Bundesgerichtshof
Beschl. v. 20.12.1990, Az.: III ZR 38/90
Hinreichende Bestimmtheit eines Antrages auf Zuverfügungstellung einer Wohnung (vertretbarer Handlung); Auswirkungen des Fehlens der Angaben über Größe und Gestalt der zu bauenden Wohnung beim Antrag hinsichtlich hinreichender Bestimmtheit; Rechtmäßigkeit der Bestimmung der Leistung durch Urteil im Falle der Bestimmungspflicht der Leistung durch Schuldner und Verzögerung durch Schuldner; Zulässigkeit der Annahme eines Vermögensschadens bei entgangener Möglichkeit der Nutzung einer Wohnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.12.1990
- Aktenzeichen
- III ZR 38/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 15490
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 01.12.1989 - AZ: 21 U 2193/89
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Bernhard H., A. 13, J.,
Prozessgegner
Rudolf S., A. weg 10, B.,
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn,
die Richter Dr. Engelhardt, Dr. Rinne, Dr. Wurm und die Richterin Dr. Deppert
am 20. Dezember 1990 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 1. Dezember 1989 - 21 U 2193/89 - wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe
Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 554 b ZPO). Die Revision hat auch im Ergebnis keine Aussicht auf Erfolg (BVerfGE 54, 277).
1.
Soweit der Kläger die Zurverfügungstellung einer Wohnung begehrt, hält die angefochtene Entscheidung rechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme des Berufungsgerichts, der diesbezügliche Antrag des Klägers sei nicht hinreichend bestimmt i.S. des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, läßt Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Antrag auf Vornahme einer vertretbaren Handlung, um die es sich hier handelt, muß so bestimmt sein, daß er nach § 887 ZPO vollstreckt werden kann (vgl. Zöller/Stephan, ZPO 46. Aufl. § 253 Rn. 13). Dies ist hier nicht der Fall, da Größe und Gestalt der zu bauenden Wohnung nicht hinreichend bestimmt sind.
Ist die Leistung vom Beklagten nach billigem Ermessen genauer zu bestimmen (§ 315 BGB), wie das Berufungsgericht hier zutreffend angenommen hat, so wird die Bestimmung, wenn der Schuldner sie verzögert, durch Urteil getroffen (§ 315 Abs. 3 Satz 2 BGB). Die Bestimmung erfolgt dann durch das angerufene Gericht. Dies enthebt den Kläger aber nicht von der Notwendigkeit, einen hinreichend bestimmten Antrag zu stellen. Das Risiko, daß das Gericht seinen Bestimmungsvorschlag nicht für billigem Ermessen entsprechend hält, mag bei Leistungen wie der hier begehrten größer sein als bei Zahlungsverpflichtungen. Der Kläger kann ihm ausweichen, indem er den Schuldner zunächst auf Bestimmung der Leistung in Anspruch nimmt. Die Vornahme dieser unvertretbaren Handlung kann dann nach § 888 ZPO durch Festsetzung von Zwangsgeld vollstreckt werden.
2.
Soweit der Kläger Schadensersatz begehrt, ist der Revision einzuräumen, daß es nach dem Beschluß des Großen Senats für Zivilsachen vom 9. Juli 1986 (BGHZ 98, 212 [BGH 09.07.1986 - GSZ 1/86]) einen ersatzfähigen Vermögens schaden darstellen kann, wenn der Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Hauses infolge eines deliktischen Eingriffs in das Eigentum die Sache vorübergehend nicht benutzen kann, ohne daß ihm hierdurch zusätzliche Kosten entstehen. Das gleiche gilt für die Vorenthaltung einer vertraglich eingeräumten Nutzungsgebrauchsmöglichkeit (BGHZ 101, 325). Die Auffassung des Berufungsgerichts, die entgangene Möglichkeit, eine Wohnung zu nutzen, stelle keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar, ist im vorliegenden Fall - der dadurch gekennzeichnet wird, daß der Kläger die von ihm genutzte Wohnung zugunsten der begehrten Wohnung aufgeben will - aber dennoch zutreffend, weil den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Parteien keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen sind, daß die von dem vertraglichen Anspruch des Klägers erfaßte Wohnung von zentraler Bedeutung für seine Lebenshaltung war (vgl. BGH Urteil vom 31. Oktober 1986 - V ZR 140/85 - VersR 1987, 483, 485).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 42.200 DM.
Engelhardt
Rinne
Wurm
Deppert