Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.1997, Az.: 3 StR 179/97
Wegen Untreue verurteilter Rechtsanwalt und ausgesprochenes Berufsverbot
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.07.1997
- Aktenzeichen
- 3 StR 179/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 14466
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Osnabrück - 01.11.1996
Fundstellen
- NStZ-RR 1997, 357-358 (Volltext mit red. LS)
- StV 1998, 127
Verfahrensgegenstand
Untreue
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts,
zu Ziff. 3. auf dessen Antrag, am 25. Juli 1997 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 1. November 1996
- a)
im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Untreue in 15 Fällen verurteilt ist,
- b)
im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 16 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und ihm für die Dauer von drei Jahren verboten, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben. Von weiteren Vorwürfen hat es ihn freigesprochen. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1.
Nach den Feststellungen bezog sich in den Fällen 1 und 2 die Untreue des Angeklagten nach Kenntniserlangung vom Zahlungseingang im August 1990 (UA S. 18 und 19) auf beide Zahlungen, so daß insoweit nur eine Tat vorliegt. Dies führt zur Änderung des Schuldspruchs und zum Wegfall der beiden Einzelstrafen. Im übrigen hat die Überprüfung des Schuldspruchs keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
2.
Der Strafausspruch hält auch sonst rechtlicher Nachprüfung nicht stand. In allen Fällen sieht das Landgericht die Untreue dadurch verwirklicht, daß der Angeklagte die den Mandanten zustehenden Fremdgelder pflichtwidrig auf seinem Geschäftskonto beließ und nicht an die Mandanten auszahlte. Hierauf ist die Strafmilderungsvorschrift des § 13 Abs. 2 StGB anwendbar (BGHSt 36, 227, 228) [BGH 21.07.1989 - 2 StR 214/89]. Sie findet in den Urteilsgründen keine Erwähnung. Damit ist die Strafzumessung jedenfalls in den Fällen rechtsfehlerhaft, in denen ein weiteres Tätigwerden des Angeklagten zur Sicherung der Untreue (Ableugnen des Zahlungseingangs, Vortäuschen von Zahlungen an die Mandanten u.ä.) nicht festgestellt ist. Der Senat kann aber nicht ausschließen, daß die Strafzumessung auch in den Fällen auf der Nichterörterung des § 13 Abs. 2 StGB beruht, in denen ein erhöhter Schuldgehalt durch nachfolgende Täuschungshandlungen des Angeklagten festgestellt worden ist. Er hat deshalb die Gesamtstrafe und sämtliche Einzelstrafen aufgehoben.
3.
Der Fehler im Strafausspruch ergreift hier auch den Ausspruch über das Berufsverbot.
4.
Der neue Tatrichter wird bei der Bestimmung der Rechtsfolgen die Dauer der Vorenthaltung und die Höhe des Gefährdungsschadens genauer zu berücksichtigen haben.
Zschockelt
Blauth
Winkler
Pfister