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§ 21 LbVO - Dienstbezeichnung

Bibliographie

Titel
Laufbahnverordnung (LbVO) 
Amtliche Abkürzung
LbVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-5

Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 LBG) führen während des Vorbereitungsdienstes für den Zugang

  1. 1.

    zum ersten bis dritten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter",

  2. 2.

    zum vierten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar",

je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.