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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 27.02.1980, Az.: 4 AZR 237/78

Übernahme von Tätigkeitsmerkmalen; Automatische Höhergruppierung; Vertrauensschutz; Prüftätigkeit; Vermessungstechnischer Angestellter; Aufsichtstätigkeit; Weisungsbefugnisse; Dienstaufsicht; Unterstellung anderer Mitarbeiter

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
27.02.1980
Aktenzeichen
4 AZR 237/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10181
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 30 zu §§ 22,23 BAT 1975
  • PersV 1981, 511

Amtlicher Leitsatz

1. Aus der Übernahme von Tätigkeitsmerkmalen der früheren BAT Anl. 1a VergGr IVa in BAT Anl. 1a VergGr III folgt keine automatische Höhergruppierung. Das gilt auch für den Fall, daß die frühere Höhergruppierung deshalb erfolgte, weil "die Vorraussetzungen der Tätigkeitsmerkmale der BAT Anl. 1a VergGr IVa vorliegen". Die damit geäußerte Rechtsansicht genießt keinen Vertrauensschutz.

2. Unter Prüftätigkeit eines vermessungstechnischen Angestellten ist eine Überprüfung in fachtechnischer und sachlicher Hinsicht zu verstehen.

3. Aufsichtstätigkeit erfordert nicht unbedingt Weisungsbefugnisse oder Dienstaufsicht und damit nicht eine Unterstellung anderer Mitarbeiter; vielmehr umfaßt die Aufsichtstätigkeit auch die Aufsicht über den weiteren Arbeitsablauf, durch die sichergestellt wird, daß Beanstandungen erledigt werden.