber in ihrem Auftrag und für ihre Rechnung von einen Dritten an die andere Person bewirkt werde (RGZ 130, 310 [312] mit Nachw.). Um einen solchen Fall der sog. "unmittelbaren Vermögensverschiebung durch mittelbare Zuwendung" könnte es sich auch hier handeln, da der Kläger u.a. vorgetragen hat, die Kaufverhandlungen seien zunächst in seinem Namen geführt worden, er habe jedoch den Kaufpreis aus eigenen Mitteln bezahlt und der Verkäuferin aus den von ihm dargelegten Gründen erklärt, seine Frau solle als Eigentümerin eingetragen werden.

Ascher
Raske
Kregel
v. Werner
Scheffler