Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.03.1996, Az.: 3 StR 43/96
Schuldfähigkeit; Psychischer Defekt; Nachtatverhalten; Tätergefährlichkeit; Strafschärfung; Unterbringung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.03.1996
- Aktenzeichen
- 3 StR 43/96
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 12206
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- NStZ-RR 1996, 193-194 (Volltext mit red. LS)
- StV 1996, 361
Amtlicher Leitsatz
1. Ist die Schuldfähigkeit eines Täters aufgrund eines psychischen Defekts lediglich erheblich vermindert, so kann sein Nachtatverhalten gegenüber seinem Opfer als Ausdruck der Tätergefährlichkeit auch dann strafschärfend berücksichtigt werden, wenn es Ausdruck des psychischen Störungen ist. Es bedarf in einem solchen Falle jedoch regelmäßig der Prüfung, ob das beanstandete Verhalten nicht derart eng mit dem zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden Zustand verknüpft und deshalb die Vorwerbarkeit deshalb so weitgehend gemindert ist, daß die Wertung als bestimmender Strafschärfungsgrund ausscheidet oder jedenfalls das Gewicht des Strafschärfungsgrundes wesentlich verringert ist.
2. Die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit als Voraussetzung der Unterbringung in einem psychiatirischen Krankenhaus muß bei Anordnung der Maßregel positiv festgestellt werden und darf nicht lediglich i. S. einer nicht ausschließbaren und deswegen allein bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Möglichkeit angenommen worden sein.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in 229 Fällen unter Einbeziehung der Strafe aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt und die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Er hat mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision zum Teil Erfolg.
1. Soweit der Angeklagte wegen 156 Fällen des sexuellen Mißbrauchs am Zeugen G. verurteilt worden ist, fehlt es hinsichtlich der Taten, die nach den Urteilsfeststellungen auf den Zeitraum von November 1991 bis zum 2. Juli 1992 entfallen, an einer Anklage. In der Anklageschrift vom 12. September 1994 wird die Tatzeit der Mißbrauchsfälle zum Nachteil des Zeugen G. mit dem Zeitraum von Juli 1990 bis Oktober 1991 angegeben. Nach dem angefochtenen Urteil hat sich der Angeklagte jedoch auch noch in der Zeit von November 1991 bis zum 2. Juli 1992 an dem Jungen vergangen. Diese weiteren Taten, die Gegenstand der Verurteilung sind, werden von der Anklage nicht erfaßt. Anders als in den Fällen, in denen der Tatvorwurf nach individualisierenden Eigenheiten der Tatausführung weitgehend unabhängig von der angenommenen Tatzeit konkretisiert ist und in denen die Annahme einer anderen oder erweiterten Tatzeit die Identität zwischen Anklagevorwurf und Verurteilung nicht ohne weiteres aufhebt, können die Veränderung und Erweiterung des Tatzeitraums bei gleichartigen, nicht durch individuelle Tatmerkmale unterscheidbaren Serientaten zum Auseinanderfallen von angeklagten und abgeurteilten Taten führen (vgl. BGHR StPO § 200 I 1 Tat 8). So verhält es sich auch im Falle der für die Zeit nach dem Oktober 1991 festgestellten Taten zum Nachteil des Zeugen G.. Da Nachtragsanklage nicht erhoben ist, muß das Verfahren insoweit wegen des von Amts wegen zu beachtenden Verfahrenshindernisses fehlender Anklage eingestellt werden. Dies bedingt eine entsprechende Änderung des Schuldspruchs dahin, daß der Angeklagte im Falle des Zeugen G. nicht 156, sondern 103 und damit zusammen mit den weiteren Taten zum Nachteil anderer Jungen insgesamt 176 Taten des sexuellen Mißbrauchs von Kindern schuldig ist.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen zur Aufhebung nötigenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Tatfeststellungen genügen noch den Anforderungen, die bei gleichartigen Serientaten unter Beachtung der besonderen Bedingungen einer Vielzahl sich über einen langen Zeitraum erstreckender Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes an die Tatkonkretisierung im Urteil zu stellen sind (vgl. BGHSt 40, 138, 160; BGH NStZ 1994, 502; NStZ 1995, 78; BGH StV 1995, 342).
2. Der Rechtsfolgenausspruch kann hingegen insgesamt nicht bestehen bleiben.
a) Die Teileinstellung des Verfahrens und damit der Wegfall von 53 Einzelstrafen zwingen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Darüber hinaus kann der Senat selbst bei Berücksichtigung der Möglichkeit strafschärfender Wertung zusätzlicher, von der Anklage und der Verurteilung nicht erfaßter, aber sonst ordnungsgemäß festgestellter Taten nicht ausschließen, daß das Landgericht im Falle der Beachtung des teilweise bestehenden Verfahrenshindernisses auf geringere Einzelstrafen für die von der Teileinstellung nicht berührten Fälle des sexuellen Mißbrauchs am Zeugen G. erkannt hätte. Diese weiteren Einzelstrafen können daher schon wegen der Auswirkung der Teileinstellung des Verfahrens nicht bestehen bleiben.
Davon abgesehen begegnet der Strafausspruch aus anderem Grunde insgesamt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat dem Angeklagten u.a. strafschärfend zur Last gelegt, daß "er sich nach eigenen Angaben und nach seiner Mimik in der Hauptverhandlung erkennbar daran erfreute, daß die Opfer seiner Taten zum Teil unter größtem Druck und starker seelischer Anspannung als Zeugen vor der Kammer aussagten und die festgestellten Taten vor fremden Menschen und in fremder Umgebung im einzelnen erneut schildern mußten" (UA S. 34). Diese Strafzumessungserwägung kann zwar in dem Sinne aufgefaßt werden, daß nicht ein zulässiges Verteidigungsverhalten, nämlich im Falle des Bestreitens des Schuldvorwurfs auf der Vernehmung der Belastungszeugen zu bestehen, strafschärfend angerechnet werden sollte, sondern die an anderer Stelle im Urteil hervorgehobene "sadistische Komponente" im Wesen des Angeklagten, die Aufschluß über die Tätergefährlichkeit geben kann. Doch auch so verstanden, ist dieser Strafschärfungsgrund rechtlich zu beanstanden. Denn nach den Umständen des Falles liegt es nahe, daß das strafschärfend gewertete Verhalten Ausdruck und Folge der dem Angeklagten nicht vorwerfbaren "schweren schizoiden Persönlichkeitsstörung" (UA S. 31 f.) ist, von der das Landgericht bei der Strafzumessung ausgegangen ist. Da die Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge dieser Persönlichkeitsstörung nicht aufgehoben, sondern nach Wertung des Landgerichts nur erheblich vermindert war, war es zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, auch eine derartige Verhaltensweise, die Auswirkung eines Zustandes im Sinne des § 21 StGB ist, vorzuwerfen und strafschärfend anzulasten. Es bedarf jedoch in einem solchen Fall regelmäßig der Prüfung, ob das beanstandete Verhalten nicht derart eng mit dem zur erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führenden psychischen Defekt verknüpft und die Vorwerfbarkeit deshalb so weitgehend gemindert ist, daß eine Wertung als bestimmender Strafschärfungsgrund ausscheidet oder daß jedenfalls das Gewicht des Strafschärfungsgrunds wesentlich verringert ist (vgl. BGHSt 16, 360, 364; BGHR StGB § 21 Strafzumessung 1 bis 5, 7, 9 bis 12, 14). Diese Prüfung hätte auch das Landgericht vornehmen und sich dazu angesichts der bei der Strafhöhe gesteigerten Darlegungsanforderungen im Urteil äußern müssen. Dies ist nicht geschehen. Daß das Landgericht im Anschluß an die rechtlich bedenkliche Strafzumessungserwägung sämtliche angenommenen Strafschärfungsgründe pauschal der "verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB" gegenübergestellt hat, reicht dafür nicht aus. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der zu beanstandende Strafzumessungsgrund bei der Bemessung sämtlicher Einzelstrafen zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat.
b) Die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus hält rechtlicher Prüfung ebenfalls nicht stand, weil nach den auf ein medizinisches Sachverständigengutachten gestützten Darlegungen zur Frage einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit zu besorgen ist, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht, wie für eine Maßnahme nach § 63 StGB notwendig, positiv festgestellt, sondern lediglich im Sinne einer nicht ausschließbaren und deswegen (allein) bei der Strafzumessung zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigenden Möglichkeit angenommen worden sind (vgl. BGHR StGB § 63 Schuldunfähigkeit 3; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 63 Rdn. 4 m.w.Nachw.). So wird bei der Schilderung des Verlaufs der Untersuchungen durch den medizinischen Sachverständigen erwähnt, daß auch in der Zeit der gemäß § 81 StPO angeordneten Unterbringung zur Beobachtung beim Gutachter der "Eindruck" entstanden sei, daß ein psychopathologisches Verhalten des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden könne; der "Verdacht auf eine Psychose (z.B. Größenwahn)" sei hervorgerufen worden. Selbst in der Hauptverhandlung sei noch nach der Einlassung des Angeklagten und der Vernehmung eines Teils der Zeugen für den Sachverständigen kein eindeutiges Bild entstanden. Dies habe sich erst aufgrund der Verlesung von Textstellen aus einem religiöse Glaubensinhalte betreffenden Buch im Besitz des Angeklagten geändert; danach habe sich herausgestellt, daß der Eindruck einer Wahnkrankheit falsch gewesen sei, auch wenn nach wie vor eine Psychose nicht völlig ausgeschlossen werden könne.
Trotz der besonderen Schwierigkeit bei der Begutachtung sei aus dem "Gesamtbild", welches der Angeklagte abgebe, auf eine "schwere schizoide Persönlichkeitsstörung" im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit "zu schließen". Für sämtliche angeklagten Taten "sei davon auszugehen", daß der Angeklagte aufgrund seiner schweren seelischen Abartigkeit in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen sei.
Diese Ausführungen, die nur durch nicht wesentlich weiterführende Hinweise auf die Eigenschaft als Sonderling und Einzelgänger, auf das langjährige Fehlen einer normalen Partnerschaft und auf die ausschließliche Hinwendung zu pädophilen Kontakten mit "sadistischer Komponente" ergänzt sind, reichen nicht aus, den Nachweis und nicht bloß den konkreten Verdacht des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 21 StGB zu vermitteln. Vielmehr hätte gerade im Hinblick auf die hervorgehobene besondere Schwierigkeit in der Begutachtung näher dargelegt werden müssen, worin die schizoide Persönlichkeitsstörung im einzelnen besteht und weshalb und auf welche Weise sie sich auf die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten auswirkt. Die Frage des Nachweises eines die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtfertigenden psychischen Defekts im Sinne des § 21 StGB bedarf neuer tatrichterlicher Prüfung. Wegen der nunmehr schon länger dauernden einstweiligen Unterbringung in der Rheinischen Landesklinik Langenfeld und der dabei gegebenen Beobachtungsmöglichkeiten besteht trotz der weitgehenden Verweigerungshaltung des Angeklagten die Aussicht, daß sich diese Prüfung auf eine sicherere Grundlage wird stützen können.
Nach Sachlage kann der Senat ausschließen, daß die Beurteilung durch den neuen Tatrichter zum Ergebnis führen wird, daß der Angeklagte schuldunfähig war oder daß dies nicht auszuschließen ist.