Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 5 GO VermAussch - Bundesregierung

Bibliographie

Titel
Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuss nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuss)
Redaktionelle Abkürzung
GO VermAussch
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
1101-2

Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluss des Ausschusses die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen.