Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.06.1994, Az.: 3 StR 280/93
Inaugenscheinnahme; Protokoll; Urteilsbegründung; Nachgemachtes Geld
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.06.1994
- Aktenzeichen
- 3 StR 280/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12222
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1995, 19-20
Redaktioneller Leitsatz
a) Nur mit dem Protokoll kann grundsätzlich nachgewiesen werden, daß die Inaugenscheinnahme, die dem Urteil zugrunde gelegt wurde, auch tatsächlich eingenommen wurde.
b) Nur wenn man das Geld für gültiges echtes Geld halten kann und im Geldverkehr arglose Personen dadurch getäuscht werden könnten, handelt es sich um nachgemachtes Geld i.S.d. § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten N. und H. wegen gemeinschaftlicher Geldfälschung und den Angeklagten L. wegen Beihilfe hierzu verurteilt. Gegen den Angeklagten N. hat es eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren, gegen den Angeklagten H. eine solche von vier Jahren und sechs Monaten und gegen den Angeklagten L. eine solche von einem Jahr verhängt und die Vollstreckung dieser Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es die Unterbringung des Angeklagten H. in der Sicherungsverwahrung angeordnet.
Die Revisionen der Angeklagten N. und H. dringen mit einer Verfahrensrüge durch. Die auf die Verletzung des materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten L. ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, weil die Nachprüfung des Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
I. Nach den Feststellungen faßten die Angeklagten N. und H. Anfang Juli 1991 den Entschluß, Falschgeld in Millionenhöhe mittels eines Farbkopierers herzustellen und es als echt in den Verkehr zu bringen. Anfang August 1991 begannen diese Angeklagten echte 100-DM-, 500-DM- und 1.000-DM-Geldscheine auf einem Farbkopierer zu vervielfältigen und auf Geldscheinformat zuzuschneiden. Es gelang ihnen mit wechselndem Erfolg, wobei sie teilweise Probekopien auf Recycling-Papier erstellten, die von vornherein nicht für den Zahlungsverkehr gedacht waren. Bis Ende August 1991 hatten sie Falsifikate im Nennwert von mindestens 570.000 DM hergestellt. Um sie in den Zahlungsverkehr zu bringen, schalteten sie den früheren Mitangeklagten He. ein, der über gute Kontakte zu Unterweltkreisen verfügte. Der Angeklagte N. überließ ihm zumindest 19 Falsifikate zu je 100 DM, zwei Falsifikate zu 1.000 DM und ein Falsifikat zu 500 DM. He. wandte sich an den Zeugen Y., der den Ankauf jedoch wegen der schlechten Qualität der Scheine ablehnte. In dem gleichen Zeitraum gelangten auf nicht näher geklärte Weise mindestens zwei falsche 100-DM-Noten aus der Produktion der Angeklagten in den allgemeinen Zahlungsverkehr; sie wurden in einer Imbißstube und in einer Pizzeria ausgegeben. Zwei 100-DM-Scheine, einen 500-DM-Schein sowie einen 1.000-DM-Schein überbrachte der Mitangeklagte L. an den Zeugen M. in Antwerpen mit dem Angebot des Angeklagten N., Falschgeld insbesondere durch Kompensationsgeschäfte mit Edelsteinen und Hehlerware abzusetzen. M. erklärte, der Absatz des Falschgeldes sei wegen schlechter Qualität "nur schwerlich" möglich (UA S. 84).
Nach den gescheiterten Verkaufsbemühungen entschlossen sich die Angeklagten N. und H., die Qualität der Fälschungen zu erhöhen. Kontaktleute aus einer holländischen Fälschergruppe sagten zu, die bereits fertiggestellten Falschgeldnoten durch nachträgliches Aufdrucken eines Wasserzeichens zu verbessern, einen Sicherheitsstreifen einzuarbeiten und die Papieroberfläche griffiger zu machen. Der Angeklagte H. brachte einige 100.000 DM des bereits hergestellten Falschgeldes im September oder Oktober 1991 in die Niederlande zur "Veredelung". Außerdem wurde den Angeklagten versprochen, zum Nachdruck besser geeignetes Spezialpapier zu beschaffen. Obwohl die Angeklagten hierfür einen Vorschuß von 5.000 DM zahlten, blieben die Lieferungen aus (UA S. 87).
Die Angeklagten N. und H. hatten bis zu ihrer Festnahme am 28. November 1991 Falsifikate im Nennwert von 1,6665 Millionen DM hergestellt. Davon stammten mindestens 570.000 DM aus der Anfangsphase August/September 1991. Die später hergestellten Falsifikate sahen sie als Zwischenstufe für die Weiterbearbeitung in den Niederlanden an, obwohl sowohl diese ebenso wie die Falsifikate aus der Anfangsphase objektiv geeignet waren, im Zahlungsverkehr für echtes Geld gehalten zu werden (UA S. 91).
Das Landgericht hat die Handlungen der Angeklagten als eine fortgesetzte Geldfälschung nach § 146 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB angesehen, wobei es die Einzelakte ab September 1991 nur als Versuch gewertet hat (UA S. 115 f.).
II. 1. Die von den Angeklagten N. und H. erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO bei der Augenscheinseinnahme an den von ihnen hergestellten Falsifikaten greift durch.
a) Die Strafkammer hat zur Beurteilung der Verkehrsfähigkeit der Falsifikate den Mitarbeiter Hei. der Deutschen Bundesbank als Sachverständigen vernommen. Im Urteil ist zwar insoweit von einem Sachverständigen E. die Rede (UA S. 101). Aus der vom Senat eingeholten dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 18. März 1994 ergibt sich jedoch, daß damit der in der Hauptverhandlung vernommene Sachverständige Hei. gemeint ist. Dieser hat u.a. bekundet: Ein falscher Tausender sei zwar schwieriger abzusetzen als Scheine mit kleinerem Wert, weil der Zahlungsverkehr erfahrungsgemäß besser aufpasse, wenn mit einer solchen Geldnote gezahlt werde. Gleichwohl reiche die Qualität der vorliegenden Scheine in der Farbähnlichkeit trotz des fehlenden Sicherheitsfadens und der unterschiedlichen Papierqualität aus, um einen nicht hinreichend erfahrenen und vorsichtigen Menschen zu täuschen, woran auch die etwas andere Griffigkeit des verwendeten Papiers nichts ändere. Die Strafkammer hat sich der Beurteilung des Sachverständigen zur Verwechslungsfähigkeit der Falsifikate auch hinsichtlich der 1.000-DM-Scheine angeschlossen und sich zur Begründung darauf gestützt, daß sie die Falsifikate und Originale selbst in Augenschein genommen habe (UA S. 101).
Damit hat die Strafkammer, was § 261 StPO verbietet und die Revisionen zu Recht rügen, auf ein Beweismittel zurückgegriffen, das in der Hauptverhandlung nicht benutzt worden ist. Die zu Beweiszwecken erfolgende Augenscheinseinnahme ist eine für die Hauptverhandlung vorgeschriebene wesentliche Förmlichkeit im Sinne der §§ 274, 273 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 273 Rdn. 7). Sie kann daher, den Nachweis der Fälschung ausgenommen, nur durch das Protokoll bewiesen werden. Dieses erwähnt den Augenschein an den Falsifikaten nicht. Daß der Sachverständige Falsifikate im Rahmen seiner Ausführungen als Demonstrationsobjekte vorgelegt haben mag, ist noch keine Beweisaufnahme durch richterlichen Augenschein nach § 86 StPO. Auf den selbständigen Beweiswert dieses Beweismittels hat sich die Strafkammer aber gestützt (UA S. 101), obwohl sie sich dem Gutachten ohne Heranziehung weiterer Beweismittel hätte anschließen können, wenn sie es aus sich heraus für überzeugend gehalten hätte. Auch aus der dienstlichen Äußerung des Vorsitzenden vom 18. März 1994 ergibt sich nicht, daß ein förmlicher, nach § 238 Abs. 1 StPO vom Vorsitzenden anzuordnender und von allen Mitgliedern des Gerichts einzunehmender Augenschein tatsächlich stattgefunden hat. Für das Revisionsverfahren ist daher davon auszugehen, daß er nicht oder außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden hat (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisantrag im Strafprozeß 5. Aufl. S. 240).
b) Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts beruht das Urteil auf dem Verfahrensfehler. Die Frage, ob die hergestellten Noten mit echten verwechselt werden konnten, war beweiserheblich. Denn Geld ist im Sinne des § 146 Abs. 1 Nr. 1 StGB nur dann nachgemacht, wenn es den Anschein gültigen echten Geldes erregt und im Geldverkehr den Arglosen zu täuschen vermag (BGHSt 23, 229, 231). Das war hier jedenfalls hinsichtlich der kopierten 1.000-DM-Scheine fraglich. Darauf deutet schon, daß es den Angeklagten in keinem Fall gelungen ist, solche Falsifikate abzusetzen, und die Personen, denen die Angeklagten entsprechende Muster angeboten haben, die Annahme wegen der schlechten Qualität abgelehnt haben. Auch der Sachverständige der Deutschen Bundesbank hat darauf hingewiesen, daß der Geschäftsverkehr bei der Entgegennahme von 1.000-DM-Noten deren Echtheit sorgfältiger als bei anderem Geld prüfe. Deshalb war jedenfalls die Verwechselbarkeit der 1.000-DM-Falsifikate beweisbedürftig. Sie kann nicht, wie der Generalbundesanwalt meint, vom Senat als allgemeinkundige Tatsache festgestellt werden, so daß es auf Fehler bei der vom Landgericht für erforderlich gehaltenen Beweisaufnahme über die Verwechselbarkeit nicht ankäme. Da die Angeklagten geltend machten, daß die von ihnen hergestellten Noten ohne die vergeblich versuchte "Veredelung" in Holland nicht verwechslungsfähig gewesen seien - auch die Strafkammer hat wegen der von den Angeklagten erkannten schlechten Qualität der Falsifikate für den Tatzeitraum ab September 1991 nur einen Versuch des Nachmachens von Falschgeld angenommen -, mußte sich die Strafkammer von der Verwechslungsfähigkeit der Scheine selbst überzeugen und das von der Verteidigung als falsch bezeichnete Sachverständigengutachten auf seine Richtigkeit hin überprüfen. Das hat die Strafkammer auch getan. Sie hat sich hierzu ausweislich der Urteilsgründe auf einen Beweis gestützt, der nicht in der Hauptverhandlung erhoben worden ist.
2. Die Revisionen rügen ferner, daß die Strafkammer der Verteidigung den Inhalt der vom Vorsitzenden geschwärzten Teile des Ermittlungsberichts des Zeugen S. vom 6. November 1991 nicht mitgeteilt und es abgelehnt hat, das der Polizei zurückgegebene - ungeschwärzte - Original wieder beizuziehen. Der Senat folgt der Beurteilung der Revisionen jedenfalls insoweit, als sie annehmen, daß der vom Zeugen S. zu den Akten übersandte Ermittlungsbericht spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem die Polizei dem Vorsitzenden auf dessen vorsorgliche Anfrage die Freigabe-Erklärung ausdrücklich bestätigte, auch Bestandteil der gerichtlichen Verfahrensakten geworden ist mit der Folge, daß er in allen seinen Teilen dem Einsichtsrecht der Verteidigung nach § 147 Abs. 1 StPO unterlag. Es kann jedoch offenbleiben, ob die Rüge letztlich durchzugreifen vermag, weil das Urteil bereits wegen des Verstoßes gegen § 261 StPO keinen Bestand haben kann. Deshalb braucht der Senat auch nicht zu entscheiden, ob weitere Verfahrensrügen, etwa wegen Zurückweisung von Fragen an den Zeugen S. als nicht zur Sache gehörend, zur Urteilsaufhebung hätten führen müssen.
3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß bei der Beurteilung des Verhältnisses der von der Strafkammer als fortgesetzte Geldfälschung gewerteten Taten zueinander der Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofes vom 3. Mai 1994 - GSSt 2 und 3/93 - (zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zu beachten ist. Jedenfalls darin wird eine einer natürlichen Handlungseinheit entgegenstehende Zäsur zu sehen sein, daß sich die Angeklagten nach Abschluß der Anfangsphase entschlossen, die Kopien nur noch als Zwischenstufe für die Weiterbearbeitung in den Niederlanden herzustellen (vgl. UA S. 91).
Sollte gegen den Angeklagten H. erneut die Sicherungsverwahrung angeordnet werden, bedarf es einer genaueren Darstellung der von der Strafkammer zu den formellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 StGB vorgenommenen Subsumtion. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, aus den - unnötig breit und über 56 Seiten - geschilderten Vortaten, den dazu ergangenen Aburteilungen, den Strafvollstreckungen und deren teils möglichen, teils mitgeteilten Zeitfolge diejenigen Merkmale herauszusuchen, die die Anwendung des § 66 StGB rechtfertigen können. Der neue Tatrichter wird auch Gelegenheit haben, die Annahme eines Hangs im Sinne des § 66 StGB bei ungleichartigen Vortaten näher zu begründen (vgl. im einzelnen Hanack in LK, 11. Aufl. § 66 StGB Rdn. 162 ff.).