Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.11.1962, Az.: BVerwG WD 68.62
Disziplinargerichtliche Verurteilung wegen ehebrecherischen Verhaltens; Entwürdigung des dienstlichen Ansehens des Vorgesetzten; Angemessenheit der Disziplinarstrafe der Entfernung aus dem Dienst
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.11.1962
- Aktenzeichen
- BVerwG WD 68.62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1962, 10822
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Prozessgegner
..., geboren am ...
In dem disziplinargerichtlichen Verfahren
hat der Bundesdisziplinarhof, Wehrdienstsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 15. November 1962,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Barth als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Krönig, Bundesrichter Scherübl als weitere richterliche Mitglieder,
Oberstleutnant Gossing, ..., Oberleutnant Bolsinger, ..., als militärische Beisitzer,
Bundeswehrdisziplinaranwalt ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Wehrdisziplinaranwalts wird das Urteil des Truppendienstgerichts D. vom 13. Dezember 1961 im Strafausspruch aufgehoben.
Der Beschuldigte wird zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis verurteilt.
Ihm wird der Dienstgrad eines Leutnants belassen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragt der Beschuldigte.
Gründe
I.
Der 1937 geborene Beschuldigte, dessen Vater 1945 als Oberfeldwebel fiel, trat nach dem Abitur 1957 in die Bundeswehr ein. Er wurde 1957 auf Grund seiner Bewerbung für die Offizierslaufbahn zum ROA und am 9.7.1959 unter Verleihung der Eigenschaft eines Barufssoldaten zum Leutnant ernannt. Am 17.11.1960 kam er als Führer des Ausbildungszugs zur Ausbildungskompanie ... in F., von wo aus er im Zusammenhang mit dem gegen ihn durchgeführten Disziplinarverfahren am 3.5.1961 zur ... zunächst kommandiert und mit Wirkung vom 1.7.1961 versetzt wurde.
Disziplinar ist der Beschuldigte am 20.10.1961 mit einem Verweis/bestraft, weil er am 10.10.1961 in M. in einer Eisdiele randalierende Soldaten nicht mit der gebotenen Umsicht zum richtigen Verhalten veranlaßt und damit, weil er als Offizier bekannt war, das Ansehen der Bundeswehr in der Öffentlichkeit geschädigt hatte.
Strafgerichtlich ist er wegen fahrlässiger Körperverletzung im Straßenverkehr mit DM 120,- Geldstrafe, ersatzweise sechs Tagen Gefängnis, bestraft (Strafbefehl des Amtsgerichts K. vom 23.12.1959 - 9 Js 124/59).
Der Beschuldigte ist ledig. Er befindet sich in der 3. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe A 9. Ein Ruhegehalt hat er noch nicht erdient.
In dem ordnungsgemäß eingeleiteten Disziplinargerichtliches Verfahren wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, daß er im Februar 1961 in F. die Ehe des ihm untergebenen Unteroffiziers F. gebrochen habe. Das Truppendienstgericht hat den Beschuldigten unter Zurückstufung in die 1. Dienstaltersstufe seiner Besoldungsgruppe zur Versagung des Aufsteigens im Gehalt auf die Dauer eines Jahres verurteilt. Dieser Entscheidung hat das Gericht folgenden Sachverhalt zugrunde gelegt:
"Unteroffizier F. war als Führer der ersten Gruppe des ersten Zuges der ... in F. eingeteilt: Zugführer war der Beschuldigte, Leutnant S.
Da die ... in F. zum Panzergrenadierbataillon ... gehört, konnte sie auch an der Anfang Februar 1961 im Kinosaal der G.-Kaserne in F. stattfindenden Faschingsveranstaltung des Panzergrenadierbataillons ... teilnehmen. Offiziere und Unteroffiziere der Ausbildungskompanie saßen mit ihren Damen an einem Tisch, es war alles in Zivil bzw. im Faschingskostüm.
Der Beschuldigte tanzte im. Laufe des Abends mehrmals mit der Frau des Gruppenführers der ersten Gruppe seines Zuges, der Zeugin Annemarie F. während des Tanzes erzählte ihm Frau F., daß ihr Mann mit ihr nicht tanzen wolle, offenbar, weil sie mit ihm Schwierigkeiten habe; außerdem sei ihr Mann auch betrunken. Im Laufe der weiteren Unterhaltung bat sie den Beschuldigten, sie nach Hause zu begleiten, was Leutnant S. aber mit Rücksicht auf seine Stellung als Offizier und auf die Tatsache, daß er der Vorgesetzte des Unteroffiziers F. sei, ablehnte. Einige Tage später wurde der Beschuldigte, während er bei der Ausbildungskompanie Dienst tat, von der Zeugin F. angerufen und gefragt, wie es ihm auf dem Ball gefallen habe und auch, ob die Zeugin ihn nochmals anrufen dürfe. Der Beschuldigte machte dabei die Zeugin ausdrücklich darauf aufmerksam, sie möge dies unterlassen, es schicke sich nicht, wenn Frauen von Unteroffizieren privat Offiziere anrufen würden.
Am 9. Februar 1961, als sich der Beschuldigte gegen 19 Uhr gerade in der Kantine der G. Kaserne in F. aufhielt, wurde er vom G.v.D. der Ausbildungskompanie ans Telefon in das U.v.D.-Zimmer gebeten; der Beschuldigte glaubte, er werde von einer seiner Freundinnen angerufen und bat deshalb, sowohl den U.v.D. als auch den G.v.D., das U.v.D.-Zimmer zu verlassen. Als er jedoch den Telefonhörer aufnahm, merkte er sofort, daß es sich um Frau Annemarie F. handelte T die ihn ans Telefon gebeten hatte. Sie erklärte ihm dabei, daß sie ihn in den in der Nähe der Kaserne gelegenen Lokal 'B.' erwarte, und zwar bis gegen 20,30 Uhr. Der Beschuldigte lehnte ab, zu kommen, worauf die Zeugin erwiderte, er brauche sich wegen seiner Stellung keinerlei Sorgen zu machen, sie würde ihm auf dem Wege zur Kaserne entgegenkommen und ihn abholen; ohne daß nun der Beschuldigte eine bindende Zusage gemacht hätte, begab er sich in die Kantine zurück und trank dort noch einige Biere und auch Schnäpse, so daß er schließlich leicht angetrunken war. In diesem Zustand nun entschloß er sich, doch noch der Aufforderung der Zeugin F. zu folgen und verließ in Zivilkleidung die Kaserne, traf auch hinter der Kaserne mit Frau F. zusammen und ließ sich von ihr dazu bewegen, mit ihr nach Hause zu gehen, um dort eine Flascke Kognak zu trinken. Es war dem Beschuldigten bekannt, daß der Ehemann der Frau F., der Zeuge Unteroffizier F., an diesem Abend abwesend war, da er U.v.D. hatte.
Die Zeugin F. bewohnte mit ihrem Ehemann in der K. Str. 16 ein möbliertes Zimmer. Nachdem die beiden - Frau F. und der Beschuldigte - nun die Wohnung betreten hatten, forderte Frau F. den Beschuldigten auf, die Bergschuhe auszuziehen, damit nicht etwa die unter der Wohnung der Eheleute F. wohnenden Mieter aufmerksam würden; schließlich bat sie auch noch Leutnant S. sich inzwischen ins Bett zu legen, um dieses anzuwärmen; der Beschuldigte kam dieser Aufforderung unverzüglich nach; anschließend kam es zwischen Leutnant S. und Frau Annemarie F. mehrfach zum Geschlechtsverkehr. Im Verlauf des Abends erzählte die Zeugin Annemarie F. dem Beschuldigten, sie beabsichtige, sich von ihrem Ehemann scheiden zu lassen, und zwar insbesondere deshalb, weil sie von ihm ein Kind empfangen hätte, und zwar gegen ihren Willen. Sie bat dabei den Beschuldigten ausdrücklich, die ganze Nacht bei ihr zu verbringen; der Beschuldigte aber, der unwiderlegt dem Gericht vortrug, daß er schon nach verhältnismäßig kurzer Zeit Reue, Scham und auch Ekel über sein Verhalten errpfunden hatte, verließ schon gegen Mitternacht die Wohnung der Eheleute F. und begab sich zurück in die Kaserne.
An einem Mitte Februar 1961 bei der Ausbildungskompanie ... im Unteroffiziersheim der G. Kaserne in F. stattfindenden Kappenabend nahmen auch die Eheleute F. teil. Der Beschuldigte tanzte an diesem Abend nicht ein einziges Mal mit Frau Annemarie F., so daß diese während der-Mittagspause am 16. Februar 1961 den Beschuldigten anrief und ihn fragte, warum er an dem Kappenabend nicht mit ihr getanzt habe; im übrigen wies sie darauf hin, daß ihr Ehemann auch heute, am 16.2.1961, wiederum U.v.D. habe und bat den Beschuldigten, sie wieder zu besuchen, wobei als Erkennungszeichen ein Schneeball von Leutnant S. an das Fenster ihrer ehelichen Wohnung geworfen werden solle; der Beschuldigte lehnte jedoch von vornherein diesen Besuch ab; begab sich vielmehr zu dem Kompaniefeldwebel, dem Zeugen Hauptfeldwebel K., und bat diesen, den Unteroffizier F. als U.v.D. abzulösen, um so zu verhindern, daß er von der Zeugin F. noch mehrmals angerufen werde. Hauptfeldwebel K. erstattete daraufhin dem Kompaniechef, dem Zeugen Hauptmann S. und dem Bataillonskommandeur, dem Zeugen Oberstleutnant K., Meldung, wobei er auch den Umstand nicht unerwähnt ließ, daß ihm (Hauptfeldwebel K.) der Beschuldigte anvertraut habe, warum er die Ablösung des Unteroffiziers F. von der Funktion des U.v.D. begehrt habe.
Aus einem, zu den Gerichtsakten übergebenen Brief des Zeugen Unteroffizier Ludwig F. vom 5.5.1961 an den Kommandeur des Panzergrenadierbataillons ... F. (Blatt 8 bis 11 der Akte) ergibt sich, daß der Zeuge Unteroffizier F., der ja ebenso wie seine Ehefrau in der mündlichen Verhandlung jede Aussage verweigert hat, sich wieder mit seiner Frau ausgesöhnt und ihr verziehen hat."
Diesen Sachverhalt hat das Truppendienstgericht als Verstoß gegen die Dienstpflichten nach §§ 10, 12, 17 SG gewürdigt.
Der Wehrdisziplinaranwalt hat dieses Urteil ordnungsgemäß mit der Berufung angefochten und erstrebt mit seinem auf das Strafmaß beschränkten Rechtsmittel die Entfernung des Beschuldigten aus dem Dienst.
III.
Dem Berufungsantrag war stattzugeben.
Bei seiner Entscheidung hatte der Senat die oben wiedergegebenen tatsächlichen Feststellungen des Truppendienstgerichts und ihre disziplinare Würdigung nicht mehr zu überprüfen. Für die Bemessung der Strafe Sind von entscheidender. Bedeutung die Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Bedeutung für die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung im allgemeinen. Es ist für diese Ordnung schlechthin unerträglich, wenn der militärische Vorgesetzte mit der Frau seines Untergebenen Ehebruch begeht, während dieser durch Erfüllung seiner Dienstpflicht von seiner Ehefrau ferngehalten ist. Ein solcher Vorgesetzter verstößt unmittelbar in denkbar schwerster Weise durch Einbruch in den persönlichen Bereich seines Untergebenen gegen seine Fürsorgepflicht. Damit entwürdigt er zugleich das dienstliche Ansehen des Vorgesetzten und die ihm geschuldete Gehorsamspflicht der Untergebenen, die auf wechselseitiger Treue und Kameradschaftlichkeit beruht.
Es ist nun zwar in vorliegenden Fall möglicherweise noch kein erheblicher konkreter Schaden für die militärische Ordnung entstanden. Denn die Ehe des Zeugen F. ist anscheinend durch den Ehebruch nicht zerstört, und es mag wohl sein, daß dieser Zeuge dem Beschuldigten nichts nachträgt. Immerhin ist nicht auszuschließen, daß der Fall sich doch gelegentlich herumspricht. Auch das Maß der Schuld des Täters ist im vorliegenden Fall geringer als es in ähnlichen Fällen sein konnte. Der Beschuldigte, dessen Mutter nur kurze Zeit wiederverheiratet war, wuchs im Elternhaus ohne die Fürsorge und Erziehung eines Vaters und unter den schweren Verhältnissen der Nachkriegszeit auf. Er unterlag einmalig in der Faschingszeit, durch Alkoholgenuß enthemmt, einer durch die Verführung der Frau an ihn herantretenden Versuchung und war sich dabei zweifellos augenblicksweise der disziplinaren Tragweite seines Tuns kaum recht bewußt. Er hat auch alsbald in Erkenntnis seiner Schuld von der Fortsetzung der Beziehungen abgelassen, und es kann, wie schon das Truppendienstgericht darlegt, erwartet werden, daß der Beschuldigte sich nicht wieder einer solchen Pflichtverletzung schuldig machen wird. Der Beschuldigte stand in der Verhandlung vorbehaltlos zu seiner Tat und seine soldatischen Fähigkeiten sind, wenn auch noch nicht überragend, so doch nach dem persönlichen Eindruck und seinen dienstlichen Beurteilungen erfolgversprechend.
Gleichwohl können alle diese in der Person des Beschuldigten und in den Umständen der Tat liegenden Milderungsgründe angesichts der besonderen Schwere seines Dienstvergehens nicht zu einem milderen Urteil führen. Der Pflichtverstoß rührt so sehr an die Grundlage jeder militärischen Ordnung, daß die Pflicht des Disziplinarrichters zur nachdrücktlichen Erhaltung der allgemeinen militärischen Ordnung die Verhängung der schwersten Disziplinarstrafe fordert. Dabei war auch zu bedenken, daß der Beschuldigte einen Urtergebenen hinterging, mit dem ihn im Rahmen der Führung seines Zuges die engste dienstliche Zusammenarbeit und Dienstaufsicht verband. Daher mußte gegen den Beschuldigten auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden.
Der Senat hält aber den Fall für minder schwer im Sinn des § 48 Abs. 2 WDO, weil die Schuld des Beschuldigten im Verhältnis zu der allgemeinen Schwere der Tat wesentlich geringer zu bewerten ist. Der Beschuldigte hat zwar in einem entscheidenden Augenblick seines soldatischen Lebens in verhängnisvoller weise versagt; er kann aber deshalb charakterlich noch nicht als unzuverlässig bewertet werden. Vielmehr kann ihm nach seiner Persönlichkeit im Bezug auf seine allgemeine soldatische Dienstpflicht auch weiterhin die Ausübung von Vorgesetztenpflichten anvertraut werden, zumal ihm auf Grund seiner Beurteilungen und seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung militärische Begabung und Neigung zuerkannt werden müssen.
Ein Unterhaltsbeitrag konnte dem Beschuldigten nicht zuerkannt werden, weil er im Zeitpunkt seiner Entfernung ein Ruhegehalt noch nicht erdient hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 110 Abs. 1 WDO.
Dr. Krönig
Scherübl
Gossing
Bolsinger