Bundesgerichtshof
Beschl. v. 28.04.1995, Az.: 2 StR 134/95
Unterbringung; Maßregel; Psychiatrie; Psychiatrisches Krankenhaus; Schuldunfähigkeit; Verminderte Schuldfähigkeit; Erfolgsaussicht; Zweck der Maßregelung; Sicherheitsverwahrung; Verbindung von Maßregeln
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.04.1995
- Aktenzeichen
- 2 StR 134/95
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1995, 12992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- NStZ 1995, 588 (Volltext mit red. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1. Auch eine nicht therapierbare Erkrankung kann eine Begründung sein, eine Unterbringung nach § 63 StGB anzuordnen.
2. Können mehrere Maßregeln angeordnet werden, ist nur die anzuordnen, die Aussicht auf Erfolg verspricht, den gewünschten Erfolg zu erreichen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, seine Sicherungsverwahrung und Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet sowie bestimmt, daß diese Unterbringung "an letzter Stelle" zu vollstrecken ist.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts.
1. Das Rechtsmittel bleibt zum überwiegenden Teil ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verfahrensrüge, mit der die Ablehnung eines Beweisantrags - auch als Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht - gerügt wird, ist unzulässig, da der Beschwerdeführer in der Revisionsbegründung weder den Beweisantrag noch den daraufhin ergangenen Ablehnungsbeschluß mitgeteilt hat (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die Sachrüge deckt zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler auf.
2. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann jedoch nicht bestehen bleiben.
a) Zur Schuldfähigkeit, zum Zustand und zur Gefährlichkeit des Angeklagten hat das Landgericht mit sachverständiger Hilfe im wesentlichen folgendes festgestellt:
Der Angeklagte leidet an einer homosexuell orientierten Pädophilie in Verbindung mit fortschreitendem Sadismus. Dies zeigt sich nicht nur in seinen früheren Sexualstraftaten, die eine im Laufe der Zeit zunehmende Tendenz zur Gewaltanwendung erkennen lassen, sondern auch in der hier abgeurteilten Tat, bei deren Begehung der Angeklagte deshalb in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich beeinträchtigt und mithin vermindert schuldfähig war (§ 21 StGB). Infolge seines dafür ursächlichen krankhaften Zustands sind von ihm - nach sachverständiger Einschätzung, die das Landgericht teilt - künftig gleichartige Taten zu erwarten; er ist daher für die Allgemeinheit in höchstem Maße gefährlich. Seine Krankheit läßt sich nach gegenwärtigem Erkenntnisstand nicht behandeln; erfolgversprechende Therapiemethoden für die sadistische Triebvariante sind derzeit nicht bekannt. Das Landgericht hat unter Beachtung aller insoweit wesentlichen Umstände die Überzeugung gewonnen, daß die Gefährlichkeit des Angeklagten, der zur Zeit der Hauptverhandlung 32 Jahre alt war, nicht nur in den nächsten zehn Jahren, sondern darüber hinaus so lange fortdauern wird, wie eine wirksame Therapie nicht entdeckt ist und ein "Abflachen des Krankheitsbildes", etwa aus Altersgründen, ausbleibt.
b) Auf der Grundlage dieser rechtsfehlerfreien Bewertung und der im übrigen getroffenen Feststellungen sind die Voraussetzungen sowohl der Sicherungsverwahrung als auch der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus jeweils für sich betrachtet gegeben. Was die Sicherungsverwahrung betrifft, so fehlt es insbesondere auch nicht an deren formellen Erfordernissen. Was die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeht, so besteht kein Zweifel daran, daß der Angeklagte die Tat in einem krankhaften, seine Schuldfähigkeit erheblich vermindernden Zustand begangen hat, auf Grund dieses Zustands einen Hang zur Begehung gleichartiger und mithin erheblicher Straftaten besitzt und daher für die Allgemeinheit gefährlich ist; daß er nicht therapierbar ist, steht der Anordnung dieser auch dem Schutz der Allgemeinheit dienenden Maßregel nicht entgegen (BGHR StGB § 63 Ablehnung 1; BGH NJW 1991, 1244).
Das Landgericht hat in den Urteilsgründen zunächst die Anordnung der Sicherungsverwahrung begründet, sodann die Voraussetzungen der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus bejaht, als vorrangigen Maßnahmezweck die Sicherung der Allgemeinheit bezeichnet und schließlich ausgeführt, daß der angestrebte Zweck sich hier nicht durch die Verhängung nur einer Maßnahme erreichen lasse; die Sicherungsverwahrung reiche wegen ihrer Begrenzung auf höchstens zehn Jahre (§ 67 d Abs. 1 Satz 1 StGB) angesichts der darüber hinaus fortdauernden Gefährlichkeit des Angeklagten nicht aus, dem Sicherungsbedürfnis der Allgemeinheit hinreichend Rechnung zu tragen.
Die Wertung, daß Sicherungsverwahrung im vorliegenden Falle nicht ausreiche, um den Maßnahmezweck zu erreichen, ist - für sich genommen - nicht zu beanstanden. Wenn hierzu - wie das Landgericht zutreffend annimmt - die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus erforderlich ist, so folgt daraus jedoch nicht, daß es zulässig wäre, beide Maßregeln nebeneinander anzuordnen. Sind die Voraussetzungen für mehrere Maßregeln erfüllt, ist aber der erstrebte Zweck schon durch eine von ihnen zu erreichen, so wird nur diese angeordnet (§ 72 Abs. 1 Satz 1 StGB). So verhält es sich hier: Der Sicherungszweck, der angesichts der mangelnden Therapierbarkeit des Angeklagten allein maßgebend ist, erfordert gerade nicht die Kumulation beider Maßregeln. Um die Allgemeinheit vor dem Angeklagten zu schützen, genügt vielmehr seine - unbefristete - Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Daneben bedarf es nicht der Sicherungsverwahrung, die demselben Zweck dient, ihn aber nur unvollkommen zu erfüllen vermag.
Demgemäß ist die Anordnung der Sicherungsverwahrung aufzuheben. Dies bedingt den Wegfall der vom Landgericht getroffenen Bestimmung über die Reihenfolge der Vollstreckung, da diese Bestimmung die Anordnung mehrerer freiheitsentziehender Maßregeln zur Voraussetzung hat (§ 72 Abs. 3 Satz 1 StGB).
3. Der Urteilsausspruch enthält die Bestimmung, daß die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus "an letzter Stelle" zu vollstrecken ist. Dies könnte nach Aufhebung der Sicherungsverwahrung dahin verstanden werden, daß die Strafe vor der bestehen gebliebenen Unterbringungsanordnung (§ 63 StGB) vollstreckt werden soll. Für eine solche Abweichung von der nach dem Gesetz (§ 67 Abs. 1 StGB) zur Regel gemachten Vollstreckungsreihenfolge besteht indessen kein Grund; der Zweck der Maßregel erschöpft sich hier - jedenfalls bis auf weiteres - in der Sicherung der Allgemeinheit vor dem Angeklagten. Nichts spricht dafür, daß dieser Zweck durch Vorwegvollzug der Strafe leichter erreicht wird (§ 67 Abs. 2 StGB). Für Zweckmäßigkeitserwägungen anderer Art ist kein Raum. Insbesondere kann es der Mangel der Therapierbarkeit, der sich weder im Strafvollzug noch in der Unterbringung beheben läßt, nicht rechtfertigen, gegen den kranken Angeklagten zunächst die Strafe zu vollstrecken, bevor die Unterbringung vollzogen wird. Deshalb wird klargestellt, daß es bei der Reihenfolge, die nach dem Gesetz die Regel darstellt, verbleibt.
4. Der Teilerfolg des unbeschränkt eingelegten Rechtsmittels, mit dem der Angeklagte insgesamt keine Verkürzung der ihm auferlegten Freiheitsentziehung erreicht hat, gebietet es nicht, ihn aus Billigkeitsgründen auch nur teilweise von der Belastung mit Kosten und notwendigen Auslagen freizustellen (vgl. § 473 Abs. 4 StPO).