Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.09.1964, Az.: 2 StR 289/64
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.09.1964
- Aktenzeichen
- 2 StR 289/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 13764
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Schwurgericht Duisburg - 18.02.1964
Verfahrensgegenstand
Körperverletzung mit Todesfolge
In der Strafsache
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 23. September 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Scharpenseel
Bundesrichter Kirchhof
Bundesrichter Meyer
Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verwundung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Duisburg vom 18. Februar 1964 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 19. Februar 1964 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und unrichtige Anwendung des sachlichen Rechtes rügt, hat keinen Erfolg.
Auf die Rüge, das Schwurgericht habe in mehrfacher Hinsicht seine Aufklärungspflicht verletzt, wird bei der Erörterung der Sachrüge eingegangen werden.
Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, daß das Schwurgericht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen habe, indem es den Angeklagten wegen des Schlages gegen den Hilfsarbeiter R. nach § 226 StGB verurteilt habe. Da die Geschehnisse vom Weggang R.s mit dem Unbekannten aus der Gaststätte bis zu seinem Auffinden unaufgeklärt geblieben seien, müsse zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß R. aller Wahrscheinlichkeit nach in dieser Zeit bei einem Raubüberfall niedergeschlagen worden sei und dabei die tödlichen Verletzungen erlitten habe. Indes wäre ein Verstoß gegen den erwähnten Grundsatz nur gegeben, wenn das Urteil erkennen ließe, daß der Tatrichter hinsichtlich einer erheblichen Tatsache seine persönlichen Zweifel nicht überwunden, die Tatsache trotzdem als erwiesen behandelt und die Verurteilung darauf gestützt hätte (vgl. OGHSt 1, 161, 166). Dies ist nicht der Fall.
Vielmehr hat das Schwurgericht im Urteil seine Überzeugung dahin klar zum Ausdruck gebracht, daß die tödlichen Verletzungen R.s - Schädelbruch und Bluterguß auf den Faustschlag des Angeklagten und den Sturz R.s in den Altmarktstuben zurückzufahren sind. Die von der Revision erwähnten weiteren Entstehungsmöglichkeiten hat es bei seiner Würdigung bedacht, aber als fernliegend ausgeschlossen. Wie der Senat in BGHSt 10, 208, 209 [BGH 09.02.1957 - 2 StR 508/56] ausgesprochen hat, schließt der Begriff der richterlichen Überzeugung die Möglichkeit eines anderen, auch gegenteiligen Sachverhalts nicht aus; es gehört vielmehr gerade zu ihrem Wesen, daß sie sehr häufig dem objektiv möglichen Zweifel ausgesetzt bleibt, Entscheidend ist, daß der Tatrichter seine eigenen persönlichen Zweifel überwunden hat. Das ist hier nach den Uteilsgründen geschehen.
Es handelte sich hier auch nicht um eine Frage fachkundiger Beurteilung, wie die Revision anzunehmen scheint, sondern tatrichterlicher Würdigung und Entscheidung. Der Sachverständige hatte die medizinische Möglichkeit des Zusammenhangs zwischen Schlag, Sturz, Kopfverletzung und Tod zu prüfen und hat sie bejaht. In die Aufgabe des Richters allein war es gestellt, zwischen den verschiedenen Entstehungsmöglichkeiten der Verletzung zu entscheiden. Ein Rechtsirrtum ist in dieser Entscheidung nicht ersichtliche Schlußfolgerungen, die möglich sind, können mit der Revision nicht angegriffen werden.
Mit den - unbedeutenden - Verletzungen R.s an Armen und Beinen, die der Sachverständige bei der Obduktion noch festgestellt hat, hat sich das Schwurgericht befaßt.
Auch sonst läßt die Verurteilung einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit die Revision im einzelnen Ausführungen zu den Vorgängen in der Gaststätte macht, wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Den Tatort in Augenschein zu nehmen, drängte sich dem Schwurgericht schon deshalb nicht auf, da Lichtbilder von der Örtlichkeit vorhanden waren und Zeugen darüber Auskunft geben konnten. Noch weniger war es genötigt, einen Versuch anzustellen, um das Geräusch, das beim Umsturz eines Barhockers entstehen kann, zu ermitteln. Es hat festgestellt, daß das von den Zeugen bekundete Geräusch darauf zurückzuführen war, daß R. mit dem Kopf auf den Boden aufschlug.
Daß das Schwurgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 StGB verneint hat, ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Erfahrungsgemäß ist Zurechnungsunfähigkeit in der Regel erst bei einem Blutalkoholbehalt gegen 3 Promille anzunehmen; dafür, daß es in der vorliegenden Sache ausnahmsweise anders gewesen sein sollte, bieten die Feststellungen keinen Anhalt. Eine Alkoholbelastungsprobe beim Angeklagten hätte weiteren Aufschluß über eine etwaige Zurechnungsunfähigkeit zur Tatzeit nicht erbringen können.
Der Annahme erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit hat das Schwurgericht die Angaben des Angeklagten und seines Begleiters über den genossenen Alkohol zugrunde gelegt; dagegen kann die Revision mit Rechtsgründen nicht angehen.
Nach alledem ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden; insbesondere hat das Schwurgericht eine Fahrlässigkeit des Angeklagten in Bezug auf den Tod R. ohne Rechtsirrtum bejaht, und zwar auch unter Berücksichtigung seiner Alkoholbeeinflussung.
Schließlich läßt auch der Strafausspruch keinen Rechtsfehler erkennen. Die Erwägung, daß der Angeklagte "völlig grundlos" Richter niedergeschlagen habe, will ersichtlich besagen, daß er keinen berechtigten Anlaß zu seinem brutalen Vorgehen gehabt habe. Die harmlose Äußerung R.s, auf die die Revision hinweist, war kein solcher Anlaß.
Scharpenseel
Kirchhof
Meyer
Henning