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Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.07.1969, Az.: VI ZR 49/68

Halter eines Kfz; Tatsächliche Verfügungsgewalt; Sachherrschaft; Zulassung eines Pkw; Haftpflichtversicherung; Mieter eines Kfz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.07.1969
Aktenzeichen
VI ZR 49/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1969, 10978
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • VersR 1969, 907

Redaktioneller Leitsatz

Als Halter eines Kfz ist derjenige anzusehen, der das Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und dafür vorausgesetzte Verfügungsgewalt innehat. Für die Eigenschaft als Halter eines Kfz ist es nicht entscheidend, daß das Kfz auf den Namen der Person zugelassen ist und bei dieser haftpflichtversichert ist.

Hinweise: Ebenso BGH vom 29.5.1954, NJW 1954, 1198.