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§ 10 FAG - Besondere Ergänzungszuweisungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

(1) Zur Milderung der Belastungen für die Wahrnehmung der Aufgabe der Schülerbeförderung wird für die Haushaltsjahre 2024 bis 2026 eine besondere Ergänzungszuweisung in folgender Höhe gezahlt:

2024 2025 2026
1. kreisfreie Städte 3 981 000 Euro 3 912 100 Euro 3 907 100 Euro
2. Landkreise 23 858 000 Euro 23 311 400 Euro 23 149 100 Euro.

(2) Der Anteil der Ergänzungszuweisung für den jeweiligen Landkreis und die jeweilige kreisfreie Stadt entspricht zu jeweils 50 v. H. dem Anteil an der Gesamtfläche und dem Anteil an der Gesamtzahl der Schüler der allgemeinbildenden und beruflichen Schulen zu Beginn des jeweils vorvergangenen Schuljahres der jeweiligen Gebietskörperschaftsgruppe. Die Auszahlung erfolgt in Raten zum 10. April und zum 10. Oktober eines jeden Jahres.