Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 24.08.1956, Az.: BVerwG I B 94.56
Widerruflichkeit einer Gebrauchserlaubnis; Aufstellen eines Verkaufsstandes auf Straßengelände als Gemeingebrauch; Abschluss eines privatrechtlichen Vertrages und Mitwirkung des Eigentümers bei Einräumung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.08.1956
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 94.56
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1956, 10751
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.03.1956 - AZ: I OVG A 50/55
Fundstelle
- Bundesbaubl 1957, 12
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 24. August 1956
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 22. März 1956 - I OVG A 50/55 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
Gründe
Das Ordnungsamt der Beklagten widerrief eine dem Kläger unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilte Erlaubnis zur Aufstellung eines fahrbaren Verkaufsstandes auf dem Marktplatz. Hiergegen hat der Kläger Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben. Diese war in beiden Instanzen ohne Erfolg. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Bei der angefochtenen Verfügung handele es sich nicht um eine unselbständige Verfügung auf dem Gebiete der Gefahrenabwehr im Sinne des niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Die dem Kläger erteilte Erlaubnis sei keine polizeiliche Erlaubnis im Rahmen der Gefahrenabwehr, sondern eine Gebrauchserlaubnis. Diese Erlaubnis sei ordnungsgemäß erteilt. Das Halten eines Verkaufsstandes gehe jedenfalls dann über den Gemeingebrauch hinaus, wenn ein solcher Stand sich an Standorten mit lebhaftem Straßenverkehr oder an Plätzen befinde, die den gesteigerten öffentlichen Verkehr nicht mehr ohne weiteres bewältigten und Maßnahmen einer Verkehrsregelung erforderlich nachten. Diese Voraussetzung sei hier gegeben. Der Widerruf einer solchen Gebrauchserlaubnis unterliege nicht den einschränkenden Bestimmungen, die für polizeiliche Erlaubnisse auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr Gültigkeit hätten. Ein Ermessensfehler sei nicht festzustellen, wie im einzelnen näher dargelegt wird.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde erhoben. Zur Begründung macht er geltend: Es sei die grundsätzliche Frage zu klären, ob die angefochtene Verfügung eine polizeiliche Verfügung sei, die der Gefahrenabwehr diene, oder eine Entscheidung der Straßenbaubehörde über die Benutzung öffentlicher Plätze. Dabei sei es notwendig zu klären, ob es sich überhaupt um einen Verwaltungsstreit handele oder ob nicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein bürgerlicher Rechtsstreit vorliege. Auch der Umfang des Gemeingebrauchs sei eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen ist hier nur die des Buchst. a in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei. Diese Voraussetzung ist indessen nicht gegeben.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts darüber, daß die dem Kläger erteilte Erlaubnis eine sogenannte Gebrauchserlaubnis sei, werfen keine grundsätzlichen Rechtsfragen auf. Es erscheint dem Senat nach den in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Grundsätzen nicht zweifelhaft, daß das Aufstellen eines Verkaufsstandes auf Straßengelände jedenfalls unter den vom Berufungsgericht festgestellten örtlichen Verhältnissen nicht unter den Gemeingebrauch fällt. Eine Gebrauchserlaubnis ist ihrem Wesen nach widerruflich. Auch die Darlegungen des Berufungsgerichts über die zulässigen Widerrufsgründe lassen keinen Rechtsirrtum in grundsätzlichen Fragen erkennen, der Anlaß geben könnte, die Revision zuzulassen. Der Hinweis des Klägers darauf, daß bei der vom Berufungsgericht angenommenen Natur des dem Kläger zustehenden Rechtes der vorliegende Rechtsstreit möglicherweise ein bürgerlicher Rechtsstreit sei, ist nicht durchschlagend. Es wird in Rechtsprechung und Schrifttum wie auch in der Verwaltungspraxis die Auffassung vertreten, daß bei Einräumung einer über den Gemeingebrauch hinausgehenden Nutzung an einer öffentlichen Sache durch Gebrauchserlaubnis zugleich die Mitwirkung des Eigentümers der Sache notwendig und mit diesem ein privatrechtlicher Vertrag abzuschließen sei. Ob ein solches Rechtsverhältnis auch im vorliegenden Fall begründet gründet werden mußte und ob die Beklagte es begründet hat, kann dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls ersetzt eine derartige privatrechtliche Vereinbarung nicht die öffentlich-rechtliche Begründung der Sondernutzung, die für den vorliegenden Rechtsstreit allein von Bedeutung ist. Soweit in dem vom Kläger angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. November 1955 (NJW 1956 S. 104) die Möglichkeit anerkannt sein sollte, eine Sondernutzung an einer öffentlichen Sache ausschließlich durch privatrechtliche Regelung zu begründen, vermag der Senat dem für Fälle vorliegender Art nach den in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannten Grundsätzen über das Recht der öffentlichen Sachen nicht zu folgen. Der Gemeingebrauch ist Ausdruck der Gebundenheit einer Sache für einen öffentlichen Zweck und gehört als Rechtsinstitut dem öffentlichen Recht an (vgl. Germershausen-Seydel, Wegerecht und Wegeverwaltung in Preußen, 4. Aufl., 1. Bd. S. 74; Forsthoff, Lehrbuch des Verwaltungsrechts, 5. Aufl., 1. Bd. S. 300 ff.; Entwurf einer Verwaltungsrechtsordnung für Württemberg S. 532 ff.). Der Gemeingebrauch wird durch eine Sondernutzung der vorliegenden Art zwangsläufig beeinträchtigt. Daher muß auch die Regelung dieser Sondernutzung öffentlich-rechtlich erfolgen, unbeschadet einer daneben etwa noch notwendigen zivilrechtlichen Vereinbarung.
Die sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts beruhen auf den Besonderheiten des vorliegenden Einzelfalls und haben somit keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1,[...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes [beruht] des Streitgegenstandes auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering