Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.05.1952, Az.: 1 StR 76/52
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.05.1952
- Aktenzeichen
- 1 StR 76/52
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 11765
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Landgerichts in Freiburg - 23.10.1951
Verfahrensgegenstand
Diebstahls i.R. u.a.
Prozessgegner
den Kaufmann Rudolf D., ohne festen Wohnsitz, geboren am ... in Mü., z.Zt. in Untersuchungshaft,
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Richter als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Glanzmann Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Freiburg in Breisgau vom 23. Oktober 1951 im Strafausspruch samt den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe:
Die Verfahrensrügen sind unbegründet. Die Ladungsfrist des § 217 Abs. 1 StPO ist zwar nicht eingehalten worden. Der durch einen Rechtsanwalt vertretene Angeklagte hat jedoch, keinen Aussetzungsantrag gestellt. Hierin liegt selbst dann ein Verzicht, wenn ihn der Vorsitzende nicht gemäss § 228 Abs. 3 StPO belehrt hat. Auf eine Verletzung dieser Sollvorschrift über die Belehrung kann die Revision nicht gestützt werden (Rspr RGSt 1, 262, 376, 743; RGSt 15, 113). Die Zeugin S., die in der Revisionsschrift als Verlobte bezeichnet wird, durfte das Gericht beeidigen. § 61 Nr. 2 StPO ermächtigt, von einer Vereidigung abzusehen, er verbietet aber eine solche keineswegs. Weder in der Hauptverhandlung noch in der Revisionsschrift sind besondere Gründe gegen eine Beeidigung vorgebracht worden.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Einwendungen, die die Revision gegen die Verurteilung in den Fällen S., M. und T. (Urteil II 4, 5, 6) in der Hauptverhandlung vorgebracht hat, richten sich nur in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt. Ob es die Verurteilung auf den Absatz 1 oder 2 des § 20 a StGB stützt, hat es nicht ausdrücklich ausgesprochen. Der Zusammenhang des Urteils ergibt jedoch, dass das Landgericht den Absatz 1 angewendet hat. Die sachlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung sind aber nicht hinreichend festgestellt. Das Landgericht beschränkt sich darauf, die früheren Verurteilungen anzuführen, ohne auf die einzelnen Straftaten einzugehen; such bei der 1947 erkannten Strafe schildert es den Tatbestand nur knapp, ohne die Beweggründe für die Tat zu untersuchen. Einer Verurteilung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher muss eine Gesamtwürdigung der Taten vorhergehen (§ 20 a Abs. 1; vgl. u.a. RGSt 68, 149, 156). Dass eine solche Würdigung aller zur Kennzeichnung des Täters herangezogenen früheren und neuen Taten geschehen ist, müssen die Urteilsgründe nach fester Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs deutlich und nachprüfbar darlegen. Die bisherigen Feststellungen ermöglichen es den Revisionsgericht nicht, zu prüfen, ob das Landgericht bei der Verurteilung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Dieser Mangel führt zu einer Aufhebung des Urteils.
Bei der neuen Entscheidung wird das Landgericht Feststellungen über Art, Umfang, Ursache und alle sonstigen Einzelheiten der Straftaten zu treffen haben, die bedeutsam dafür sind, ob der Angeklagte von einem Hang zu Verbrechen beherrscht wird und die jetzt abzuurteilenden Taten auf diesem Hang beruhen.