Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1964, Az.: 3 StR 55/63
Einfluss des Erfolgs des Rechtsmittels der einen Seite auf den Erfolg des Rechtsmittels der anderen Seite; Kostentragungspflicht bei erfolgreicher Revision der Staatsanwaltschaft zugunsten des Angeklagten; Kosten nach erfolgreicher Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten; Verteilung der Kosten und notwendiger Auslagen nach Revision des Angeklagten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1964
- Aktenzeichen
- 3 StR 55/63
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1964, 11905
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Köln - 31.07.1963
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 19, 226 - 230
- JZ 1964, 684-685
- MDR 1964, 612-613 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1964, 875-876 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Staatsgefährdung
Amtlicher Leitsatz
- a)
Kosten des Revisionsverfahrens bei erfolgreicher Revision
- 1)
der Staatsanwaltschaft zu Gunsten und zu Ungunsten des Angeklagten,
- 2)
des Angeklagten selbst.
Die Rechtsmittel beider Seiten sind kostenrechtlich getrennt zu betrachten,
- b)
Fühlt sich der Angeklagte nur durch eine tateinheitliche Verurteilung aus einem zusätzlichen rechtlichen Gesichtspunkt beschwert, so bedeutet es einen vollen Erfolg seines allein darauf abzielenden Rechtsmittels, wenn es zur Beseitigung der Verurteilung aus diesem Gesichtspunkt führt (Erweiterung von BGHSt 16, 168).
In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf die Hauptverhandlung vom 28. Januar 1964,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Kurt Weber, Dr. Wiefels, Dr. Hengsberger, Dr. Faller als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fürRecht erkannt:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 31. Juli 1963 im Kostenpunkt geändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte zu tragen; jedoch sind für die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 20. September 1962 keine Kosten zu erheben.
Die Kosten, die durch die Revision des Angeklagten gegen das Urteil vom 20. September 1962 entstanden sind, fallen der Staatskasse zur Last; ihr werden auch die notwendigen Auslagen auferlegt, die dem Angeklagten durch diese Revision entstanden sind.
- II.
Die Kosten des jetzigen Rechtsmittels einschließlich der dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten hat die Staatskasse zu tragen.
Entscheidungsgründe
Durch das (erste) Urteil des Landgerichts vom 20. September 1962 wurde der Angeklagte wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 100 d Abs. 2 StGB, ferner (§ 74 StGB) wegen Vergehen nach den §§ 42, 47 BVerfGG in Tateinheit mit Beihilfe zu einem Verbrechen nach §§ 128, 94 und zu einem Vergehen nach§ 90 a StGB zur Gesamtstrafe von acht Monaten Gefängnis unter Bewilligung von Strafaussetzung verurteilt. Außerdem wurden u.a. Nebenstrafen für die Dauer von vier Jahren verhängt. Gegen dieses Urteil hatten die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Revision eingelegt; beide Rechtsmittel griffen nur einen Teil des Urteils an, das der Staatsanwaltschaft die nach § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB rechtlich unzulässige Gewährung von Strafaussetzung und (insoweit zu Gunsten des Angeklagten) die nach BGHSt 6, 159 gleichfalls rechtlich unzulässige Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach§ 90 a StGB, das Rechtsmittel des Angeklagten ebenfalls und allein die Verurteilung wegen Beihilfe zu einem Vergehen nach § 90 a StGB. Beide Rechtsmittel hatten vollen Erfolg. Durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. April 1963 wurde der Schuldspruch nach den§§ 90 a, 49 StGB beseitigt; durch das (zweite und jetzt angefochtene) Urteil des Landgerichts vom 31. Juli 1963 wurde die Strafaussetzung aufgehoben und wurden ferner mit Rücksicht auf die Einschränkung des Schuldspruchs die Gesamtstrafe auf sechs Monate zwei Wochen Gefängnis, die Nebenstrafen auf drei Jahre herabgesetzt.
Das Landgericht hat die "Kosten des Verfahrens" dem Angeklagten auferlegt, jedoch "die Revisionsgebühr auf die Hälfte ermäßigt". Hiergegen richtet sich die erneute Revision des Angeklagten. Sie ist zulässig (BGHSt 4, 275 und ständig) und ist auch begründet.
Im Gegensatz zur Meinung des Landgerichts ändert der Erfolg des Rechtsmittels der einen Seite (hier der Staatsanwaltschaft) nichts an dem Erfolg des Rechtsmittels der anderen Seite (hier des Angeklagten). Es ist also nicht zulässig, den Wegfall des Schuldspruchs aus den §§ 90 a, 49 StGB sowie die daraufhin erfolgte Herabsetzung der Gesamtstrafe und der Nebenstrafen sozusagen aufzurechnen gegen den Wegfall der Strafaussetzung, und mit dieser Begründung dem Rechtsmittel des Angeklagten nur einen "Teilerfolg" zuzubilligen. Vielmehr sind beide Rechtsmittel hinsichtlich ihres Erfolgs getrennt zu betrachten. Dem muß die Entscheidung über die Kosten der beiden Rechtsmittel Rechnung tragen.
I.
Die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft
1.
Gerichtskosten
a)
Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft zu Gunsten des Angeklagten eingelegt war (Wegfall der Verurteilung nach den§§ 90 a, 49 StGB), dürfen, obgleich das Rechtsmittel insoweit "erfolgreich" war, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels nicht auferlegt werden; es erscheint nicht gerechtfertigt, ihn in solchem Falle schlechter zu stellen, als er bei Erfolg seines entsprechenden eigenen Rechtsmittels oder bei einem zu seinen Ungunsten, aber erfolglos eingelegten Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft stehen würde (vgl. § 473 Abs. 1 S. 1 StPO; RGSt 31, 21; 45, 268, 270; Eb, Schmidt, Lehrkomm, Anm. 8 a zu § 473 StPO).
b)
Soweit die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt war (§ 23 StGB), gehören die durch sie entstandenen Gerichtskosten an sich zu den "Kosten des Verfahrens", die der Angeklagte zu tragen hat, wenn er zu Strafe verurteilt wird (§ 465 StPO und BGHSt 18, 231). Er ist jedoch insoweit nach § 7 GKG von Gerichtskosten freizustellen, da solche bei richtiger Behandlung der Sache (vgl. die zwingende Vorschrift des § 23 Abs. 3 Nr. 3 StGB) nicht entstanden wären.
2.
Notwendige Auslagen des Angeklagten
Sollten dem Angeklagten überhaupt durch die Verteidigung gegen die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie zu seinen Ungunsten eingelegt war; notwendige Auslagen entstanden sein, so fehlt es an einer gesetzlichen Handhabe, diese der Staatskasse aufzuerlegen. § 473 Abs. 1 S. 2 StPO trifft nur den Fall des zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels; § 473 Abs. 1 S. 3 StPO versteht unter "Auslagen" nur die gerichtlichen, nicht die dem Angeklagten erwachsenen (BGHSt 10, 15).
II.
Kosten der ersten Revision des Angeklagten
1.
Gerichtskosten
Mit seiner Revision hatte der Angeklagte nur den Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung nach den §§ 90 a, 49 StGB erstrebt und dieses Ziel (verbunden mit einer beträchtlichen Herabsetzung der Gesamtstrafe) auch erreicht. Wenn es sich bei der Anfechtung einer solchen tateinheitlichen Verurteilung auch, hinsichtlich der Beschränkbarkeit desRechtsmittels, nicht um einen "abtrennbaren" Teil der angefochtenen Entscheidung handelt (vgl. BGHSt 16, 168), so ist doch der vorliegende Fall dem des erfolgreichen Rechtsmittels bei Anfechtung eines abtrennbaren Teils gleich zu behandeln. "Abtrennbarkeit" im Sinne der genannten Entscheidung bedeutet nach ihrem kostenrechtlichen Grundgedanken, dass der Beschwer des Rechtsmittelführers in vollem Umfang durch eine darauf beschränkbare Entscheidung des Rechtsmittelgerichts selbständig abgeholfen werden kann. Das ist hier der Fall; denn es lag eine - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässige - Verurteilung aus einem zusätzlichen rechtlichen Gesichtspunkt vor, die als solche vom Revisionsgericht in Anwendung des § 354 StPO beseitigt werden konnte, ohne dass der Schuldspruch im übrigen davon berührt wurde - Die Beschwer des Angeklagten wurde damit völlig behoben. Das Rechtsmittel hatte in diesem Sinne vollen Erfolg; es erstrebte nur den Wegfall der zusätzlichen Verurteilung nach den §§ 90 a,. 49 StGB und erreichte ihn auch. Zwar hätte die Teilanfechtung mit Rücksicht darauf 3 dass die angegriffene Verurteilung tateinheitlich mit anderen Verbrechen und Vergehen ergangen war, auch zur Aufhebung des ganzen Schuldspruchs führenkönnen, sie hat aber tatsächlich nicht dazu geführt und sollte es auch nicht. Aus dem gleichen Gedankengang heraus hat der Bundesgerichtshof in seinen unveröffentlichten Urteil 5 StR 622/54 vom 4. Dezember 1954 (angeführt bei Kleinknecht/Müller 4. Aufl. § 473 StPO Anm. 1 e II) bereits einem auf einen Teil der Kostenentscheidung beschränkten Rechtsmittel vollen Erfolg zugebilligt. Es liegt also nicht etwa ein Fall des § 473 Abs. 1 S. 3 StPO vor. Vielmehr ist der Angeklagte aus Gründen der Gerechtigkeit hinsichtlich der Kosten seiner Revision ebenso zu stellen, wie er sich im Falle eines - schon im ersten Rechtszug oder auf seine Revision ausgesprochenen - Freispruchs gestanden haben würde. Es treffen ihn also keine Gerichtskosten (§ 467 Abs. 1 StPO).
2.
Notwendige Auslagen des Angeklagten
Dementsprechend findet hier auch § 467 Abs. 2 S. 2 StPO Anwendung; die notwendigen Auslagen, die dem Angeklagten durch seine Revision entstanden sind, müssen daher der Staatskasse auferlegt werden (BGHST; 16, 168). Zur Anwendung des § 467 Abs. 2 S. 2 Halbs. 2 zu Ungunsten des Angeklagten, besteht kein Anlass. Die Entscheidung, inwieweit die dem Angeklagten im ersten Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen etwa zum Teil auch auf die Verteidigung gegen die Revision der Staatsanwaltschaft oder ob sie restlos auf die Verfolgung seiner eigenen Revision entfallen, wird im Festsetzungsverfahren zu treffen sein.
III.
Die jetzige Revision des Angeklagten greift einen "abtrennbaren" Teil des angefochtenen Urteils, nämlich die Kostenentscheidung an; sie hat vollen Erfolg. Dem Angeklagten sind daher keine Gerichtskosten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 1 S. 1 StPO). Die Kostenentscheidung des Landgerichts verletzt zwingende Regeln des Kostenrechts. Die Staatskasse hat darum auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen (BGHSt 16, 168. 174).
Weber
Dr. Wiefels
Dr. Hengsberger
Faller