Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.09.1997, Az.: 4 StR 399/97
Bedeutungslosigkeit eines Geständnisses; Grundsätzliche Bereitschaft des Tatopfers zu sexuellen Handlungen als ein für die Beurteilung des Schuldgehalts der Tat bestimmender Umstand
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.09.1997
- Aktenzeichen
- 4 StR 399/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 15568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Halle - 29.10.1996
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 30. September 1997
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. Oktober 1996 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine Strafkammer des Landgerichts Dessau zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Ferner hat es Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB angeordnet. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im übrigen ist sie - wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 31. Juli 1997 zutreffend ausgeführt hat - unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Strafausspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand.
1.
Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung das Geständnis des Angeklagten mit der Einschränkung gewertet, daß es "zur Aufklärung der Tat kaum beitragen konnte, da er (der Angeklagte) bereits durch die Aussage der Geschädigten hinreichend belastet worden ist" (UA 24). Dies begegnet rechtlichen Bedenken. Zwar kann ein Geständnis bedeutungslos sein, wenn Leugnen ganz aussichtslos wäre (BGH StV 1991, 106, 107/108). So verhielt es sich hier jedoch ersichtlich nicht. Hätte der Angeklagte die Tat geleugnet, so hätten sich seine Angaben und die Aussage des Tatopfers gegenübergestanden und es hätte zur Aufklärung des Tatgeschehens allein auf das Erinnerungsvermögen und die Glaubwürdigkeit der Zeugin abgestellt werden können. Es ist daher zu besorgen, daß die Strafkammer mit der von ihr vorgenommenen Einschränkung die schuldmindernde Bedeutung des Geständnisses für die Strafzumessung verkannt hat.
2.
Das Landgericht hat ferner bei der Strafzumessung im engeren Sinne nicht erkennbar bedacht, daß sich die Geschädigte vor der Tatausführung mit dem Angeklagten gegen Zahlung von 350.-DM über die Erbringung bestimmter sexueller Gegenleistungen (oraler und vaginaler Verkehr) geeinigt hatte. Die grundsätzliche Bereitschaft des Tatopfers zu sexuellen Handlungen stellt jedoch regelmäßig einen für die Beurteilung des Schuldgehalts der Tat bestimmenden Umstand dar (vgl. BGH StV 1996, 26).
3.
Der Senat kann nicht ausschließen, daß der Strafausspruch angesichts der verhängten sehr hohen Freiheitsstrafe auf den aufgezeigten Rechtsfehlern beruht. Der Maßregelausspruch wird hingegen durch den Mangel nicht berührt; er kann bestehen bleiben.
Maatz
Athing
Solin-Stojanovic
Ernemann