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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.03.1982, Az.: II ZR 219/81

Zulässigkeit der Listen-Mehrheitswahl zur Vertreterversammlung einer Genossenschaft; Berechtigung zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung; Zustimmung zu einer von Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellten Wahlordnung; Vereinbarkeit von Mehrheitswahlen mit gebundenen Listen mit dem Wesen der Genossenschaft

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.03.1982
Aktenzeichen
II ZR 219/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12617
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 17.09.1981
LG Nürnberg-Fürth - 20.01.1981

Fundstellen

  • BGHZ 83, 228 - 234
  • JZ 1982, 511-512 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1982, 647 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 2558-2559 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

1. - 147. ...

Prozessgegner

S.-Bank N. e. G., E. straße 9, N.,
vertreten durch den Vorstand: Günther L., Eduard W., Richard B., Walter F., Marianne M., und den Aufsichtsrat: Erwin P., Leo M., Karl W., Konrad B., Wilhelm K., Georg K., Dr. Ing. Manfred W., Rudolf Z., Adolf Z.,

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Die Listen-Mehrheitswahl zur Vertreterversammlung der Genossenschaft ist unzulässig.

  2. b)

    Nichtigkeitsklage gegen den einer Wahlordnung zustimmenden Beschluß der Vertreterversammlung sowie gegen die Feststellung des Ergebnisses der Wahl zur Vertreterversammlung kann jedes Genossenschaftsmitglied erheben.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 22. März 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Fleck, Dr. Kellermann und Brandes
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revisionen der Kläger wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. September 1981 aufgehoben und auf ihre Berufungen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 20. Januar 1981 geändert:

Es wird festgestellt, daß die von der Vertreterversammlung der Beklagten am 19. Juni 1979 beschlossene Zustimmung zu § 12 Abs. 2 der Wahlordnung und die aufgrund dieser Wahlordnung am 13. und 14. Mai 1980 durchgeführte Wahl zur Vertreterversammlung nichtig sind.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand

1

Die Beklagte ist eine Spar- und Darlehenskasse in der Form einer eingetragenen Genossenschaft mit etwa 45.000 Mitgliedern aus dem Kreis von Beamten, Angestellten, Arbeitern und Versorgungsempfängern - vorwiegend der Deutschen Bundesbahn - in einem regional abgegrenzten Geschäftsbereich. Nach § 23 der Satzung der Beklagten werden die Rechte der Mitglieder in den Angelegenheiten der Genossenschaft von Vertretern in der Vertreterversammlung ausgeübt. Diese werden von den Mitgliedern gewählt, und zwar nach § 25 Nr. 1 der Satzung je ein Vertreter auf 500 Mitglieder. Das Wahlverfahren regelt nach § 25 Nr. 4 der Satzung eine Wahlordnung, die durch übereinstimmende Beschlüsse von Vorstand und Aufsichtsrat zu erlassen ist und der die Vertreterversammlung zugestimmt haben muß.

2

Der Kläger zu 1 hatte bereits gegen die von der Vertreterversammlung am 24. Februar 1976 beschlossene Wahlordnung Widerspruch erhoben. Seine Anfechtungsklage hatte jedoch aus formalen Gründen wegen Zustellungsmängeln keinen Erfolg gehabt (vgl. BGHZ 70, 384). Die Wahlordnung, der die Vertreterversammlung am 19. Juni 1979 zugestimmt hat, enthält inhaltsgleiche Regelungen. Diese lauten:

"§ 5

Die Wahl wird als Listenwahl durchgeführt.

§ 12 Abs. 2:

Gewählt ist die Liste, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von einem Beisitzer gezogene Los."

3

Für die Wahl vom 13. und 14. Mai 1980 stellten die Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands und die Gewerkschaft deutscher Bundesbahnbeamter und Anwärter im Deutschen Beamtenbund je eine Liste auf. Gewählt wurden die Kandidaten der Liste der Gewerkschaft der Eisenbahner Deutschlands.

4

Dieses Wahlergebnis wurde am 30. Mai 1980 veröffentlicht. Die Kläger haben am 5. Juni 1980 die Wahl nach den Bestimmungen der Wahlordnung angefochten. Am 29. Juli 1980 wurde die Anfechtung als unbegründet zurückgewiesen.

5

Nach Ansicht der Kläger verstößt § 12 Abs. 2 der Wahlordnung gegen den Grundsatz der gleichen Wahl. Dieser sei nur durch ein Verhältniswahlrecht gewährleistet. Sie haben am 15. August 1980 Klage mit dem Antrage eingereicht, daß die am 19. Juni 1979 beschlossene Wahlordnung und die am 13. und 14. Mai 1980 durchgeführte Wahl nichtig seien. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufungen zurückgewiesen. Mit den Revisionen verfolgen die Kläger ihren Antrag weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revisionen sind begründet.

7

I.

1.

Die Kläger wenden sich mit Recht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, Streitgegenstand der Nichtigkeitsklage sei allein die von der Vertreterversammlung am 19. Juni 1979 beschlossene Zustimmung zu der von Vorstand und Aufsichtsrat aufgestellten Wahlordnung und nicht auch die am 13. und 14. Mai 1980 durchgeführte Wahl. Richtig ist allerdings, daß das Gesetz die Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen außerhalb der General- und Vertreterversammlung - hier durch den Wahlausschuß - gefaßte Beschlüsse nicht kennt. Das kann aber nicht dazu führen, daß die Genossen Mängel der Wahl als unabänderlich hinzunehmen und allenfalls die Möglichkeit hätten, spätere Beschlüsse der Vertreterversammlung mit der Begründung anzugreifen, diese sei fehlerhaft gewählt und deshalb zu derartigen Entscheidungen nicht legitimiert. Dadurch würde - worauf Müller (Genossenschaftsgesetz, 1980, § 43 a Rdn. 33) mit Recht hingewiesen hat - nur der angegriffene Beschluß beseitigt, nicht aber - zur Vermeidung weiterer nichtiger oder anfechtbarer Beschlüsse im Interesse der Genossenschaft - die fehlerhaft gewählte Vertreterversammlung aufgelöst. Die für Anfechtung und Nichtigkeit von Beschlüssen der Generalversammlung maßgeblichen Regeln müssen deshalb für die Wahl zur Vertreterversammlung entsprechend gelten, wenn ein Wahlausschuß das Ergebnis der Wahl feststellt.

8

2.

Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage gegen Beschlüsse der Vertreterversammlung sind nicht nur deren Mitglieder berechtigt. Der Umstand, daß nach § 43 a GenG bei großen Genossenschaften die Generalversammlung durch eine Vertreterversammlung ersetzt wird, hindert zwar den nicht zum Vertreter gewählten Genossen, sich an Beschlüssen zu beteiligen. Er nimmt ihm aber nicht das Recht, Beschlüssen entgegenzutreten, die die Vertreterversammlung unter Verstoß gegen elementare Rechtsgrundsätze gefaßt und die, wenn sie das Leben der Genossenschaft unangegriffen bestimmen könnten, in seine Mitgliedschaftsrechte eingreifen würden.

9

3.

Der Zulässigkeit der Klage steht ferner nicht entgegen, daß über die Wahlanfechtung nicht - wie im § 14 der Wahlordnung vorgesehen - der Wahlausschuß entschieden hat, vielmehr die Anwälte der Genossenschaft die Anfechtung als unbegründet zurückgewiesen haben. Die Anrufung der staatlichen Gerichte ist möglich, sobald eine verbandsinterne Entscheidung - hier die des Wahlausschusses - nicht mehr zu erwarten ist.

10

II.

In der Sache hat die Nichtigkeitsklage Erfolg.

11

1.

Die Nichtigkeitsgründe des § 241 AktG gelten im Genossenschaftsrecht für die Beschlüsse von General- und Vertreterversammlung entsprechend (BGHZ 70, 384, 387). In Betracht kommt § 241 Nr. 3 AktG. Danach ist die am 19. Juni 1979 von der Vertreterversammlung erklärte Zustimmung zu der von Vorstand und Aufsichtsrat beschlossenen Wahlordnung nichtig, falls die Mehrheitswahl mit gebundenen Listen mit dem Wesen der Genossenschaft nicht vereinbar ist. Die Listenwahl in Form der einfachen Mehrheitswahl hat zur Folge, daß allein die Wählergruppe, deren Liste die meisten Stimmen erhält, die Mitglieder der Vertreterversammlung stellt und die übrigen Wähler von jedem Einfluß in der Versammlung durch Vertreter ihres Vertrauens ausgeschlossen sind. Im vorliegenden Falle, in dem die Genossen überwiegend zwei miteinander rivalisierenden gewerkschaftlichen Organisationen angehören, führt das dazu, daß die Wähler der unterlegenen Liste ihre möglicherweise von denen der Mehrheit abweichenden Vorstellungen in der Vertreterversammlung nicht zur Geltung bringen und dort von ihren der Minderheit zustehenden Rechten keinen Gebrauch machen können. Diese Beeinträchtigung ihrer Rechte greifen die Kläger mit Recht an.

12

a)

Gemäß § 43 a Abs. 4 GenG werden die Vertreter in allgemeiner, unmittelbarer, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Frage, was in diesem Zusammenhang unter einer gleichen Wahl zu verstehen ist, läßt sich ohne weiteres aus dem Genossenschaftsrecht beantworten. Zweck, Aufgabe und Funktion der Vertreterversammlung bestehen darin, aus Praktikabilitätsgründen an die Stelle der infolge ihrer großen Mitgliederzahl zu schwerfälligen und zu einer Willensbildung nur unter erheblichem Aufwand an Zeit und Geld fähigen Generalversammlung zu treten. Sie ist mithin kein Exekutivorgan, bei dem es im Interesse der Handlungsfähigkeit auf Homogenität der Mitglieder ankommen könnte, sondern nur eine verkleinerte Generalversammlung, die ihren Zweck, deren Funktionen anstelle der Gesamtheit der Genossen wahrzunehmen, repräsentativgerecht nur zu erfüllen vermag, wenn sich in ihr die vielfältigen Mitgliederinteressen und -gruppierungen der Genossenschaft möglichst gut widerspiegeln. Wie wesentlich das ist, zeigt sich besonders daran, daß das Gesetz den Genossenschaftsminderheiten - ähnlich wie im übrigen Verbandsrecht - Rechte einräumt, die nur schwer zu überwinden sind (§ 16 GenG): Danach bedarf es für die Änderung des Statuts grundsätzlich einer Mehrheit von 3/4, soll eine Verpflichtung der Genossen eingeführt oder erweitert werden, sogar einer solchen von 9/10 der abgegebenen Stimmen. Derartige Mehrheitserfordernisse sollen einen breiten Konsens für einschneidende Veränderungen gewährleisten und solche gegen den Willen einer Minderheit von mehr als 1/4 bzw. 1/10 der Genossen von vornherein ausschließen. Diese Rechte, die die Minderheit in Genossenschaften mit Generalversammlung ohne weiteres zur Geltung bringen könnte, darf nicht ohne weiteres dadurch verloren gehen, daß an die Stelle der Generalversammlung die Vertreterversammlung tritt. Die Minderheit muß deshalb auch in diese Vertreter entsenden können, die ihr die Wahrung ihrer Minderheitsrechte gewährleisten. Die Vertreterversammlung ist mithin nicht geschaffen worden, um der Minderheit - wie das Berufungsgericht anzunehmen scheint - die dieser in der Generalversammlung zustehenden Rechte "im Interesse einer die Solidarität fördernden Geschlossenheit der Willensbildung" zu nehmen und die Genossenschaft aus einem mitgliedschaftlichen in einen von einer - unter Umständen sogar nur verhältnismäßig kleinen - Mehrheit beherrschten Verband zu verwandeln. Das vom Berufungsgericht erwähnte genossenschaftsfremde Machtstreben muß nicht von der Minderheit, es kann in viel gefährlicherer Weise von der Mehrheit ausgehen. Dieser hat die Mehrheits-Listenwahl gerade die Möglichkeit eröffnet, sich in der Vertreterversammlung alle Sitze zu sichern und der Minderheit sogar das Recht zu nehmen, allein schon durch Ausübung ihrer Sperrminorität ihre Interessen bei der Abstimmung wahren zu können. Die Bedeutung, die das Gesetz diesem Minderheitenschutz beimißt, wird unter anderem daran deutlich, daß es durch Statut eingeräumte Mehrstimmrechte entfallen läßt und durch die Beschränkung auf jeweils eine Stimme die absolute Gleichstellung aller Genossen anordnet, sobald es um die Änderung des Statuts durch qualifizierte Mehrheiten geht (§§ 43 Abs. 3 Satz 6, 16 Abs. 2 und 3 GenG). Deshalb ist jede Wahlordnung, die nicht einmal in einem vernünftigen Ausmaß gewährleistet, daß Minderheiten ihre genossenschaftlichen Zweck- und Zielvorstellungen durch Vertreter ihres Vertrauens in der Vertreterversammlung zur Geltung bringen und bei qualifizierten Mehrheitsentscheidungen mitwirken können, mit dem Wesen der auf gemeinschaftliche Selbsthilfe und -verwaltung angelegten Genossenschaft nicht zu vereinbaren. Gleich haben daher nicht nur Zählwert und Erfolgschance aller Stimmen, gleich hat auch deren Erfolgswert zu sein. Diesem Erfordernis genügt die Mehrheits-Listenwahl nicht.

13

Die am 19. Juni 1979 erteilte Zustimmung der Vertreterversammlung ist deshalb nichtig, soweit sie § 12 Abs. 2 der Wahlordnung betrifft, wonach die Liste gewählt ist, die die meisten Stimmen auf sich vereinigt (vgl. Müller, GenG, 1980, § 43 a Rdn. 30; Hadding, ZfgG 29 [1979], 270 f, m.w.N.).

14

b)

Keine Bedenken bestehen indes dagegen, daß gemäß § 5 der Wahlordnung die Wahl als Listenwahl durchgeführt wird. Daß eine Wahl mit gebundenen Listen zu einer angemessenen Vertretung der Wähler aller Listen führen kann, zeigt die gesetzliche Regelung der Betriebsratswahlen, die bei mehreren Wahlvorschlägen gemäß § 14 Abs. 3 BetrVerfG als Verhältniswahl durchgeführt wird und bei der die Zuteilung der Betriebsratssitze gemäß § 15 der Wahlordnung nach dem d'Hondt'schen System erfolgt.

15

2.

Aus der Nichtigkeit des die Mehrheitswahl regelnden § 12 Abs. 2 der Wahlordnung folgt zugleich die Nichtigkeit der auf dieser Bestimmung beruhenden Feststellung des Ergebnisses der am 13. und 14. Mai 1980 durchgeführten Wahl.

Stimpel,
Dr. Schulze,
Fleck,
Dr. Kellermann,
Brandes