Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.10.2003, Az.: 5 StR 411/03
Ausreichender Nachweis des spezifischen Zusammenhangs zwischen Tat und Verkehrssicherheit für einen Maßregelausspruch
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.2003
- Aktenzeichen
- 5 StR 411/03
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 14295
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Zwickau - 05.03.2003
Rechtsgrundlage
- § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB
Verfahrensgegenstand
Erpresserischer Menschenraub u.a.
In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
am 28. Oktober 2003
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 5. März 2003 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat folgt den Hilfserwägungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. September 2003: Der spezifische Zusammenhang zwischen Tat und Verkehrssicherheit, den der 4. und der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs für einen Maßregelausspruch nach § 69 Abs. 1 Satz 1 StGB verlangen (vgl. BGH, Anfragebeschluss vom 16. September 2003 - 4 StR 85/03 u.a.; Urteil vom 26. September 2003 - 2 StR 161/03), ist hier ausreichend belegt durch die Erwägungen des Landgerichts zur Fahrt des - zudem drogenbeeinflussten - Angeklagten über eine beträchtliche Wegstrecke mit dem Entführungsopfer, wodurch eine gefährliche Ablenkung des Fahrers riskiert wurde, zudem weiter gehende latente Risiken für den nicht unwahrscheinlichen Fall von Flucht- oder Widerstandsversuchen des Opfers eingegangen wurden (UA S. 43).