Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.02.1990, Az.: 2 StR 601/89
Straftat im Ausland; Inländisches Ermittlungsverfahren; Strafe; Anrechnung verhängter Strafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.02.1990
- Aktenzeichen
- 2 StR 601/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 11806
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- MDR 1990, 456-457 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1991, 88 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1990, 1428-1429 (Volltext mit amtl. LS)
- NStZ 1990, 231-232 (Volltext mit amtl. LS)
- wistra 1990, 234-235 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Eine im Ausland begangene Straftat wird (spätestens) durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung dieser Straftat gem. § 153c I Nr. 1 StPO abzusehen, zum Gegenstand eines inländischen Ermittlungsverfahrens mit der Folge, daß eine im Ausland wegen dieser Tat vollstreckte Strafe auf eine wegen einer anderen Tat in demselben Verfahren verhängte Strafe anzurechnen ist.
2. Eine im Ausland begangene Straftat wird (spätestens) durch die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, von der Verfolgung dieser Straftat gem. § 153c I Nr. 1 StPO abzusehen, zum Gegenstand eines inländischen Ermittlungsverfahrens mit der Folge, daß eine im Ausland wegen dieser Tat in demselben Verfahren verhängte Strafe anzurechnen ist (im Anschluß an BGHSt 35, 172, 177 = NStZ 88, 271).