Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1963, Az.: III ZR 94/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 09.05.1963
- Aktenzeichen
- III ZR 94/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13608
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamm - 03.03.1961
In dem Rechtsstreitverfahren
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 1963
unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm
sowie der Bundesrichter Dr. Kreft, Dr. Beyer, Gähtgens und Keßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen der beklagten Stadt und der D. B. gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm/Westf. vom 3. März 1961 werden zurückgewiesen.
Auf die Anschlußrevision der Klägerin wird unter deren Zurückweisung im übrigen das angefochtene Urteil teilweise aufgehoben und dahin neu gefaßt:
Unter teilweiser Abänderung des Urteils der 1. Zivilkammer des Landgerichts in Bochum vom 17. September 1959 werden die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, und zwar
a)gegen die beklagte Stadt B. wegen des Grundstücks H.str. Nr. ... mit der Maßgabe, daß eine Entschädigung für die Zeit seit Versagung der Bauerlaubnis mit Rücksicht auf die Fluchtlinienfestsetzung, frühestens seit dem 1. Juli 1949, zu leisten ist,
b)gegen die D. B. wegen des Grundstücks H.str. Nr. ... mit der Maßgabe, daß eine Entschädigung für die Zeit seit Versagung der Bauerlaubnis mit Rücksicht auf die Fluchtlinienfestsetzung - frühestens seit dem 21. Juni 1948 - bis zum 22. Juli 1959 zu leisten ist.
Zur Entscheidung über die Höhe der Klageansprüche wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Schlußurteil des Landgerichts vorbehalten.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden den Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
Tatbestand
Die Klägerin ist im Jahre 1951 im Wege des Erbgangs Eigentümerin der Ruinengrundstücke H.str. Nr. ... und Nr. ... in B. geworden.
Im Jahre 1928 stellte die Stadt B. - Beklagte zu 1) - einen die Grundstücke der Klägerin berührenden Fluchtlinienplan auf, der den Bau einer Straße vorsah, die der - in diesem Rechtsstreit zunächst als Beklagter zu 2) mitverklagte - S. Ru. in sein Verbandsverzeichnis aufnahm, weil dieser Straße überörtliche Bedeutung zugemessen wurde. Ein von dem S. eingeleitetes Fluchtlinienverfahren wurde nicht durchgeführt, weil die D. R. Einspruch erhob. Diese plante eine Bahnlinie von G. nach B., deren Linienführung mit der geplanten Fluchtlinie nicht in Einklang stand. Nach Abstimmung der Pläne erfolgte 1939 die förmliche Festsetzung der Fluchtlinien durch den S.. Nach diesem Plan fiel das Grundstück H.straße Nr. ... zum größten Teil in den Bereich der geplanten Straße, das Grundstück Nr. ... so gut wie ganz in den Bereich der geplanten Bahnlinie.
Im Kriege wurden beide Häuser zerstört und wieder aufgebaut. Sie brannten 1944 aber wiederum aus. Von beiden Häusern blieb nur das Mauerwerk mit den Installationsanlagen stehen.
Nach Kriegsende strich der S. die "überörtliche" Straße aus seinem Verbandsverzeichnis. Der Fluchtlinienplan wurde deswegen aber nicht geändert, weil die Stadt B. die Straße wieder als "Stadtstraße" bauen wollte. Die B. - Beklagte zu 3) - blieb zunächst bei dem Plan der Bahnlinie G.-B..
Im Juli 1947 stellte der damalige Eigentümer einen Instandsetzungs- und Bauantrag für das Haus Nr. .... Die Stadt B. lehnte den Antrag im Oktober 1947 aus bauwirtschaftlichen und planerischen Gründen ab. 1949 und noch 1955 teilte die B. den Eigentümern mit, sie könne die Zustimmung zum Wiederaufbau nur geben, wenn diese für den Fall einer späteren Enteignung auf Entschädigung für die wiederaufgebauten Grundstücksteile verzichteten. Für das Haus Nr. ... wurde erstmals unter dem 31. Juli 1949 ein Bauantrag (Wiederaufbau) gestellt. Am 13. Oktober 1949 lehnte die Stadt B. diesen Antrag wegen der Fluchtlinie ab.
Im Juli 1955 erließ die Stadt B. eine Ordnungsverfügung gegen die Klägerin. Diese sollte die verwitterten Dachaufbauten der Häuser entfernen. Nach Fristablauf ließ die Stadt die Dachaufbauten entfernen. Mit Verfügung vom 28. Mai 1958 verlangte die Stadt, daß die Klägerin das Mauerwerk des obersten Geschosses Haus Nr. ... abbreche. Die Klägerin legte Beschwerde ein, machte geltend, daß die Einsturzgefahr schon durch Ausbesserung der Mauerkrone beseitigt werde, und ließ diese Ausbesserung - Kosten 570,76 DM - durchführen.
Die Klägerin hat zunächst aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung und der Entschädigung für enteignungsgleichen Eingriff Ersatz dieses Betrages verlangt und vor dem Landgericht beantragt, die Beklagten und den früher mitverklagten S. als Gesamtschuldner zur Zahlung dieses Betrages mit Zinsen zu verurteilen.
Das Landgericht hat die Klage dem Antrag der Beklagten entsprechend abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat die Klägerin ihre Klage gegen den S. Ru. zurückgenommen und die beklagte Stadt allein wegen des Grundstücks H.str. Nr. ... und die beklagte B. allein wegen des Grundstücks H.str. Nr. ... in Anspruch genommen. Sie hat beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils im übrigen die Beklagte zu 1) wegen des Grundstücks B., H.str. Nr. ..., zur Zahlung eines angemessenen, nach gerichtlichem Ermessen festzusetzenden, sich mindestens auf 6.100 DM belaufenden Betrages nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung und die Beklagte zu 3) wegen des Grundstücks B., H.straße Nr. ... zur Zahlung eines angemessenen, nach gerichtlichem Ermessen festzusetzenden, sich mindestens auf 6.100 DM belaufenden Betrages nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu verurteilen, evtl. Vollstreckungsnachlaß zu gewähren.
Die D. B. hat im Laufe des Rechtsstreits (Schriftsatz vom 21. Juli 1959) mitgeteilt, daß sie die Bahnstrecke G.-B. aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr bauen wolle. Mit Rücksicht darauf hat die Klägerin vor dem Berufungsgericht erklärt, daß sie im anhängigen Rechtsstreit Ansprüche gegen die D. B. nur für die Zeit bis zu ihrer erwähnten Erklärung im Schriftsatz vom 21. Juli 1959 geltend mache.
Das Oberlandesgericht hat die Klageansprüche dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. In den Gründen des Urteils ist ausgeführt, daß die Klägerin aus enteignungsgleichem Eingriff (Bausperre) gegen die Stadt B. wegen des Grundstücks H.straße ... für die Zeit ab 13. Oktober 1952 und gegen die D. B. wegen des Grundstücks H.str. Nr. ... für die Zeit ab 16. Oktober 1950 bis zum 22. Juli 1959 einen Anspruch auf Entschädigung habe, dessen Bemessung sich aus der Minderung des Bodenwertes ergebe.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Revision und hat die Klägerin Anschlußrevision eingelegt. Die Beklagten erstreben die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, während die Klägerin darum bittet,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beschränkungen des Grundurteils zu Lasten der Klägerin insoweit zu beseitigen, wie gegenüber der Beklagten zu 1) erst für die Zeit vom 13. Oktober 1952 ab der Anspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt ist, und zwar derart, daß dies schon vom 31. Juli 1949 ab geschieht, gegenüber der Beklagten zu 3), daß dies schon mit Wirkung von der Währungsreform ab geschieht und daß die Ansprüche auch aus dem Grunde der Amtspflichtverletzung dem Grunde nach gerechtfertigt sind, daß ferner die Beschränkung auf die Minderung des Bodenwertes entfällt.
Alle Parteien beantragen ferner Zurückweisung des Rechtsmittels der Gegenseite.
Entscheidungsgründe
I.
Die Anschlußrevision der Klägerin geht davon aus, daß der Klagegrund der Amtspflichtverletzung - und zwar sowohl hinsichtlich des zunächst eingeklagten Betrages von 570,76 DM (Aufwendungen für den im Mai 1958 angeordneten Abbruch, die ihre Ursache angeblich darin haben, daß die Stadt 1956 Dachaufbauten ohne vorherige Anordnungsverfügung abreißen ließ), als auch im übrigen, soweit die Klage auf Versagen der Aufbaugenehmigung gestützt wird - nicht fallen gelassen sei, und rügt insoweit Verletzung des § 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO. Tatsächlich aber hat die Klägerin vor dem Oberlandesgericht zuletzt lediglich noch einen Anspruch auf Enteignungsentschädigung verfolgt. Insoweit ist folgendes entscheidend: In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin zunächst Wiederholung ihres ursprünglichen Klageantrages angekündigt und in der Berufungsbegründung ihren Klageanspruch wiederum auf Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichen Eingriff gestützt. In ihrem Schriftsatz vom 3. August 1960 hat sie alsdann eine Klageerweiterung dahin angekündigt, daß beantragt werden solle, "die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen, nach gerichtlichem Ermessen festzusetzenden, sich mindestens auf 6.100 DM belaufenden Betrages" nebst Zinsen zu verurteilen, und sie hat für diesen Antrag das Armenrecht erbeten. In der Begründung dazu ist wiederum gesagt, daß der Anspruch auf Amtspflichtverletzung und enteignungsgleichen Eingriff gestützt werde. Der Berichterstatter des Oberlandesgerichts hat dazu mit Verfügung vom 2. November 1960 bei der Klägerin "zur Prüfung des Armenrechtsgesuchs angefragt, welcher Antrag hilfsweise gestellt werden soll, falls der Senat nur Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff und nur a) gegen die Beklagte zu 1) wegen des Grundstücks H.straße Nr. ... und b) gegen die Beklagte zu 3) wegen des Grundstücks H.straße Nr. ... als hinreichend erfolgversprechend ansehen würde". Auf diese Verfügung hin hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 15. November 1960 das Armenrecht erbeten "für eine Klageerweiterung, mit welcher zusammenfassend beantragt werden soll:
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung eines angemessenen, nach gerichtlichem Ermessen festzusetzenden, sich mindestens auf 6.100 DM belaufenden Betrages nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung an die Klägerin zu verurteilen,
hilfsweise,
die Beklagte zu 1) wegen des Grundstücks in B., H.straße ..., zur Zahlung eines angemessenen, nach gerichtlichem Ermessen festzusetzenden, sich mindestens auf 6.100 DM belaufenden Betrages nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung und die Beklagte zu 3) wegen des Grundstücks in B., H.straße ... zur Zahlung eines angemessenen, nach gerichtlichem Ermessen festzusetzenden, sich mindestens auf 6.100 DM belaufenden Betrages nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung an die Klägerin zu verurteilen".
In der einzigen mündlichen Verhandlung vom 21. Februar 1961 hat das Berufungsgericht lt. Protokoll zunächst den Beschluß verkündet, daß der Klägerin für den Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 15. November 1960 das Armenrecht bewilligt, ihr dies im übrigen aber verweigert werde. Der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin hat daraufhin die Berufung hinsichtlich des Beklagten zu 2) (S.) zurückgenommen und im übrigen zur Sache allein den Hilfsantrag des Schriftsatzes vom 15. November 1960 verlesen. Aus alledem ergibt sich eindeutig, daß die Klägerin den Klagegrund der Amtspflichtverletzung hat fallen lassen. Das Berufungsgericht wollte nach Maßgabe der Verfügung vom 2. November 1960 gerade wissen, welcher Antrag hilfsweise für den Fall, daß nur Ansprüche aus enteignungsgleichem Eingriff (nicht aber aus Amtspflichtverletzung) als erfolgversprechend erachtet würden, gestellt werden sollte. Wenn die Klägerin auf diese Verfügung hin dann im Schriftsatz vom 15. November 1960 außer dem beabsichtigten Hauptantrag auch die hilfsweise in Aussicht genommenen Anträge mitgeteilt hat, dann kann kein Zweifel sein, daß diese hilfsweise angekündigten und nach ihrem Wortlaut allein auf "Zahlung eines angemessenen ... Betrages" gerichteten Anträge entsprechend der Anfrage des Gerichts auch nur auf enteignungsgleichen Eingriff gestützt sein sollten. Ebenso kann es dann nicht zweifelhaft sein, daß sie ihr Klagebegehren nur noch entsprechend der beschränkt erfolgten Armenrechtsbewilligung aufrecht erhalten und nur die zunächst lediglich als Hilfsanträge gedachten Anträge gestellt hat, den Klagegrund der Amtspflichtverletzung hat fallen lassen und nur noch Entschädigungsansprüche aus dem Gesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs weiter verfolgt hat. Es kommt hinzu, daß der Vorwurf der Amtspflichtverletzung entscheidend gegen die beklagte Stadt und zwar wegen des Hauses H.str. Nr. ... erhoben war, daß aber der schließlich allein noch gestellte Antrag gegen die beklagte Stadt nur das Haus Nr. ... zum Gegenstand hat, während wegen des Hauses Nr. ... ein Anspruch lediglich gegen die B. geltend gemacht wird.
II.
Nach dem Tatbestand des Berufungsurteils fällt nach Maßgabe des im Jahre 1939 festgestellten Fluchtlinienplans das Grundstück H.straße Nr. ... zum größten Teil in den Bereich einer - zunächst als "Verbandsstraße" des S. und nach Kriegsende als "Stadtstraße" der Stadt B. geplanten - Straße, während das Grundstück H.straße Nr. ... so gut wie ganz in den Bereich einer Bahnlinie fiel. Wenn späterhin Bauanträge für diese Grundstücke aus planerischen Gründen abgelehnt wurden, dann lag diesen Ablehnungen nicht - wie in dem der vom Berufungsgericht angezogenen Entscheidung in BGHZ 30, 338 [BGH 25.06.1959 - III ZR 220/57] zugrundeliegenden Fall und in den zahlreichen weiteren vom Senat entschiedenen Fällen - eine vorübergehende Bausperre zugrunde, die den Zweck hatte, ein bestimmtes Gebiet zur ungestörten Durchführung einer Bauplanung für eine Zeitlang von jeder Bebauung freizuhalten. Vielmehr fand diese Ablehnung der Bauanträge in dem - endgültigen - Fluchtlinienplan von 1939 seine rechtliche Grundlage (§§ 1, 11 des - inzwischen durch § 186 Abs. 1 Nr. 21 des Bundesbaugesetzes aufgehobenen - Preuß. Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 - FlLG -), so daß die in der erwähnten Entscheidung des Senats wiedergegebenen Erwägungen, nach denen Grundstückseigentümer vorübergehende, mit Rücksicht auf im Gang befindliche Bauplanungen verhängte Bausperren für eine Zeitlang (längstens drei Jahre) entschädigungslos hinnehmen müssen, hier nicht Platz greifen. Der Begründung, mit der das Berufungsgericht der Klägerin eine Entschädigung jeweils erst von einem drei Jahre nach der Ablehnung der Wiederaufbauanträge liegenden Zeitpunkt an zugesprochen hat, kann mithin nicht gefolgt werden.
Im übrigen ist zur Rechtslage zu bemerken:
Bereits durch den im Jahre 1939 festgestellten Fluchtlinienplan wurde die Bebaubarkeit der Grundstücke der Klägerin in dem durch die Fluchtlinien bestimmten Umfange nach Maßgabe des § 11 FlLG beschränkt. Diese - rechtlich eine (Teil-)Enteignung darstellende - Beschränkung der Bebaubarkeit wirkte sich zunächst für die hier interessierenden Grundstücke noch nicht aus und verursachte angesichts dessen, daß die Grundstücke bereits bebaut waren, für den Grundstückseigentümer vorerst noch keine Nachteile. Als jedoch die Genehmigung für einen Wiederaufbau der während des Krieges zerstörten Gebäude mit Rücksicht auf die festgelegten Fluchtlinien versagt wurde, wurden die Wirkungen der Fluchtlinienfestlegung für den Grundstückseigentümer spürbar. Diese Auswirkungen des den Grundstückswert mindernden, unverändert gebliebenen Fluchtlinienplans bestehen weiter fort. Die in den Revisionsbegründungen der beklagten Parteien vertretene Auffassung, es handele sich hier um einen vor Inkrafttreten des Grundgesetzes abgeschlossenen Enteignungstatbestand, trifft deshalb nicht zu. Vielmehr dauert der Tatbestand der Enteignung bis heute fort, so daß im vorliegenden Fall die Bestimmungen des Art. 14 GG zur Anwendung kommen, soweit Entschädigung für einen in die Geltung des Grundgesetzes hineinreichenden Zeitraum verlangt wird (vgl. dazu im einzelnen die Ausführungen in der Entscheidung des Senats vom 30. Juni 1958 III ZR 72/57 = WM 1958, 137 und auch das Urteil vom 11. Dezember 1961 S. 7/8 III ZR 110/60 = WM 1962, 307). Die von der Revision der B. angezogene und in DVBl 1956, 687 veröffentlichte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts betrifft einen ganz anderen Fall (Erklärung eines Gebietes zum Naturschutzgebiet) und auch aus den Gründen dieser Entscheidung kann nichts gegen die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung hergeleitet werden.
Das Preußische Fluchtliniengesetz sieht für die durch die Fluchtlinienfestsetzung für den Grundstückseigentümer eintretenden Nachteile in § 13 nur in beschränktem Umfang eine Entschädigung vor. Es braucht jedoch der Frage nicht weiter nachgegangen zu werden, ob diese Regelung in Verbindung mit den Bestimmungen über Enteignungen im Rahmen u.a. von Fluchtlinienfestsetzungen im 6. Teil Kap. III §§ 1-7 der Zweiten Notverordnung vom 5. Juni 1931 - RGBl I 279, 309 - (deren zeitliche Begrenzung gemäß Gesetz vom 31. März 1939 - RGBl I 649 - weggefallen ist), dazu führen müßte (vgl. RGZ 137, 183 ff), angesichts der Vorschrift des Bl. 153 Abs. 2 Satz 2 WeimVerf. für die Zeit vor Inkrafttreten des Art. 14 GrundG eine Entschädigung zu versagen. Denn die beklagte Stadt wird nur wegen des Grundstücke H.str. Nr. ... auf Entschädigung in Anspruch genommen und zwar für die erst nach Inkrafttreten des Art. 14 GrundG beginnende Zeit ab 31. Juli 1949. Für das Grundstück H.str. Nr. ... wird zwar von der B. Entschädigung für eine vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes liegende Zeit (ab Währungsreform, d.h. ab 21. Juni 1948) verlangt. Da aber - wie unten noch darzulegen ist - für den Enteignungstatbestand, aus dem dieser Entschädigungsanspruch hergeleitet wird, die Entschädigungsbestimmungen des Preußischen Fluchtliniengesetzes nicht einschlägig sind, können auch die Vorschriften dieses Gesetzes in Verbindung mit den weiteren oben genannten Bestimmungen nicht zu einer Versagung des Entschädigungsanspruchs für die Zeit vor der Geltung des Grundgesetzes führen.
III.
Da es an einer sondergesetzlichen Regelung fehlt, regelt sich die Entschädigung für die Beschränkung des Grundeigentums der Klägerin (Teilenteignung) nach den zu Art. 14 GG herausgebildeten Rechtsgrundsätzen.
1.)
Soweit Grundstücksteile der Klägerin in eine "Stadtstraße" fallen sollen, ist danach die beklagte Stadt als Begünstigte, die auch die Entschädigung für die später erfolgende Vollenteignung zu leisten hat, entschädigungspflichtig. Insoweit hat auch die Revision der Stadt keine Bedenken geltend gemacht. Die beklagte Stadt ist aber auch entschädigungspflichtig, soweit und so lange nach den Planungen das Grundstück H.straße Nr. ... zunächst in eine "Verbandstraße" fallen sollte. Als Begünstigter könnte hier allenfalls der früher mitverklagte Ru. in Betracht kommen. Daß er jedoch nicht entschädigungspflichtig ist, ergibt sich aus folgendem: Der Ru. "stellt im Gegensatz zu anderen Selbstverwaltungskörpern nur ein rein organisatorisches Zweckgebilde, nicht eine natürlich gewachsene und geordnete Lebensgemeinschaft mit eigenen Zwecken, wie Gemeinde und Staat, dar" (so RGZ 149, 34, 43). Zu seinen hier insbesondere interessierenden Aufgaben gehört die Beteiligung an der Feststellung der Fluchtlinien- und Bebauungspläne für das Verbandsgebiet (§ 1 der Verbandsordnung für den S. Ru. vom 5. Mai 1920 - GS S. 286 - und Gesetz zur Bereinigung des in Nordrhein-Westfalen geltenden preußischen Rechts vom 7. November 1961 - GVBl NW S. 325 - Anl. I Nr. 2021 S. 29) und er kann nach Maßgabe des § 16 der Verbandsordnung - soweit nicht Sonderbestimmungen getroffen sind (Straßenneuregelungsgesetz vom 7. Dezember 1934 - RGBl I 1237 -, Bundesfernstraßengesetz vom 6. August 1953 - BGBl I 903 -, Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Mai 1953 - GVBl NW S. 271 -, Straßengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 28. November 1961 - GVBl NW S. 305) die Zuständigkeit zur Festsetzung von Fluchtlinien an sich ziehen. Damit ist aber nicht die Verpflichtung verbunden, die auf Grund der Fluchtlinienfestsetzung für die Betroffenen etwa erwachsenden Entschädigungsansprüche zu befriedigen oder die danach notwendig werdenden Enteignungen durchzuführen und zu entschädigen. Das ergibt sich einmal aus der die "Verkehrsbänder" betreffenden Bestimmung des § 16 Abs. 2 der Verbandsordnung. Nach Satz 1 dieser Bestimmung sind unter "Verkehrsbändern" Geländestreifen zu verstehen, die Verkehrsmitteln jeder Art, insbesondere Eisenbahnen, Kleinbahnen oder Kraftwagen dienen sollen. Hierzu ist in Satz 4 a.a.O. ausdrücklich bestimmt, daß auf diese Verkehrsbänder, soweit die Geländestreifen nicht mit Straßenzügen zusammenfallen, und auf Flughäfen die §§ 12, 13 a, 14, 15 und 15 a FlLG keine Anwendung finden. Aus dieser Regelung ergibt sich eindeutig, daß es bei (Verbands-)Straßen bei der Bestimmung des § 14 FlLG, d.h. bei der (Enteignungs-)Entschädigungspflicht der Gemeinden (oder nunmehr sonstiger Straßenbaulastträger) sein Bewenden haben sollte. Für diese Auffassung sprechen auch die Bestimmungen der §§ 16 und 17 der Verbandsordnung, in denen lediglich die Zuständigkeit und das Verfahren für die Festsetzung der Fluchtlinien- und Bebauungspläne geregelt sind, wobei hier hervorzuheben ist, daß die betroffenen Gemeinden zu beteiligen und für sie auch Rechtsmittel gegen die Pläne vorgesehen sind (§ 17 Abs. 2, 4 und 5). Es ist indes aus diesen Bestimmungen nichts dafür zu entnehmen, daß die auf Grund der Fluchtlinienfestsetzungen für Straßen weiter notwendig werdenden Maßnahmen, insbesondere die Durchführung der Enteignungen ebenfalls in die Zuständigkeit des Verbandes übergehen sollten und er in Abweichung von den Vorschriften des § 14 Abs. 3 FlLG - nach denen die Entschädigungen, "soweit nicht ein aus besonderen Rechtstiteln Verpflichteter dafür aufzukommen hat", von der Gemeinde aufzubringen waren - zur Leistung der Enteignungsentschädigung verpflichtet sei. Dieses Ergebnis wird auch durch folgende Erwägung bestätigt: Die Verbandsordnung hat nicht die grundsätzliche Wegebaupflicht des Verbandes für "Verbandsstraßen" begründet. Vielmehr ist der Verband gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verbandsordnung lediglich berechtigt, die Wegebaupflicht zu übernehmen. Soweit er die Wegebaupflicht übernommen hat, hat "er auf Grund seiner eigenen und der von ihm seiner. Rechtsvorgängern erstatteten oder noch zu erstattenden Aufwendungen alle Rechte und Pflichten, welche einer Gemeinde zustehen und obliegen, insbesondere die Rechte und Pflichten aus den §§ 12, 15 und 15 a" des Fluchtliniengesetzes (§ 18 Abs. 1 der Verbandsordnung). Selbst für diesen Fall ist mithin nicht der Übergang der Enteignungsentschädigungspflicht auf ihn vorgesehen, da die die Entschädigung regelnden Bestimmungen der §§ 13 und 14 FlLG in der vorgenannten Bestimmung gerade nicht genannt waren. Es ist insoweit lediglich in § 18 Abs. 3 der Verbandsordnung bestimmt, daß der Verband der betroffenen Gemeinde die bereits für die Straße gemachten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für den Grunderwerb insoweit zu erstatten hat, als der Verband in der Lage ist, die Aufwendungen von den Anliegern wieder einzuziehen. Diese Bestimmung macht ebenfalls deutlich, daß der Grunderwerb und mithin gegebenenfalls die Leistung der Enteignungsentschädigung auch für "Verbandsstraßen" grundsätzlich nicht Sache des Verbandes wird, sondern Aufgabe der Gemeinde - oder eines anderen nach den oben bereits erwähnten Bestimmungen (Straßenneuregelungsgesetz usw.) in Betracht kommenden Trägers der Straßenbaulast - bleibt (vgl. dazu auch die Preuß. DVO vom 17. Februar 1932 zum 6. Teil Kap. III der Zweiten NotVO vom 5. Juni 1931 - GS S. 102 -, nach der gleichfalls vorgesehen ist, daß die nach der NotVO zu leistenden Entschädigungen von der Gemeinde zu tragen sind). Anhaltspunkte dafür, daß für die Leistung der Enteignungsentschädigung für das Gelände der hier interessierenden Straße, auch wenn diese als "Verbandsstraße" vorgesehen war, nicht die beklagte Stadt, sondern ein anderer Straßenbaulastträger in Betracht komme, sind nicht gegeben. Ist aber die Entschädigung für die Vollenteignung der Straße von der beklagten Stadt zu leisten, dann gilt das auch für die Entschädigung für die hier in Rede stehenden, rechtlich als Teilenteignungen zu bewertenden Eigentumsbeschränkungen, die lediglich eine Vorwirkung der späteren Vollenteignung darstellen.
Sonach ist das Berufungsgericht mit Recht davon ausgegangen, daß die Entschädigungspflicht hinsichtlich des Grundstücks H.straße Nr. ... die beklagte Stadt B. trifft, und zwar auch für die Zeit, während der nach dem, Fluchtlinienplan das Grundstück in eine "Verbandsstraße" fallen sollte.
2.)
Das Grundstück H.straße Nr. ... sollte nach den Planungen fast völlig in den Bereich der geplanten Bahnlinie, mithin in ein "Verkehrsband" im Sinne von § 16 Abs. 2 der Verbandsordnung (hier V 45) fallen (so auch die eigene Darstellung der B. im Schriftsatz vom 3. Dezember 1958), und nur bis zu dem Zeitpunkt, in dem die B. ihre Abstandnahme von den bisherigen Planungen erklärte, wird Entschädigung verlangt.
Man kann in diesem Fall nicht mit den vorstehend unter 1.) dargelegten Erwägungen eine Entschädigungspflicht der Gemeinde begründen. Denn die oben bereits erwähnte Bestimmung des § 16 Abs. 2 Satz 4 der Verbandsordnung schließt für Verkehrsbänder, soweit sie, wie hier, nicht mit Straßenzügen zusammenfallen, die in § 14 FlLG vorgesehene (Enteignungs-)Entschädigungspflicht der Gemeinden ausdrücklich aus.
Soweit es sich bei den Verkehrsbändern um Gelände handelt, das für einen besonderen Rechtsträger (Kleinbahnen, früher R.- jetzt B. u.a.) vorgesehen ist, kann eine Entschädigungspflicht auch des Ru. nicht angenommen werden. Über die auf Grund der Fluchtlinienfestsetzungen durchzuführenden Enteignungen sind in der Verbandsordnung, wie bereits erwähnt, keine besonderen Bestimmungen getroffen. Es hat mithin insoweit bei den allgemeinen Regeln sein Bewenden. Danach aber hätte das Enteignungsverfahren hinsichtlich des für die Bahnlinie benötigten Geländes nach den Vorschriften des Preußischen Enteignungsgesetzes (i.V. jetzt mit § 37 des Bundesbahngesetzes vom 13. Dezember 1951) erfolgen und danach die B. als "Unternehmer" gemäß § 7 Preuß. EnteignG die Entschädigung leisten müssen. Sie ist auch hinsichtlich der in der Baubeschränkung für die betroffenen Grundstücke liegenden Vorwirkungen der (Voll-)Enteignung als die begünstigte Stelle anzusehen und hat demgemäß dafür die Entschädigung zu leisten. Etwas anderes kann auch nicht gelten, wenn es, wie hier, nicht zu einer Vollenteignung kommt, soweit es um die Entschädigung für den Zeitraum geht, während dessen nach den Planungen die Anlage einer Bahnstrecke vorgesehen war und die Baubeschränkungen auf diesen Planungen beruhten. Es bedarf hier keiner Erörterung, ob und in welcher Weise sich insoweit die Rechts läge mit der Erklärung der B., an der Planung nicht mehr festhalten zu wollen, geändert hat oder ob eine Änderung der Rechtslage insoweit erst eingetreten ist, als die B. den Antrag auf entsprechende Planänderungen stellte, oder die Änderung gar erst eintreten wird, wenn eine Planänderung erfolgt und das "Verkehrsband" für die Bahnanlage aufgehoben wird. Denn hier wird die Entschädigung nur begehrt bis zu dem Zeitpunkt, in dem die B. erklärt hat, von ihrem Vorhaben Abstand nehmen zu wollen (Schriftsatz vom 21. Juli 1959), und die Änderung des Plans ist nach der eigenen Sachdarstellung der B. im Schriftsatz vom 15. November 1960 erst unter dem 24. Februar 1960 beantragt worden.
Gegenüber diesem Ergebnis kann sich die B. nicht mit Erfolg auf die Entscheidung des Reichsgerichts in RGZ 149, 34 ff berufen. In dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte die Baupolizeibehörde eine beantragte Bauerlaubnis nur "unter Vorbehalt des jederzeitigen entschädigungslosen Widerrufes" erteilt, und zwar mit Rücksicht auf die erst geplanten, aber noch nicht offen gelegten Fluchtlinien für ein "Verkehrsband". Die Rechtswirkungen des § 11 FlLG (Beschränkung des Grundeigentümers, daß Neubauten, Um- und Ausbauten über die Fluchtlinie hinaus versagt werden können) waren mithin noch nicht eingetreten (§ 16 Abs. 2 der Verbandsordnung). Auf Zahlung einer ("Aufopferungs"-)Entschädigung war in diesem Fall der preußische Staat in Anspruch genommen, und das Reichsgericht hat entschieden, daß zumindest auch der Staat als begünstigtes und damit zur Entschädigungszahlung verpflichtetes Rechtssubjekt in Betracht komme. Das Reichsgericht hat aber ausdrücklich die Frage offen gelassen, ob der Staat allein oder als Gesamtschuldner neben anderen Körperschaften, insbesondere dem Ru. entschädigungspflichtig sei. Aus dieser Entscheidung - die zudem nicht erkennen läßt, daß das Verkehrsband ausschließlich für die Anlage einer Eisenbahn vorgesehen war - kann mithin nichts Entscheidendes gegen die hier vertretene Auffassung hergeleitet werden. Auch sonst gibt die Begründung der reichsgerichtlichen Entscheidung keinen Anhalt für die Annahme, daß das Reichsgericht bei einer Fallgestaltung, wie sie hier gegeben ist (Verkehrsband ausschließlich vorgesehen für eine neue Bahnlinie), die Reichs- jetzt B. nicht mindestens auch als zur Leistung der Entschädigung für die hier in Rede stehenden Baubeschränkungen auf Grund eines bereits wirksam festgesetzten Fluchtlinienplans für verpflichtet erachtet hätte.
IV.
Für die Frage der Bemessung der Enteignungsentschädigung kann hier auf die Entscheidung des Senats vom 4. Juni 1962 III ZR 163/61 (= BGHZ 37, 269) verwiesen werden, die einen Sachverhalt zum Gegenstand hat, der hinsichtlich der Entschädigungsbemessung dem hier gegebenen in den entscheidenden Merkmalen gleichliegt. In dem früher entschiedenen und in dem vorliegenden Fall sind die Grundstückseigentümer durch ein wie eine endgültige teilweise Enteignung wirkendes dauerndes Bauverbot betroffen worden. Dieses Bauverbot löst - wie in der genannten Entscheidung im einzelnen dargelegt ist - als Teil der endgültigen Eigentumsentziehung einen Anspruch auf eine Teilentschädigung für die betroffene Grundstückssubstanz und auch einen Anspruch auf angemessene Verzinsung dieses Entschädigungsbetrages vom Zeitpunkt des Eintritts der endgültigen Enteignungswirkung an aus.
Soweit der Entschädigungsanspruch geltend gemacht wird für die Zeit bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl I 341), hat dieses Gesetz eine Änderung der Rechtslage nicht bewirkt, da sich das Gesetz keine rückwirkende Kraft derart beigelegt hat, daß seine materiell-rechtlichen Entschädigungsregelungen auch für vor dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeiträume reiten sollen. Insoweit kann ebenfalls zur Vermeidung von Wiederholungen auf die genannte Entscheidung des Senats vom 4. Juni 1962 (insoweit nicht in BGHZ 37, 269, jedoch in NJW 1962, 2051 abgedruckt) verwiesen werden. Aber auch soweit für das Grundstück H.straße ... Entschädigung für die Zeit nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes verlangt wird (für das Grundstück H.straße Nr. ... liegt der Zeitraum, für den Entschädigung begehrt wird, vollen Umfangs vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes), bedarf es eines Eingehens auf die Frage nicht, inwieweit hinsichtlich der Entschädigungsbemessung durch das Bundesbaugesetz eine Änderung eingetreten ist. Die hier interessierende Fluchtlinienfestsetzung gilt gemäß § 173 Abs. 3 BBauG als Bebauungsplan und hat deshalb rechtlichen Bestand behalten (vgl. Schütz-Frohberg Bundesbaugesetz § 173 Anm. 3). Die durch sie ausgelöste Entschädigungspflicht richtet sich jedoch nicht nach den Sonderbestimmungen der §§ 40 ff BBauG. Denn diese Entschädigungsbestimmungen sind in ihren Einzelheiten abgestellt allein auf die im Rahmen des Bundesbaugesetzes Betroffenen Maßnahmen, so daß angenommen werden muß, daß sie auch nur auf Maßnahmen dieser Art, aber nicht auf sonstige vor dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes Betroffene Enteignungsmaßnahmen anzuwenden sind.
Danach erweisen sich die Revisionen der beklagten Parteien als unbegründet, während der Anschlußrevision der Klägerin im wesentlichen stattzugeben ist, und zwar dahin, daß die Entschädigung bereits jeweils für die Zeit seit Versagung der Bauerlaubnis mit Rücksicht auf die Fluchtlinienfestsetzung zu leisten ist. Wann diese Versagung jeweils erfolgt ist, wird noch festzustellen sein. Mit Rücksicht auf die entsprechenden Anträge der Klägerin war indes als frühester Zeitpunkt für den Beginn der Entschädigungsverpflichtung für das Haus H.straße Nr. ... der 31. Juli 1949 und für das Haus H.straße Nr. ... der 21. Juni 1948 zu bestimmen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens sind allein den Beklagten gemäß §§ 97, 92 ZPO aufzuerlegen, da das Begehren, mit dem die Klägerin keinen Erfolg gehabt hat, nur geringfügig ist und keine besonderen Kosten verursacht hat.
Dr. Kreft
Bundesrichter Dr. Beyer ist beurlaubt und ortsabwesend; er ist an der Leistung der Unterschrift verhindert. Dr. Pagendarm
Gähtgens
Keßler