Bundesgerichtshof
Beschl. v. 23.10.1990, Az.: XI ZR 16/90
Verrechnung auf die Bürgschaftsschuld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.10.1990
- Aktenzeichen
- XI ZR 16/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15504
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 23.10.1989 - AZ: 17 U 1757/89
Rechtsgrundlage
Prozessführer
unbekannte Erben der Anna F., gestorben 26.9.1984,
gesetzlich vertreten durch den Nachlaßpfleger Rechtsanwalt Günther R. P.,
Prozessgegner
K. - und S. Fü., H. straße ..., Fü,
vertreten durch die Vorstände Franz W. Christian K. und Paul-Dieter Kl.,
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
den Vorsitzenden Richter Schimansky und
die Richter Dr. Halstenberg, Dr. Siol, Dr. Bungeroth und Dr. van Gelder
am 23. Oktober 1990 beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 1989 - 17 U 1757/89 - wird nicht angenommen.
Die Kläger tragen die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision hat im Ergebnis auch keine Aussicht auf Erfolg.
Nicht zu folgen ist zwar der Auffassung des Berufungsgerichts, der Grundschuldgläubiger könne, wenn eine entgegenstehende Vereinbarung fehle, darüber bestimmen, wie ein Verwertungserlös, der zur Tilgung aller gesicherten Forderungen nicht ausreiche, zu verrechnen sei.
Trotzdem ist hier die Verrechnung auf die Bürgschaftsschuld im Ergebnis nicht zu beanstanden. Das ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 366 Abs. 2 BGB (RGZ 114, 206, 211; RG HRR 1932 Nr. 1556; MünchKomm/Heinrichs 2. Aufl. § 366 BGB Rdn. 5; Staudinger/Kaduk 12. Aufl. § 366 BGB Rdn. 16). Danach war, da alle gesicherten Forderungen fällig waren, zunächst die Schuld zu tilgen, die dem Gläubiger geringere Sicherheit bot. Das war hier die Bürgschaftsschuld, für die Dr. Wolfgang F. allein haftete. Dagegen handelte es sich bei der Kontokorrentschuld um eine gemeinsame Schuld aller Miteigentümer. Die Mithaftung von Gesamtschuldnern bietet im Sinne des § 366 Abs. 2 BGB größere Sicherheit (MünchKomm/Heinrichs a.a.O. § 366 Rdn. 13 m.w.Nachw.).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 185.000 DM.
Dr. Halstenberg
Dr. Siol
Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder