Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.01.2003, Az.: 1 StR 357/02
Anfechtung des Strafausspruchs; Zulässiges Ziel einer Revision der Nebenklage
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.01.2003
- Aktenzeichen
- 1 StR 357/02
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2003, 14031
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Landshut - 18.03.2002
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
In der Strafsache
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs am 14. Januar 2003
beschlossen
Tenor:
Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 18. März 2002 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Gründe
Der Angeklagte wurde wegen Vergewaltigung in zwei Fällen sowie wegen gefährlicher Körperverletzung, sämtliche Taten begangen zum Nachteil der Nebenklägerin, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Jugendstrafe verurteilt.
Die Revision der Nebenklägerin führt aus, der Schuldspruch sei zwar "richtig", jedoch enthalte der Strafausspruch zahlreiche, von ihr im Einzelnen dargelegte Rechtsfehler zu Gunsten des Angeklagten. Abschließend erhebt die Revision "darüber hinaus die allgemeine Rüge der Verletzung des materiellen Rechts".