Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.01.1996, Az.: VII ZR 85/95
Architekt; Hinweispflicht auf Regreß; Übernahme vertragfremder Aufgaben; Haftung für schuldhafte Schäden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.01.1996
- Aktenzeichen
- VII ZR 85/95
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1996, 14288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1996, 716 (Volltext mit amtl. LS)
- BauR 1996, 418-419 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 1516-1517 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1996, 687 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1996, 1278-1279 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 1108 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 1096-1097 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Auch der nicht umfassend beauftragte Architekt ist im Rahmen des von ihm übernommenen Aufgabengebiets gehalten, seinen Auftraggeber gegebenenfalls auf die Möglichkeit eines Anspruchs gegen ihn selbst hinzuweisen (Fortführung von Senat vom 4. 10. 1984 - VII ZR 342/83 BGHZ 92, 251 (258) [BGH 04.10.1984 - VII ZR 342/83] und vom 26. 9. 1985 - VII ZR 50/84 - BauR 86, 112 (113 f.) = ZfBR 86, 17).
2. Übernimmt ein Vertragspartner bei der Vertragsausführung Aufgaben, die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, so hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzustehen.
Tatbestand:
Die Kläger haben im Jahre 1987 ein Fertighaus errichten lassen. Für die Erstellung des Kellers hatten sie selbst zu sorgen. Dazu beauftragten sie mit der Planung, der "technischen Oberleitung" und der öffentlich-rechtlichen Bauleitung den auch für das Fertighausunternehmen als Architekt tätigen Beklagten. Die Bauarbeiten übernahm die Firma K.. Die von der Firma K. unterhalb der Kellersohle ausgeführten Grundleitungen für das Haus wurden nicht an der vorgesehenen Stelle an das öffentliche Kanalnetz angeschlossen, weil der Kanal im Verhältnis zur Höhe der Grundleitungen an der Stelle ihrer Ausführung zu hoch lag. Es mußte ein neuer Anschluß an den Hauptkanal hergestellt werden.
Die Kläger werfen dem Beklagten vor, er habe sich bei einem Baustellengespräch im Oktober 1987 vor Beginn der Arbeiten über Bedenken des Bauleiters der Firma K. hinweggesetzt und mit den Bauarbeiten zur Errichtung des Kellergeschosses beginnen lassen, bevor der öffentliche Kanalanschluß zur Überprüfung seiner genauen Lage freigelegt worden sei.
Außerdem wollen sie ihn dafür verantwortlich machen, daß er zu Unrecht die Firma K. als verantwortlich genannt und sie - die Kläger - dadurch veranlaßt habe, gegen die Werklohnklage der Firma K. erfolglos aufrechnungsweise eine Schadensersatzforderung geltend zu machen.
Kosten für nutzlosen Aushub, Verfüllung und das Herstellen eines neuen Kanalanschlusses in Höhe von 12.057,24 DM sowie die Prozeßkosten in Höhe von 15.699,75 DM, insgesamt 27.756,99 DM zuzüglich Zinsen, soll ihnen der Beklagte ersetzen.
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den Klaganspruch weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Kläger hat keinen Erfolg.
I. Das Berufungsgericht führt aus:
Etwaige Schadensersatzansprüche wegen angeblicher Mehrkosten seien verjährt. Unstreitig sei das Architektenwerk des Beklagten im November 1987 abgenommen worden, so daß die erst Ende 1993 eingereichte Klage die Verjährung nicht habe unterbrechen können.
Dem Beklagten sei die Einrede der Verjährung auch nicht deshalb zu versagen, weil er die Kläger nicht rechtzeitig auf einen Schadensersatzanspruch gegen sich selbst hingewiesen habe. Es liege hier nicht der Grundfall vor, aus dem die Rechtsprechung die umfassende Beratungs- und Betreuungspflicht des Architekten herleite. Diese gehe nämlich grundsätzlich mit einem umfassenden Architektenauftrag einher, aufgrund dessen der Auftraggeber sich darauf verlassen dürfe, der Architekt werde ihn über alle maßgeblichen Umstände tatsächlich aufklären und ihm auch rechtliche Hinweise geben, ohne sich selbst bei von ihm verursachten Mängeln zu schonen.
Eine derart umfassende Tätigkeit habe der Beklagte nicht entfaltet. Das Risiko, das sich aus der Anordnung des Beklagten ergeben habe, die Bodenplatte abweichend von den Plänen vor Freilegung des Kanalanschlusses zu betonieren, sei für die Kläger ersichtlich und nicht besonders aufklärungsbedürftig gewesen.
Angesichts des von den Klägern geschilderten tatsächlichen Hergangs bei der Baustellenbesprechung sei nicht erkennbar, inwiefern die Tatsache, daß der Beklagte gefälligkeitshalber für die Kläger Schadensersatzansprüche gegen die Firma K. geltend gemacht habe, eine positive Vertragsverletzung des Beklagten darstellen solle.
Hiergegen wendet sich die Revision der Kläger im Ergebnis ohne Erfolg.
II. 1. Aushub-, Verfüllungs- und Neuverlegungskosten (12.057,24 DM)
a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist Verjährung nicht eingetreten.
Nach dem Architektenvertrag hat der Beklagte nicht die volle Objektüberwachung übernommen. Er hat sich jedoch verpflichtet, neben der öffentlich-rechtlichen Bauleitung die im einzelnen beschriebene "technische Oberleitung" wahrzunehmen. Wenn der Beklagte in diesem Zusammenhang mit der Errichtung des von ihm geplanten Kellers bei Baubesprechungen Ratschläge gab und Entscheidungen zur Koordinierung des Bauablaufs traf, gehörte das zu dem übernommenen Aufgabengebiet. Der Beklagte müßte somit für Fehlentscheidungen haften, wenn er dadurch die Kläger geschädigt hätte.
Von dieser Haftung könnte der Beklagte als zugezogener Fachmann nicht etwa deshalb freigestellt sein, weil die Kläger bei der Besprechung anwesend waren und dadurch das Geschehen kannten.
Ein Anspruch wäre auch nicht verjährt; denn der Beklagte hat es versäumt, die Kläger auf die Möglichkeit eines Anspruchs gegen sich hinzuweisen. Zu Unrecht will das Berufungsgericht eine solche Verpflichtung auf den Fall des umfassend beauftragten Architekten beschränken. Der Senatsentscheidung BGHZ 92, 251, 258 [BGH 04.10.1984 - VII ZR 342/83] (vom 4. Oktober 1984, VII ZR 342/83) und dem Urteil vom 26. September 1985 (VII ZR 50/84 = BauR 1986, 112, 113 f = ZfBR 1986, 17) lagen zwar umfassende Architektenverträge zugrunde. Das ist aber nicht Voraussetzung einer Hinweispflicht des Architekten. Im Rahmen seines jeweils übernommenen Aufgabengebiets ist vielmehr jeder Architekt gehalten, als Sachwalter des Bauherrn tätig zu werden. Der Umfang dieser Pflicht richtet sich nach der übernommenen Aufgabe.
b) Der Beklagte schuldet trotzdem keinen Schadensersatz. Die Kläger haben nicht dargetan, welche Kosten das regelwidrige Vorgehen beim Aushub verursacht hat, die nicht auch bei regelgerechtem Vorgehen angefallen wären. In einer Hilfserwägung führt das Berufungsgericht aus, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die im einzelnen nicht einmal aufgeschlüsselten "Mehrkosten" durch ein Fehlverhalten des Beklagten verursacht seien. Diese Feststellungen greift die Revision nicht mit einer ausgeführten Rüge an. Die Feststellungen tragen das Berufungsurteil.
2. Prozeßkosten des Vorprozesses (15.699,75 DM)
Der Vortrag der Kläger ist dahin zu verstehen, der Beklagte habe fehlerhaft gegenüber der Firma K. geltend gemacht, diese habe zusätzliche Aufwendungen verschuldet und sei deshalb zum Schadensersatz verpflichtet.
Eine Haftung des Beklagten ergibt sich daraus indessen nicht. Sie scheitert zwar nicht daran, daß er, wie das Berufungsgericht meint, gefälligkeitshalber tätig geworden wäre. Übernimmt ein Vertragspartner bei der Vertragsausführung Aufgaben, die nach dem Vertrag nicht geschuldet sind, so hat er für dabei schuldhaft verursachte Schäden einzustehen. Selbst wenn aber das Tätigwerden des Beklagten für das Prozeßverhalten der Kläger im Vorprozeß mitursächlich gewesen sein sollte, so hat der Beklagte die Führung dieses Prozesses, bei dem die Kläger durch Prozeßbevollmächtigte vertreten waren, nicht zu verantworten. Die Entscheidung über die Art der Rechtsverteidigung in jenem Prozeß lag nicht in seinem Verantwortungsbereich.
III. Nach alledem erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis als zutreffend.