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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.08.1987, Az.: 2 StR 394/87

Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung; Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts; Vorliegen eines Diebstahls

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.08.1987
Aktenzeichen
2 StR 394/87
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1987, 16009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wiesbaden - 07.05.1987

Verfahrensgegenstand

Schwere räuberische Erpressung u.a.

Prozessführer

Thomas A. aus W., geboren am ... 1961 in D., zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 19. August 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
beschlossen:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 7. Mai 1987 mit den Feststellungen aufgehoben,

    1. 1.

      soweit er wegen schwerer räuberischer Erpressung verurteilt worden ist,

    2. 2.

      im gesamten Strafausspruch.

  2. II.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  3. III.

    Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls sowie wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Annahme eines minder schweren Falles im Sinne von § 250 Abs. 2 (i. Verb, m. §§ 253, 255) StGB und unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem früheren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

2

Der Angeklagte rügt allgemein Verletzung formellen und sachlichen Rechts.

3

Die Verfahrensbeschwerde ist unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), die Sachrüge, soweit sie sich gegen die Verurteilung im Diebstahlsfall richtet, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Im übrigen hat das Rechtsmittel jedoch Erfolg.

4

Gegen den Schuldspruch wegen schwerer räuberischer Erpressung bestehen rechtliche Bedenken.

5

Der Angeklagte war abends in einer Gaststätte mit dem ihm bis dahin unbekannten Zeugen M. ins Gespräch gekommen. Er hatte ihm im Laufe der Unterhaltung einen Zettel mit seiner Adresse gegeben, den der Zeuge, ohne ihn anzusehen, in seine Geldbörse gesteckt hatte. Später gingen beide in die Wohnung des Zeugen. Dort entwendete der Angeklagte - vom Zeugen unbemerkt - 900,00 DM, die diesem gehörten. Als sie gemeinsam die Wohnung verlassen wollten, fiel dem Angeklagten plötzlich ein, daß der Zeuge noch den Zettel mit seiner Anschrift besaß. Er ergriff ein Küchenmesser, hielt es ihm an den Hals und sagte: "Gib" das Portemonnaie und die Adresse raus!" Der Zeuge geriet in große Angst und übergab dem Angeklagten die Geldbörse. Sie enthielt außer dem Zettel mindestens 30,00 DM, eine Monatsfahrkarte im Wert von 50,00 DM und eine Videoverleih-Mitgliedskarte. Bevor der Angeklagte flüchtete, drohte er dem Zeugen, daß "was los" sei, wenn er die Polizei hole.

6

Die Strafkammer hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung ausgeführt, der Angeklagte habe auf Grund eines nach dem Diebstahl gefaßten Entschlusses den Zeugen unter Verwendung eines Werkzeugs durch Drohungen mit Gefahr für Leib oder Leben "zu einer Handlung genötigt und ihm einen Vermögensnachteil zugefügt". Er habe ihn "zur Herausgabe seiner Geldbörse" veranlaßt. Ausschlaggebend für die Annahme des minder schweren Falles ist für das Landgericht gewesen, daß es der Angeklagte "bei der Erlangung des Portemonnaies in erster Linie auf den Zettel mit seiner Adresse abgesehen hatte und der Vermögensvorteil dabei für ihn zweitrangig, wenn auch nicht unwillkommen war".

7

Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, ob es dem Angeklagten bei seiner Drohung allein um die Aushändigung des Zettels oder auch des sonstigen Inhalts der Geldbörse ging. Letzteres ist nicht selbstverständlich. Der Angeklagte hatte vorher gesehen, daß der Zeuge das Geld, das er, der Angeklagte, ihm später entwendete, aus dem Portemonnaie genommen und unter der Box seiner Stereoanlage versteckt hatte. Er wußte also nicht, ob sich danach in der Börse überhaupt noch Geld befand. Vor allem faßte er den Entschluß zur Erzwingung der Herausgabe des Portemonnaies in dem Augenblick, als er sich plötzlich daran erinnerte, daß der Zeuge im Besitz des Zettels war. Der Tatrichter hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob der Angeklagte allein die Erlangung des Zettels anstrebte, um zu verhindern, daß dem Zeugen seine Anschrift bekannt wurde und bei einer Anzeige wegen Diebstahls Verwendung finden könnte. Die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung muß daher aufgehoben werden.

8

Da die für diese Tat festgesetzte Einzelstrafe die Einsatzstrafe bildet, läßt sich nicht ausschließen, daß sie die Höhe der anderen Einzelstrafe beeinflußt hat. Aus diesem Grund kann auch diese nicht bestehenbleiben.

9

Für die zukünftige Entscheidung des Landgerichts weist der Senat vorsorglich darauf hin, daß die von der Strafkammer bei der Gesamtstrafenfestsetzung zusätzlich verwendeten Milderungsgründe schon bei der Bemessung der Einzelstrafen zu berücksichtigen sind.

Herdegen
Meyer
Maier
Theune
Niemöller