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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 08.08.1996, Az.: XI B 187/95

Ablehnung der Klärungsbedürftigkeit der Frage, inwieweit die Entschädigungen "einfacher" Ratsmitglieder den Tatbestand des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen und ob und inwieweit § 3 Nr. 12 EStG eingreift

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
08.08.1996
Aktenzeichen
XI B 187/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 17390
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1996, 897
  • BFH/NV 1996, 891

Entscheidungsgründe

1

Die Revision kann nicht gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zugelassen werden. Die Frage, ob die Entschädigungen "einfacher" Ratsmitglieder den Tatbestand des § 18 des Einkommensteuergesetzes (EStG) erfüllen und ob und inwieweit § 3 Nr. 12 EStG eingreift, ist höchstrichterlich entschieden (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs -- BFH -- vom 3. Dezember 1987 IV R 41/85, BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266; vom 9. Juli 1992 IV R 7/91, BFHE 169, 144, BStBl II 1993, 50). Hinsichtlich der Entschädigung zwischen einem (aus der Mitte des Rats gewählten) ehrenamtlich tätigen Oberbürgermeister -- wie im Fall des Urteils in BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266 -- und einem ehren amtlich tätigen Ratsmitglied besteht im Hinblick auf die Beurteilung der Entschädigung kein Unterschied. Umsatzsteuerrechtlich stellen sich die Dinge anders dar, weil § 4 Nr. 26 Buchst. b des Umsatzsteuergesetzes 1980 ehrenamtliche Tätigkeit ausdrücklich von der Steuer befreit (vgl. das Senatsurteil vom 4. Mai 1994 XI R 86/92, BFHE 174, 573, BStBl II 1994, 773).

2

Der Begriff der Gewinnerzielungsabsicht bedarf -- soweit er in diesem Zusammenhang von Bedeutung ist -- keiner weiteren Klärung. Der (objektive) positive Überschuß der Einnahmen genügt zur Indizierung der Gewinnerzielungsabsicht; Liebhaberei und Gemeinnützigkeit (nur bei Körperschaften) sind nicht gegeben. Weitere Feststellungen waren nicht erforderlich.

3

Auch das BFH-Urteil in BFHE 151, 446, BStBl II 1988, 266 geht davon aus, daß bei Vorliegen positiver Einkünfte die Gewinnerzielungsabsicht vorliegt, mag sie auch nur ein Nebenzweck sein.

4

Der Beschluß ergeht im übrigen gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.