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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.06.1966, Az.: StR 169/66

Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung; Anforderungen an die Sorgfaltspflicht eines Kraftfahrers; Vorliegen einer Fahrlässigkeit beim Fahren mit nicht angepasster Geschwindigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.06.1966
Aktenzeichen
StR 169/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10387
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Frankenthal - 11.10.1965

Fundstelle

  • VRS 31, 106

Verfahrensgegenstand

Fahrlässige Tötung u.a.

Redaktioneller Leitsatz

Beobachtet der Kraftfahrer die vor ihm liegende Fahrbahn nicht sorgfältig genug und fährt er mit einer Geschwindigkeit, bei der er außerstande ist, innerhalb der im Abblendlicht überschaubaren Strecke anzuhalten, trifft ihn ein Verschulden.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Juni 1966,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Scharpenseel als Vorsitzender,
Bundesrichter Mayr,
Bundesrichter Dr. Sanders,
Bundesrichter Dr. Dr. Spiegel,
Bundesrichter Hürxthal als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 11. Oktober 1965

  1. 1.

    im Schuldspruch dahin gefaßt, daß der Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in vier Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen, sämtlich untereinander in Tateinheit begangen, verurteilt wird,

  2. 2.

    insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Der Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung "in vier Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in drei Fällen" zu Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis wurde entzogen und für ihre Wiedererteilung eine Sperrfrist von fünf Jahren bestimmt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur teilweise Erfolg.

2

1.

Der Schuldspruch läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Die Strafkammer sieht zu Recht dessen Verschulden "schon darin", daß er die vor ihm liegende Fahrbahn nicht sorgfältig genug beobachtete und insbesondere mit einer Geschwindigkeit fuhr, die ihn außerstande setzte, innerhalb der im Abblendlicht überschaubaren Strecke der Fahrbahn anzuhalten. Daß bei einem solchen pflichtwidrigen Verhalten der eingetretene Erfolg auch für den Angeklagten voraussehbar war, legt das Urteil, entgegen der Ansicht der Revision, überzeugend und ausreichend dar. Der Schuldspruch wird auch nicht dadurch gefährdet, daß die Parkstellung des Mercedes nicht eindeutig festgestellt werden konnte. Selbst "bei großzügiger Berechnung" stand den Angeklagten für die Durchfahrt zwischen beiden Wagen nämlich eine Breite von 4,85 m zur Verfügung; der Lastzug des Zeugen O. konnte beim Passieren der Stelle nach beiden Seiten noch einen Abstand von 1 m einhalten. Schließlich versagt auch der Einwand der Revision, die Strafkammer habe die Ansicht des Gutachters Dr. Gumbel übernommen, es handle sich um einen klassischen Alkoholunfall; der Schuldspruch ist nicht auf Fahruntüchtigkeit oder Fahrbehinderung infolge Alkoholgenuß gestützt.

3

Nur eine Neufassung des Schuldspruchs ist aus Gründen der Klarstellung geboten. Sie konnte von hier aus vorgenommen werden.

4

2.

Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe die Tatsache, daß der Angeklagte zum Unfallhergang nur spärliche Angaben machte, erschwerend berücksichtigt, findet in den Strafzumessungsgründen keine Bestätigung. Ebensowenig steht die Erwägung, der Angeklagte habe in einer "höchst einfachen Verkehrssituation" grob versagt, in Widerspruch zu der Feststellung, daß der Angeklagte in einen Raum eingefahren ist, der "nicht übersehbar, allerdings gut einsehbar war". Die Urteilsgründe ergeben klar, daß das Landgericht die Verkehrssituation deswegen als höchst einfach bewertet, weil es für einen Kraftfahrer, der sich einer ungeklärten Verkehrslage gegenübersieht, nur eine Verhaltensmaßnahme geben kann, nämlich seine Geschwindigkeit sofort so weit herabzusetzen, daß er notfalls noch vor der nicht übersehbaren Gefahrenstelle anhalten kann. Auf diese Weise haben die Fahrer Sa., W., O. und So. die zu Recht als "höchst einfach" bezeichnete Verkehrssituation mühelos bewältigt. Die vom Landgericht angestellte Überlegung, "mit im Vordergrund" stehe der Strafzweck der Abschreckung, ist rechtlich schon deswegen nicht zu beanstanden, weil, wie die weiteren Ausführungen des Urteils deutlich erkennen lassen, der Abschreckungsgedanke nicht ohne Rücksicht auf die Schuldangemessenheit der Strafe herangezogen worden ist. Die angeführten strafrechtlichen Verstöße, die sich der Angeklagte schon früher als Kraftfahrer zuschulden kommen ließ, bedurften bei der Eindeutigkeit der mitgeteilten Tatbestände keiner näheren Darstellung.

5

3.

Erfolg hat die Revision, soweit sie beanstandet, daß die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Bestimmung einer Sperrfrist von fünf Jahren im Urteil nicht begründet worden sind. Das muß die Strafkammer nachholen. Sie wird dabei Gelegenheit haben, die unter Ziff. IV der Revisionsbegründung vorgebrachten Einwände zu berücksichtigen. Auf BGH VRS 21, 262, 263; 23, 438, 443wird hingewiesen.

Scharpenseel
Mayr
Sanders
Spiegel
Hürxthal