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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1959, Az.: 5 StR 377/59

Begehung eines Raubes i.F.d. Ansichnahme und Gebrauchnahme eines Gegenstands am Tatort als Schlagwaffe; Erforderlichkeit des Vorsatzes zur Verwendung eines Gegenstands als Waffe vor Beginn der Tatausführung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1959
Aktenzeichen
5 StR 377/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 15151
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Stade - 13.03.1959

Fundstellen

  • MDR 1960, 62-63 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 2222 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Raub u.a.

Amtlicher Leitsatz

Raub mit Waffen begeht auch, wer sich erst während des Raubes entschließt, einen Gegenstand, den er am Tatort findet, als Schlagwaffe zu gebrauchen, und dies auch tut.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat in der Sitzung vom 13. Oktober 1959,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Siemer
Bundesrichter Schmitt
Bundesrichter Dr. Börker als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Schwurgerichts in Stade vom 13. März 1959

  1. a)

    im Schuldspruch wie folgt geändert:

    Der Angeklagte ist des Raubes mit Waffen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig;

  2. b)

    im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung über die Strafe an die Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.

Entscheidungsgründe

1

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verurteilt.

2

Nach den Feststellungen des Urteils sah der Angeklagte bei dem Raube, den er in einer Gastwirtschaft beging, während des Kampfes mit der Wirtin eine leere Bierflasche, die auf dem Fußboden lag. Er ergriff die Flasche und schlug mit ihr mindestens zweimal gegen den Kopf der Wirtin.

3

Das Schwurgericht hat die Anwendung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB mit der Begründung abgelehnt, daß der Angeklagte weder vor noch bei Beginn der Tat daran gedacht habe, einen Gegenstand als Waffe zu verwenden.

4

Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

5

Die Vorschrift des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB setzt der äußeren Tatseite nach nur voraus, daß der Räuber bei der Tat eine Waffe bei sich führt. Das bedeutet nicht, daß er die Waffe vom Beginn bis zur Vollendung des Raubes bei sich haben müßte. Erforderlich und genügend ist, daß er sie in irgendeinem Zeitpunkte des Tatherganges derart bei sich hat, daß er jederzeit sich ihrer bedienen kann (vgl. RGSt 68, 238, 239 f). Schon dies begründet die besondere Gefährlichkeit des Räubers, die den Gesetzgeber veranlaßt hat, den Raub mit Waffen mit erhöhter Strafe zu bedrohen.

6

Hieraus folgt für die innere Tatseite, daß es genügt, wenn der Täter in dem Zeitpunkte des Tatgeschehens, in dem er eine Waffe bei sich führt, dies weiß. Daß er bereits vor oder bei Beginn der Tat daran denkt, eine Waffe zu gebrauchen, verlangt das Gesetz nicht.

7

Richtig ist allerdings, daß bei Gegenständen, die keine Waffen im technischen Sinne, wohl aber Waffen im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB sind, weil sie zum Schlagen, Stechen oder in ähnlicher Weise verwendet werden können, die Beantwortung der Frage, ob der Täter bewußt eine Waffe bei sich führt, davon abhängt, ob auch nach seiner Vorstellung der Gegenstand als Waffe gebraucht werden kann. Der Täter muß sich bewußt sein, daß er den Gegenstand als Waffe benutzen könne (vgl. BGHSt 3, 229, 232 f). Dies bedeutet aber nicht, daß in Fällen, in denen der Räuber erst während des Raubes einen solchen Gegenstand an sich nimmt, d.h. ihn nunmehr bei sich führt, § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur angewendet werden könnte, wenn der Täter bereits vor oder bei Beginn der Tat den - unbedingten oder bedingten - Vorsatz hat, einen Gegenstand als Waffe zu verwenden. Es genügt, daß dem Täter, wenn er den Gegenstand an sich nimmt, bewußt ist oder wird, daß er nunmehr einen Gegenstand bei sich hat, den er als Waffe benutzen kann.

8

Die Feststellungen des Urteils ergeben, daß der Angeklagte dieses Bewußtsein hatte. Er hat nicht nur die Bierflasche in dem Bewußtsein an sich genommen, daß er mit ihr schlagen könne. Er hat sie sogar bewußt als Schlagwaffe gebraucht.

9

Der Senat kann den Mangel, soweit er den Schuldspruch betrifft, durch entsprechende Änderung der Urteilsformel beheben. Der Strafaussprach muß aufgehoben werden.

10

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

11

Die Zurückverweisung an die Strafkammer beruht auf § 354 Abs. 3 StPO.

Sarstedt
Dr. Koffka
Siemer
Schmitt
Börker