Bundessozialgericht
Urt. v. 07.07.2005, Az.: B 4 RA 11/05 R
Höhe eines Dienstbeschädigungsausgleichs (DBA); Verweis des § 2 Abs. 1 S. 1 Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (DBAG); Kürzung der Beschädigtengrundrente; Zulässigkeit einer unterschiedlichen Berechnung der Beschädigtengrundrente im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 07.07.2005
- Aktenzeichen
- B 4 RA 11/05 R
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2005, 21036
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Berlin - 19.10.2004
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 1 S. 1 DBAG
- § 31 Abs. 1 BVG
- § 84a S. 1, 2 BVG
- Art. 3 Abs. 1 GG
Fundstellen
- NJ 2005, V Heft 9 (Pressemitteilung)
- SGb 2005, 520-521 (Volltext)
Der 4. Senat des Bundessozialgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 2005
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meyer,
die Richter Husmann und Dr. Knörr sowie
die ehrenamtlichen Richter Jungwirth und Busch
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 19. Oktober 2004 sowie die Ablehnung der Rücknahme der umstrittenen Höchstwertfestsetzungen im Bescheid vom 22. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 2004 aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Höchstwertfestsetzungen im Bescheid vom 12. Januar 2000, für Bezugszeiten ab 1. Januar 2000 und in den weiteren Bescheiden vom 16. August 2000, 10. August 2001, 10. September 2002 und 9. Oktober 2003 zurückzunehmen, die Höchstwerte des Rechts auf Dienstbeschädigungsausgleich für Bezugszeiten ab 1. Januar 2000 jeweils in Höhe der in § 31 Abs. 1 Bundesversorgungsgesetz genannten Beträge neu festzustellen und dem Kläger entsprechend höhere Geldbeträge zu zahlen.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.