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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1989, Az.: VII ZR 153/88

Unterbrechung der Verjährung durch Erhebung einer Klage, bei Geltendmachung eines Anspruchs auf Zahlung einer Geldschuld in ausländischer Währung und vorheriger Umrechnung in inländischer Währung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1989
Aktenzeichen
VII ZR 153/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Frankfurt am Main/Kassel - 08.04.1988
LG Kassel

Fundstellen

  • AnwBl 1990, 221-222 (Volltext mit amtl. LS)
  • BB 1990, 22 (amtl. Leitsatz)
  • BauR 1990, 88-89 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 832-833 (Volltext mit amtl. LS)
  • IPRspr 1989, 172
  • MDR 1990, 328 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 111-113 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1989, 1573-1575

Prozessführer

Steuerberater Gunter G.
als Konkursverwalter des Vermögens der Firma K. P. GmbH & Co. i.K., W.straße 14, L.

Prozessgegner

1.
die Hausfrau Hannelore M. geb. D., Zur F. 9, W.

2.
den Kaufmann Peter F., R.-S.-Straße 4, K.

Amtlicher Leitsatz

Durch die Erhebung einer Klage wird die Verjährung auch dann unterbrochen, wenn der damit geltend gemachte Anspruch die Zahlung einer Geldschuld in ausländischer Währung zum Gegenstand hat und lediglich in inländische Währung umgerechnet worden ist (im Anschluß an BGHZ 104, 268).

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Prof. Dr. Walchshöfer, Dr. Thode, Dr. Haß und Hausmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main - 25. Zivilsenat in Kassel - vom 8. April 1988 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beklagten sind Mitglieder einer Bauherrengemeinschaft, die - angeregt und betreut von Gesellschaften einer deutschen Unternehmensgruppe - in P. (Schweiz) eine Wohnungseigentumsanlage errichtete. Mit Bauvertrag vom 30. April 1980 beauftragte die Betreuerin der Bauherrengemeinschaft Firma Pr. GmbH & Co. KG im Namen der Bauherren die Firma KG Pl. GmbH & Co. mit der schlüsselfertigen Erstellung des Bauvorhabens. Von dem vereinbarten Pauschalfestpreis von 9.875.000 Schweizer Franken entfielen auf die Beklagten 272.550 Schweizer Franken.

2

Das Bauvorhaben wurde am 2. Juli 1982 abgenommen, die Schlußrechnung von der Firma Pl. am 6. August 1982 erteilt. Da die Firma Pl. von den Zahlungen der Beklagten nur 234.188,59 Schweizer Franken erhalten hatte, verlangte sie mit Schreiben vom 2. März 1984 den Unterschiedsbetrag in Höhe von 38.361,41 Schweizer Franken. Die Beklagten kamen der Zahlungsaufforderung nicht nach. Mit der am 6. August 1984 eingereichten und am 23. August 1984 zugestellten Klage machte die Firma Pl. deshalb eine Restwerklohnforderung in Höhe von 47.951,76 DM nebst Zinsen geltend. In der Klagebegründung führte sie aus, ihr stehe ein Anspruch auf Zahlung von 38.361,41 Schweizer Franken als Valutaschuld zu; unter Zugrundelegung eines Kurses von 1,25 DM ergebe sich die Klageforderung.

3

Am 1. April 1985 wurde über das Vermögen der Firma Pl. das Anschlußkonkursverfahren eröffnet. Der zum Konkursverwalter bestellte Kläger nahm am 11. April 1986 das unterbrochene Verfahren auf und beantragte mit Schriftsatz vom 19. August 1986 "unter Umstellung des Klagantrags", die Beklagten zur Zahlung von 38.361,41 Schweizer Franken nebst Zinsen zu verurteilen. Zur Begründung trug er vor, aufgrund des abgeschlossenen Werkvertrags seien die Beklagten verpflichtet, Zahlungen in Schweizer Franken zu erbringen. In der Klageschrift sei lediglich zur Streitwertberechnung der in Deutsche Mark umgerechnete Betrag angegeben worden; es sei versäumt worden, den Zahlungsbetrag wieder auf Schweizer Franken umzustellen. Die Beklagten erhoben daraufhin die Einrede der Verjährung.

4

Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der - angenommenen - Revision, die die Beklagten zurückzuweisen bitten, verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter.

Entscheidungsgründe

5

1.

Das Berufungsgericht nimmt an, auf die Rechtsbeziehungen zwischen der Firma Pl. und den Beklagten finde deutsches Recht Anwendung. Die Vertragsparteien - deutsche Staatsangehörige mit Wohn- und Geschäftssitz in der Bundesrepublik - hätten im Bauvertrag Lübeck als Gerichtsstand bestimmt. Dies sei ein starkes Anzeichen dafür, daß auch das am Sitz des festgelegten Gerichts geltende Recht als maßgeblich vereinbart worden sei. Die Absprache, den Werklohn in Schweizer Franken zu bezahlen, stehe dem nicht entgegen. Dieser Zahlungsmodus sei interessengerecht gewesen, weil die mit den wesentlichen Bauarbeiten beschäftigten Schweizer Handwerker einfacher in ihrer heimischen Währung hätten entlohnt werden können.

6

Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht angegriffen.

7

2.

Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Forderungen der Firma Pl. seien gemäß §§ 196 Abs. 1 Nr. 1, 198, 201 BGB mit Ablauf des 31. Dezember 1984 verjährt. Durch die den Beklagten am 23. August 1984 zugestellte Klage auf Zahlung von 47.951,76 DM sei die Verjährungsfrist für die jetzt vom Kläger erhobene Forderung nicht unterbrochen worden. Mit Zustellung der Klage werde die Verjährung nur für den darin geltend gemachten Anspruch unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB, § 270 Abs. 2 ZPO). Der vom Kläger nunmehr verfolgte Anspruch auf Zahlung von Schweizer Franken sei jedoch nicht mit dem damals klageweise erhobenen Anspruch auf Zahlung in Deutsche Mark identisch. Auch sei in der Klageschrift Zahlung in Schweizer Währung nicht etwa hilfsweise geltend gemacht worden. Schließlich bestehe zwischen dem Anspruch auf Zahlung in deutscher Währung und dem auf Leistung in Schweizer Franken keine Wesensgleichheit, weil der Firma Pl. von Anfang an lediglich ein Anspruch auf Zahlung in Schweizer Franken zugestanden habe. Bei Umstellung der Klage auf Zahlung des Restwerklohns in Schweizer Franken sei die behauptete Forderung der Firma Pl. somit verjährt und aufgrund der Verjährungseinrede nicht mehr durchsetzbar (§ 222 BGB).

8

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

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a)

Der Senat hat in BGHZ 104, 268 ausgeführt, die mit der gerichtlichen Geltendmachung gemäß § 209 BGB erzeugte, die Verjährung unterbrechende Wirkung werde nicht für jede spätere Abänderung eines Klagebegehrens bedeutungslos. Wie eine auf Zahlung gerichtete Klage auch die Verjährung des sich aus § 257 Satz 1 BGB ergebenden Freistellungsanspruchs unterbreche, könne eine Unterbrechung durch Mahnbescheid nicht daran scheitern, daß die - unstreitig aus demselben Rechtsgrund abgeleitete - Forderung zunächst im Mahnverfahren in inländischer Währung, später aber in Schweizer Währung verlangt worden sei. Auch sei ohne Bedeutung, daß materiell-rechtlich die Leistung in inländischer Währung nicht hätte gefordert werden können, d.h. der Schuldner nicht verpflichtet gewesen sei, die behauptete Schuld in dieser Leistungsart zu erbringen. Vielmehr habe der zunächst im Mahnverfahren geltend gemachte unbegründete Anspruch auf Zahlung in Deutscher Mark für den erst später rechtshängig gewordenen Anspruch auf Zahlung in Schweizer Franken ebenso verjährungsunterbrechende Wirkung wie eine unbegründete Zahlungsklage für den begründeten Freistellungsanspruch. Bei einer sogenannten einfachen Fremdwährungs- oder Valutaschuld gehe es nicht um zwei völlig unterschiedliche Geldforderungen, sondern um ein und dieselbe Geldschuld im Sinne des § 244 BGB, die in ausländischer Währung ausgedrückt im Inland zu zahlen sei. In einem solchen Fall lägen nicht zwei verschiedene Forderungen vor. Dies zeige sich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren, wo auf Fremdwährung lautende Titel im Wege der Vollstreckung einer Geldforderung regelmäßig in deutscher Währung vollstreckt würden.

10

b)

Nach dieser Rechtsprechung, die im Schrifttum (vgl. von Feldmann EWiR § 209 BGB 1/88, 965; K. Schmidt NJW 1989, 65, 68) Zustimmung gefunden hat, wurde die Verjährung des der Firma Pl. gegen die Beklagten zustehenden Anspruchs auf Zahlung von Restwerklohn in Höhe von 38.361,41 Schweizer Franken durch die am 6. August 1984 eingereichte und am 23. August 1984 zugestellte Klage unterbrochen. Zwar machte die Firma Pl. mit dieser Klage eine Forderung auf Zahlung von 47.951,76 DM geltend. Rechtshängig wurde also ein Anspruch auf Zahlung in deutscher Währung. In der Klageschrift wies die Firma Pl. jedoch ausdrücklich darauf hin, daß der mit der Klage verfolgte Anspruch die ihr zustehende Restforderung in Höhe von 38.361,41 Schweizer Franken sei, die unter Zugrundelegung eines Kurses von 1,25 DM umgerechnet worden sei. Die Firma Pl. klagte daher lediglich aus Vereinfachungsgründen einen ihr in Schweizer Franken zustehenden Anspruch in ihrer Heimatwährung ein.

11

Aus diesem Grund bewirkte die Klageerhebung nicht nur die Unterbrechung der Verjährung des damit verfolgten Anspruchs auf Zahlung in Deutscher Mark, der der Firma Pl. nach dem Bauvertrag, in dem sich die Bauherren ausdrücklich zur Zahlung eines Pauschalfestpreises in Schweizer Franken verpflichtet hatten, nicht zustand. Sie unterbrach vielmehr auch die Verjährung des Anspruchs der Firma Pl. gegen die Beklagten auf Zahlung in Schweizer Franken. Dieser Anspruch auf Erfüllung in fremder Währung ist von dem gerichtlich geltend gemachten Anspruch auf Zahlung in der Heimatwährung der Firma Pl. nicht völlig verschieden. Er leitet sich aus demselben Rechtsgrund ab, weil er ebenfalls auf dem zwischen den Bauherren und der Firma Pl. abgeschlossenen Bauvertrag beruht. Auch hat er - gerichtet auf Zahlung einer der Firma Pl. zustehenden Vergütung - die Zahlung derselben Geldschuld im Sinne des § 244 BGB zum Inhalt, die lediglich in einer ausländischen Währung ausgedrückt wird.

12

Der Kläger, der nach Aufnahme des Rechtsstreits den von der Firma Pl. rechtshängig gemachten Anspruch in Schweizer Franken weiterverfolgt, macht somit keinen völlig anderen Anspruch geltend. Wie die Firma Pl. stützt er den Anspruch vielmehr auf den zwischen den Bauherren und der Firma Pl. abgeschlossenen Bauvertrag, der Zahlung der Vergütung in Schweizer Franken und damit einen Anspruch der Firma Pl. in dieser Währung vorsieht. Er fordert deshalb lediglich Erfüllung der von den Beklagten in fremder Währung übernommenen Verpflichtung. Daß die Firma Pl. diesen Anspruch zunächst in ihrer Heimatwährung geltend gemacht hat, ist für die verjährungsunterbrechende Wirkung des auf Zahlung in Schweizer Franken gerichteten Anspruchs ohne Bedeutung (vgl. K. Schmidt aaO).

13

3.

Ist der vom Kläger verfolgte Anspruch noch nicht verjährt, kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben; es ist aufzuheben. Da das Berufungsgericht zum Klageanspruch keine Feststellungen getroffen hat, ist der Senat nicht in der Lage, gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO abschließend zu entscheiden. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Girisch
Walchshöfer
Thode
Haß
Hausmann