§ 5 FwG - Aufgaben des Landes
Bibliographie
- Titel
- Feuerwehrgesetz (FwG)
- Amtliche Abkürzung
- FwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2151-1
Dem Land obliegt
- 1.
die Förderung der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr, insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung einer Landesfeuerwehrschule und durch Abhaltung von Aus- und Fortbildungslehrgängen,
- 2.
die Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Beschaffung und Unterhaltung von Ausrüstungsstücken und Feuerwehreinrichtungen durch Förderung der Normung und Forschung sowie durch Gewährung von Zuwendungen,
- 3.
die Gewährung von Zuwendungen für die Überlandhilfe,
- 4.
die Gewährung von Zuwendungen für Schadensersatzleistungen, zu denen die Gemeinde nach § 17 Abs. 1 und 2 verpflichtet ist.