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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.10.1968, Az.: 5 StR 403/68

Anforderungen an die Durchführung des Revisionsverfahrens; Grundlagen der Darlegung von Revisionsgründen im Strafprozess

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.10.1968
Aktenzeichen
5 StR 403/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 13127
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 06.05.1968

Verfahrensgegenstand

Meineid u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 22. Oktober 1968
durch
Senatspräsident Prof. Dr. Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichter Schmidt,
Bundesrichter Siemer,
Bundesrichter Schmitt,
Bundesrichter Herrmann als beisitzende Richter
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger und
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der Angeklagten K. und A. gegen das Urteil des Landgerichts in Stade vom 6. Mai 1968 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Die Revisionen beider Angeklagten sind unbegründet. Weder die Verfahrensbeschwerden noch die Sachrüge vermögen ihnen zum Erfolg zu verhelfen.

2

I.

Die Verfahrensbeschwerden

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1.

Um die Frage beurteilen zu können, ob nach der als erwiesen festgestellten Sitzordnung der Angeklagte K. und Bärbel F. Blicke austauschen konnten, brauchte die Strafkammer, um der ihr durch § 244 Abs. 2 StPO auferlegten Aufklärungspflicht nachzukommen, keine Ortsbesichtigung im "Wilstorfer Hof" vorzunehmen. Wenn es in den Urteilsgründen heißt, Bärbel F. könnte "nur dann Blicke mit dem Angeklagten K. ausgetauscht haben, wenn sie sich wiederholt umgedreht hätte, und zwar in einem Winkel von mindestens 135 Grad", so liegt hierin keine "mathematische Feststellung", sondern eine geschätzte ungefähre Angabe der erforderlichen Blickrichtung. Das ergibt schon das hinzugefügte Wort "mindestens". Eine genauere Angabe war auch nicht erforderlich. Auch der Verteidiger hat in der Verhandlung vor der Strafkammer die jetzt vermißte Aufklärung nicht für erforderlich gehalten. Denn er hat keinen dahingehenden Antrag gestellt.

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2.

Um die Glaubwürdigkeit der zur Zeit der Hauptverhandlung zwanzig Jahre alten Zeugin F. zu beurteilen, brauchte das Landgericht keinen ärztlichen Sachverständigen hinzuzuziehen. Mit Recht weist das Landgericht darauf hin, daß die Vernehmung der Zeugin in diesem Verfahren nunmehr "um keine geschlechtsbezogenen Tatsachen" ging. Im übrigen beachtet die Verteidigung nicht, daß die Bekundungen der Zeugin von den Eheleuten Z. als Zeugen bestätigt worden waren.

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II.

Die Sachrüge

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Auf die Sachrüge hat der Senat das angefochtene Urteil im Hinblick auf beide Angeklagte in vollem Umfange geprüft. Hierbei haben sich keine durchgreifenden Rechtsfehler ergeben.

7

1.

Das gilt zunächst für die Verurteilung der Angeklagten wegen Meineids oder Beihilfe zum Meineid. Was die Revisionen hierzu vorgetragen haben, liegt im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet und ist im Revisionsverfahren unzulässig (§ 337 StPO). Die Behauptung der Revisionen, das Urteil des Landgerichts sei lückenhaft, weil es bei Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin F. nur auf den Zeitpunkt ihrer Vernehmung abgestellt habe, ohne ihren geistig-seelischen Zustand am 20. August 1966, also zur Zeit der Vorfälle im "Wilstorfer Hof" zu berücksichtigen, wird durch die Ausführungen der Strafkammer auf UA S. 11 widerlegt.

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2.

Bedenken könnten sich höchstens ergeben, soweit das Landgericht den Angeklagten K. wegen tateinheitlicher Begünstigung verurteilt hat. Die Revision dieses Beschwerdeführers behauptet, das Landgericht habe die nach § 257 StGB erforderliche mit Strafe bedrohte Handlung nicht hinreichend festgestellt. Es habe verkannt, daß nach ausdrücklicher Erklärung des Verteidigers des Angeklagten A. sich dessen Berufung nur gegen die Verurteilung wegen versuchter Notzucht gerichtet habe, während eine Verurteilung wegen Körperverletzung oder Beleidigung von vornherein hingenommen worden sei.

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Letzteres kann der Senat nicht berücksichtigen, weil es in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine Stütze findet.

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Es ist der Revision jedoch zuzugeben, daß die Ausführungen des angefochtenen Urteils auf den ersten Blick lückenhaft erscheinen können. Denn die Strafkammer berichtet zunächst (UA S. 6) nur, daß A. am 11. November 1966 vom Schöffengericht Torstedt wegen versuchter Notzucht verurteilt worden sei und gegen dieses Urteil Berufung eingelegt habe. Später (UA S. 8) wird dann mitgeteilt, die Berufungsstrafkammer habe am 5. Mai 1967 das von A. angefochtene Urteil aufgehoben und A. wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt. Damit hat die Strafkammer nicht eindeutig mitgeteilt, wie sie die Straftat beurteilt hat. Die Feststellung, das Berufungsurteil sei rechtskräftig geworden, ist nicht ausreichend. Denn das. Gericht, das über die Schuld des Begünstigers zu entscheiden hat, ist bei der Feststellung der Vortat frei und nicht an die Ansicht des Gerichts gebunden, das über, den Vortäter zu Gericht gesessen hat.

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Hieraus können sich jedoch im vorliegenden Fall keine durchgreifenden Bedenken ergeben. Denn der Urteilszusammenhang ergibt, daß die Strafkammer überzeugt war, daß der Angeklagte A. als Vortat entweder eine versuchte Notzucht oder eine Körperverletzung und Beleidigung begangen hat, also auf jeden Fall eine Vortat im Sinne des § 257 StGB. Gegen die wahlweise Feststellung des vom Vortäter begangenen Verbrechens oder Vergehens besteht, wie das Reichsgericht schon in RGSt 58, 290, 291 dargetan hat, kein rechtliches Bedenken.

12

Das Landgericht geht auch ohne Rechtsirrtum davon aus, daß K. versucht hat, A. der Bestrafung zu entziehen. Zwar wollte er (UA S. 16) für den Fall, daß als Vortat eine Körperverletzung in Frage kam, nur eine mildere Bestrafung erreichen. Das ist aber ausreichend.

13

Darauf schließlich, ob K. seine Absicht der Strafvereitlung tatsächlich erreicht hat, kommt es nicht an (BGHSt 4, 221, 224) [BGH 30.04.1953 - 3 StR 364/52].

14

Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundesanwaltschaft.

Sarstedt
Schmidt
Siemer
Schmitt
Herrmann