Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.02.1994, Az.: 4 StR 683/93
Voraussetzungen der Annahme einer natürlichen Handlungseinheit; Natürliche Handlungseinheit bei Angriffen gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.02.1994
- Aktenzeichen
- 4 StR 683/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 12644
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Essen - 30.06.1993
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- StV 1994, 537
Verfahrensgegenstand
Totschlag u.a.
Amtlicher Leitsatz
Zur Annahme einer natürlichen Handlungseinheit zwischen einer versuchten und einer vollendeten Tötung.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 24. Februar 1994,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steindorf, Maatz, Dr. Tolksdorf
und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revisionen des Angeklagten und der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 30. Juni 1993 werden verworfen.
Die Beschwerdeführer haben jeweils die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags und versuchten Totschlags zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren (Einzelstrafen: acht und sechs Jahre) verurteilt; ferner hat es seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen der Angeklagte und die Nebenklägerinnen die Verletzung materiellen Rechts; die Nebenklägerinnen erheben darüber hinaus eine Verfahrensrüge.
Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
1.
Die Verfahrensrüge der Nebenklägerinnen ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ausgeführten Gründen unzulässig im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO.
2.
Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrügen hat weder einen Rechtsfehler zu Gunsten noch zu Lasten des Angeklagten aufgedeckt. Insbesondere ist die Verneinung des Vorliegens eines Mordmerkmals aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Auch soweit das Landgericht eine natürliche Handlungseinheit zwischen der versuchten und der vollendeten Tötung der beiden Töchter des Angeklagten abgelehnt und Tatmehrheit angenommen hat, hält dies rechtlicher Nachprüfung stand.
Nach der Rechtsprechung liegt natürliche Handlungseinheit vor, wenn mehrere, im wesentlichen gleichartige Handlungen von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs so miteinander verbunden sind, daß sich das gesamte Tätigwerden auch für einen Dritten als einheitliches Geschehen darstellt (BGHSt 4, 219, 220; 10, 230, 231). Grundsätzlich können diese Voraussetzungen auch dann gegeben sein, wenn sich die Angriffe des Täters gegen höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen richten (BGH NJW 1985, 1565; NStZ 1985, 217 = JR 1985, 512 m. abl. Anm. Maiwald). Hierbei darf jedoch nicht außer acht gelassen werden, daß höchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen, insbesondere das Leben von Menschen, einer additiven Betrachtungsweise, wie sie der natürlichen Handlungseinheit zugrunde liegt nur ausnahmsweise zugänglich sind. Greift daher der Täter einzelne Menschen nacheinander an, um jeden von ihnen in seiner Individualität zu vernichten, so besteht sowohl bei natürlicher als auch bei rechtsethisch wertender Betrachtungsweise selbst bei einheitlichem Tatentschluß und engem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang regelmäßig kein Anlaß, diese Vorgänge rechtlich als eine Tat zusammenzufassen (BGHSt 2, 246; 16, 397; BGH StV 1981, 396 m.w.N.; Jähnke LK StGB 10. Aufl. § 212 Rdn. 38). Etwas anderes kann dann gelten, wenn eine Aufspaltung in Einzeltaten wegen eines außergewöhnlich engen zeitlichen und situativen Zusammenhangs, etwa bei Messerstichen oder Schüssen innerhalb weniger Sekunden (vgl. BGHR StGB vor § 1 natürliche Handlungseinheit, Entschluß, einheitlicher 2 und 5), oder eines gegen eine aus der Sicht des Täters nicht individualisierte Personenmehrheit gerichteten Angriffs (vgl. BGH NJW 1985, 1565) willkürlich und gekünstelt erschiene.
Ein solcher Sonderfall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr beabsichtigte der Angeklagte, der aus Angst vor längerer Inhaftierung seine Selbsttötung plante und der seine Ehefrau für eine schlechte Mutter hielt, aufgrund eines einheitlichen Entschlusses seine Kinder zu töten, um ihnen eine trostlose, von Verwahrlosung gekennzeichnete Zukunft zu ersparen. Zu diesem Zweck stach er zunächst solange mit einem Messer auf seine Tochter Jennifer ein, bis er sie für tot hielt. Dann wandte er sich seiner Tochter Melanie zu, ergriff erneut das Messer und stach nunmehr dreimal in Tötungsabsicht auf dieses Kind ein. Die Tat richtete sich somit gegen individuell ausgewählte Opfer; der Zusammenhang zwischen den Tatausführungen ist hier auch nicht so eng, daß die Annahme einer natürlichen Handlungseinheit geboten wäre.
3.
Eine Überbürdung der durch die Revision des Angeklagten den Nebenklägerinnen und der durch die Revisionen der Nebenklägerinnen dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen kommt nicht in Betracht; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch des Nebenklägers trägt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 11).
Steindorf
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien