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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.01.1993, Az.: BVerwG 4 B 230/92

Grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit der Frage der Zulässigkeit eines Imbissstandes in einem allgemeinen Wohngebiet; Einordnung eines Imbissstandes als Schankwirtschaft und Speisewirtschaft; Reichweite des Tatbestandsmerkmales "der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaft"

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
18.01.1993
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 230/92
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 13145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Saarlouis 19.04.1990 - 2 K 164/88
OVG Saarland - 21.07.1992 - AZ: 2 R 27/90
nachfolgend
OVG Saarland - 23.03.1993 - AZ: 2 W 10/93

Fundstellen

  • BRS 1993, 163-164
  • BauR 1993, 435 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1993, 455-456 (Volltext mit red. LS)
  • ZfBR 1993, 145 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Eine Schank- und Speisewirtschaft, die keinen nennenswerten Bezug zu der Wohnnutzung der Umgebung aufweist, kann in einem allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 4 II Nr. 2 BauNVO zugelassen werden.

  2. 2.

    Zur Streitwertbemessung bei Klagen gegen die Beeinträchtigung der Wohnqualität von Grundstücken aufgrund von Immissionen.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Januar 1993
durch
den Vizepräsidenten Prof. Dr. Schlichter und
die Richter Dr. Lemmel und Halama
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. Juli 1992 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt ist. Denn insoweit genügt sie nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beigeladene legt nicht dar, inwiefern das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel beruht.

2

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

3

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimißt.

4

Die Frage, ob ein Imbißstand als Schank- und Speisewirtschaft nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig ist, ist nicht klärungsbedürftig, da das Berufungsgericht sie der Sache nach im Sinne der Beschwerde beantwortet hat. Dem steht nicht die auf S. 9 des Urteilsabdrucks getroffene Feststellung entgegen, daß der umstrittene Imbißschalter sich keiner der Nutzungsarten des § 4 Abs. 2 BauNVO zuordnen lasse. Hierbei ist das Berufungsgericht nicht stehengeblieben. Das Berufungsurteil wird nicht von der Erwägung getragen, daß es am Merkmal einer Schank- und Speisewirtschaft fehle. Vielmehr hat sich das Berufungsgericht auch mit der Frage auseinandergesetzt, wie die planungsrechtliche Zulässigkeit zu beurteilen ist, falls der Imbißraum als Schank- und Speisewirtschaft im bauplanungsrechtlichen Sinne einzustufen ist. Es hat auf S. 10 f. des Urteilsabdrucks eingehend geprüft, ob der Imbißstand im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Versorgung des Gebiets dient. Seine insoweit angestellten Erwägungen wären überflüssig gewesen, wenn es sich prinzipiell dagegen gesperrt hätte, sich wenigstens hilfsweise den Rechtsstandpunkt der Beigeladenen zu eigen zu machen, daß auch ein Imbiß als Schank- und Speisewirtschaft im Sinne dieser Vorschrift zu qualifizieren sei.

5

Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nach der Reichweite des in § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO enthaltenen Tatbestandsmerkmals der "der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaft" rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Zwar trifft es zu, daß höchstrichterliche Rechtsprechung dazu fehlt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit eine Schank- und Speisewirtschaft im Sinne dieser Vorschrift der Versorgung des Gebiets dient. Die von der Beschwerde formulierte Frage entbehrt jedoch der Entscheidungsrelevanz. Sie würde auf der Grundlage der den Senat mangels durchgreifender Verfahrensrügen bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht geklärt zu werden brauchen. Dem Berufungsurteil ist zu entnehmen, daß der Imbißstand "auf die das Ortszentrum von Quierschied aufsuchende Laufkundschaft sowie auf Personen ausgerichtet (ist), die dort berufstätig sind". Diese Würdigung schließt selbst bei einem denkbar weiten Verständnis des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO die Annahme aus, daß der Imbißstand der Versorgung des Gebiets im Sinne dieser Bestimmung dient. Es mögen sich zwar gute Gründe dafür ins Feld führen lassen, daß der Begriff des Gebiets nicht mit dem des konkret festgesetzten Baugebiets gleichzusetzen ist. Nach der Zweckrichtung des § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO kann von einem Dienen jedoch keine Rede mehr sein, wenn sich die Schank- und Speisewirtschaft dem allgemeinen Wohngebiet, in dem sie liegt, funktional nicht zuordnen läßt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn sie nicht auch in einem ins Gewicht fallenden Umfang von den Bewohnern der Umgebung aufgesucht wird. So liegt es bei dem Imbißstand der Beigeladenen, der nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auf die Zielgruppe der im Kerngebiet von Quierschied Berufstätigen sowie der gebietsfremden Laufkundschaft ausgerichtet ist, von den "Anwohnern der umliegenden Wohnungen" dagegen "allenfalls gelegentlich" in Anspruch genommen wird. Eine Schank- und Speisewirtschaft aber, die keinen nennenswerten Bezug zu der Wohnnutzung der Umgebung aufweist, kann nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden.

6

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 DM festgesetzt.

Den Wert des Streitgegenstandes setzt der Senat abweichend von den Vorinstanzen fest. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der Bedeutung der Sache zu bestimmen, die sich für den Kläger aus seinem Antrag ergibt. Die Kläger wenden sich insbesondere gegen die Beeinträchtigung der Wohnqualität ihres Grundstücks aufgrund von Immissionen, die durch den genehmigten Imbißstand hervorgerufen werden. Diesem Interesse wird ein Streitwert von 4 000 DM nicht gerecht. In Anlehnung an den "Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit" (NVwZ 1991, 1156) ist vielmehr von einem Streitwert von 10 000 DM auszugehen. Zu einer Erhöhung oder Verminderung besteht nicht deshalb Veranlassung, weil im Nichtzulassungsverfahren die Beigeladene als Beschwerdeführerin auftritt (vgl. denSenatsbeschluß vom 9. November 1988 - BVerwG 4 B 185.88 - Buchholz 360 § 14 GKG Nr. 3).