§ 21 LbVO - Dienstbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Laufbahnverordnung (LbVO)
- Amtliche Abkürzung
- LbVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-5
Die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf (§ 6 Abs. 1 LBG) führen während des Vorbereitungsdienstes für den Zugang
- 1.
zum ersten bis dritten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter",
- 2.
zum vierten Einstiegsamt einer Laufbahn die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar",
je mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz.