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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.04.1968, Az.: VIII ZR 70/66

Anforderungen an die Geltendmachung eines Anspruchs auf Pachtzins; Voraussetzungen für die Eröffnung eines Konkursverfahrens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.04.1968
Aktenzeichen
VIII ZR 70/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12696
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Saarbrücken - 01.03.1966

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. April 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie
der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Braxmaier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 1. März 1966 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Firma Stahlbau R. GmbH (im folgenden GmbH) ist Eigentümerin der im Grundbuch des Amtsgerichts Lebach eingetragenen Grundstücke Reisweiler Band 20 Blatt 917. Durch Vertrag vom 6. November 1962 verpachtete sie diese Grundstücke mit den aufstehenden Betriebsanlagen für monatlich 4.000 DM an die Beklagte. Am 9. November 1962 trat die GmbH die ihr aus diesem Vertrage zustehenden und künftig fällig werdenden Pachtzinsforderungen an die Bank für Handel und Gewerbe in S. ab, die jetzt als S.-Bank firmiert. Am 23. November 1962 stellte die GmbH Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens, der zunächst abgelehnt wurde. Nachdem Beschwerde eingelegt worden war, wurde das Konkursverfahren über das Vermögen der GmbH am 10. Mai 1963 eröffnet und der Kläger zum Konkursverwalter bestellt.

2

Er forderte die Beklagte mit Schreiben vom 14. Mai 1963 auf, den Pachtzins nunmehr an ihn zu zahlen. Gleichzeitig focht er in einem Schreiben an die S.-Bank die Abtretung der Pachtzinsforderung gemäß §§ 30 ff KO an und forderte die Bank auf, die von der Beklagten bereits gezahlten Pachtzinsen an die Konkursmasse zu überweisen. Weder die Beklagte noch die S.-Bank kamen der Zahlungsaufforderung nach.

3

Am 21. Oktober 1963 erwirkte die S.-Bank gegen die GmbH und den Kläger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den wegen der dinglichen Ansprüche der Gläubigerin aus einer für sie am 10. März 1961 auf dem oben bezeichneten Grundstück eingetragenen Grundschuld von 100.000 DM die Ansprüche der GmbH gegen die Beklagte auf Zahlung von rückständigem und zukünftigem Mietzins gepfändet und die Forderung der S.-Bank zur Einziehung überwiesen wurden (Akten 3 M 1422/63 - AG Lebach). Der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß wurde am 22. und 24. Oktober 1963 den Beteiligten zugestellt. Darauf kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 31. Oktober 1963 das Pachtverhältnis zum 30. November 1963. In ihrem Schreiben vom 18. Dezember 1963 an den Kläger erklärte sie, daß sie bis zur Klärung der Rechtslage keine Zahlungen an den Kläger leisten werde.

4

Der Kläger erhob darauf Klage, mit der er Auskunft darüber, welche Mietzinsbeträge auf Grund des Pachtvertrages noch offen ständen, sowie Zahlung der sich danach ergebenden Pachtzinsbeträge verlangte.

5

Das Landgericht wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers, mit der er Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 19.200 DM nebst Zinsen begehrte, hatte keinen Erfolg.

6

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen im Berufungsrechtszuge gestellten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision ist nicht begründet.

8

1.

Der Kläger verlangt mit der Klage nur noch den Pachtzins, den die Beklagte in der Zeit vom 1. Juni 1963 bis zur Zustellung des Pfändungs- und Üherweisungsbeschlusses zu entrichten hatte, in der unstreitigen Höhe von 19.200 DM. Diesen Betrag hat die Beklagte, wie ebenfalls unstreitig ist, an die S.-Bank gezahlt, und zwar möglicherweise nicht an den Fälligkeitsterminen, sondern erst verspätet nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

9

Das Berufungsgericht nimmt an, daß der streitige Betrag der S.-Bank und nicht dem klagenden Konkursverwalter zugestanden habe und daß dieser daher nicht die nochmalige Zahlung des Betrages von der Beklagten verlangen könne. Allerdings sei es der Beklagten nicht möglich, so führt das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß aus, sich auf die Abtretung zu berufen, denn diese sei, soweit sie sich auf die Zeit nach dem 1. Juni 1963 beziehe, gemäß § 21 Abs. 2 KO gegenüber dem Kläger als Konkursverwalter unwirksam. Jedoch sei die S.-Bank als dingliche Gläubigerin einer Grundschuld, die im Grundbuch des an die Beklagte verpachteten Grundstücks der Gemeinschuldnerin eingetragen ist, berechtigt gewesen, auch nach Konkurseröffnung die Pfändung und Überweisung der Pachtzinsforderung der Gemeinschuldnerin gegen die Beklagte zu erwirken, und zwar gemäß § 1123 Abs. 2 BGB bis ein Jahr zurückgerechnet. In diesem Zusammenhange bedürfe die von dem Kläger in Zweifel gezogene Wirksamkeit der die Grundlage der Vollstreckung bildenden vollstreckbaren Urkunde vom 13. Januar 1961 nicht der Prüfung, denn der Beklagten stehe die Schutzvorschrift des § 836 Abs. 2 ZPO zur Seite. Es komme auch nicht darauf an, ob die Beklagte vor oder nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, der sich auch auf etwa entstandene Verzugszinsen erstrecke, gezahlt habe. Der Kläger habe vielmehr durch die Pfändung und Überweisung sein Einziehungsrecht gegen die Beklagte einschließlich etwaiger Verzugszinsen verloren.

10

Diese rechtliche Würdigung bekämpft die Revision ohne Erfolg. Wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ist es dem Drittschuldner verwehrt, Einwendungen gegen die Richtigkeit der der Vollstreckung zugrunde liegenden Forderung geltend zu machen und sich darauf zu berufen, daß der Schuldtitel, auf den sich die Forderung gründet, materiell unwirksam sei (vgl. RGZ 38, 400, 401; 93, 74, 77). Ist also der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß auf Grund eines formell nicht zu beanstandenden Schuldtitels erlassen worden, so hat der Drittschuldner nicht die Möglichkeit, sich mit der Begründung gegen den Beschluß zur Wehr zu setzen, daß dem Gläubiger in Wahrheit kein Anspruch gegen den Schuldner zustehe. Die von der Revision in diesem Zusammenhang für ihre gegenteilige Ansicht angeführten Urteile RGZ 56, 70, 71 sowie RGSt 9, 403 und 26, 287 behandeln nicht die hier zu entscheidende Frage nach den Verteidigungsmöglichkeiten des. Drittschuldners und geben für die Rechtsmeinung der Revision nichts her. Ob der Schuldner, hier also der klagende Konkursverwalter, die Möglichkeit gehabt hätte, sich gegen den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß zu wenden und seine Aufhebung zu verlangen, braucht nicht geprüft zu werden, denn der Konkursverwalter hat es unterlassen, von den ihm gegebenen Rechtsbehelfen Gebrauch zu machen. Selbst wenn also die Beklagte gewußt, hätte, daß dem Beschluß ein materiell wirksamer Titel nicht zugrunde lag, hätte sie dies gegenüber dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluß nicht vorbringen können.

11

2.

Allerdings ist der Revision zuzugeben, daß eine solche Kenntnis aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt von Bedeutung sein könnte. Wußte nämlich auch die S.-Bank, wie die Revision anscheinend geltend machen will, daß der Schuldtitel unwirksam war, und wirkten die Beklagte und die S.-Bank in Kenntnis dieser Tatsache zusammen, um der S.-Bank das gesamte Vermögen der GmbH zu übertragen und die übrigen Gläubiger leer ausgehen zu lassen, so könnte darin eine sittenwidrige Verschiebung des Vermögens der GmbH zum Nachteil der Konkursgläubiger zu erblicken sein, die dem klagenden Konkursverwalter Ansprüche gegen die Beklagte aus § 826 BGB gewähren würde. Indes sind im Berufungsrechtszug Tatsachen, aus denen sich ein auf § 826 BGB gestützter Anspruch des Klägers gegen die Beklagte wegen arglistigen Zusammenwirkens mit der S.-Bank zwecks Benachteiligung der Gläubiger der GmbH herleiten, ließe, nicht vorgetragen worden. Erst im Revisionsrechtszug neu vorgetragene Tatsachen dürfen von dem erkennenden Senat nicht mehr beachtet werden. Auf § 826 BGB läßt sich daher der von dem Kläger erhobene Anspruch nicht stützen.

12

3.

Das Berufungsgericht halt den geltend gemachten Anspruch auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens für begründet. Es geht zwar davon aus, daß die Beklagte, die der Kläger mit Schreiben vom 14. Mai 1963 ausdrücklich zur Zahlung aufgefordert hatte, mit der Zahlung des allmonatlich fälligen Pachtzinses in der hier maßgebenden Zeit in Verzug geraten sei, sieht aber die Entstehung eines Schadens und die Herbeiführung dieses Schadens durch den Verzug der Beklagten nicht als dargetan an.

13

Ob die Bedenken, die von der Revision gegen Einzelheiten der Begründung des Berufungsgerichts erhoben werden, stichhaltig sind, braucht nicht erörtert zu werden, denn das Berufungsurteil stellt sich jedenfalls im Ergebnis als richtig dar. Der Gedankengang des Klägers geht ersichtlich dahin: Solange die S.-Bank die Pachtzinsforderung nicht gepfändet hatte, war er als Konkursverwalter berechtigt, die Forderung einzuziehen. Hätte aber die Beklagte die Pachtzinsraten bis zur Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses rechtzeitig an ihn gezahlt, so wären die Zahlungen endgültig in die Konkursmasse geflossen (§ 1124 Abs. 1 BGB), und er hätte die eingegangenen Beträge zur Deckung der Massekosten und Schulden sowie zur Befriedigung persönlicher Gläubiger verwenden können.

14

Dabei wird außer acht gelassen, daß sich gemäß § 1123 BGB bei einem verpachteten Grundstück die Hypothek auch auf die Pachtzinsforderung erstreckt, die erst mit dem Ablauf eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit von der Haftung frei wird. Dasselbe gilt gemäß § 1192 BGB auch für eine Grundschuld. Die S.-Bank konnte sich deshalb gemäß § 47 KO aus der hier in Frage stehenden Pachtzinsforderung abgesondert befriedigen. Zahlt der Schuldner an den Absonderungsberechtigten, so erhält dieser lediglich das, was ihm rechtmäßig zusteht. Durch eine der Rechtslage entsprechende Zahlung des Schuldners an den wahren Berechtigten kann aber der Konkursmasse kein Schaden entstehen. Dem Berufungsgericht ist daher darin zu folgen, daß der aus Verzug hergeleitete Anspruch gegen die Beklagte schon deshalb scheitert, weil es an einem erstattungsfähigen Schaden fehlt.

15

Die Revision kann somit keinen Erfolg haben, sie muß vielmehr mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden.

Dr. Haidinger
Dr. Gelhaar
Artl
Dr. Mezger
Braxmaier