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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 19.09.2013, Az.: 2 BvE 4/13

Bezeichnung der NPD als "Spinner" durch den Bundespräsidenten im laufenden Bundestagswahlkampf

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
19.09.2013
Aktenzeichen
2 BvE 4/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 44998
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

In dem Verfahren
über
den Antrag festzustellen,
dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1, Artikel 38 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes dadurch verletzt hat, dass er im Rahmen eines Auftritts vor Schülern des Oberstufenzentrums in Berlin-Kreuzberg am 29. August 2013 Proteste gegen die Antragstellerin in Berlin-Hellersdorf öffentlich unterstützt und Mitglieder, Aktivisten und Unterstützer der Antragstellerin als "Spinner" bezeichnet und auf diese Weise unter Verletzung seiner Pflicht zur parteipolitischen Neutralität zulasten der Antragstellerin in den laufenden Bundestagswahlkampf eingegriffen hat,
Antragstellerin: N a t i o n a l d e m o k r a t i s c h e P a r t e i D e u t s c h l a n d s ( NPD ) - B u n d e s v e rb a n d - , vertreten durch den Bundesvorsitzenden A. ...,
- Bevollmächtigter: Rechtsanwalt R. ...,
Antragsgegner: B u n d e s p r ä s i d e n t , Bundespräsidialamt, Spreeweg 1, 10557 Berlin
h i e r : Widerspruch der Antragstellerin gegen die Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung durch den Beschluss vom 17. September 2013
hat das Bundesverfassungsgericht - Zweiter Senat -
unter Mitwirkung der Richterinnen und Richter
Präsident Voßkuhle,
Lübbe-Wolff,
Gerhardt,
Landau,
Hermanns,
Müller,
Kessal-Wulf
am 19. September 2013
beschlossen:

Tenor:

Der Widerspruch wird verworfen.

Gründe

Der Widerspruch ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig. Der Antragsgegner hat erklärt, die Feststellung des Senats im Beschluss vom 17. September 2013, die beschriebene Gefährdungslage sei ihm bewusst und vor diesem Hintergrund sei nicht zu erwarten, dass er bis zur Bundestagswahl am 22. September 2013 sich in einer Weise äußern werde, die dem nicht Rechnung trage, sei zutreffend. Ferner erachtet er daher das Rechtsschutzinteresse der Antragstellerin im Verfahren nach § 32 Abs. 3 BVerfGG für nicht gegeben. Damit hat der Antragsgegner deutlich gemacht, dass er sich bis zur Bundestagswahl nicht in der von der Antragstellerin befürchteten Weise äußern werde. Dies steht nicht im Widerspruch zur Aussage des Antragsgegners, so, wie er bislang durch seine Äußerungen die Antragstellerin nicht in ihren Rechten verletzt habe, werde er dies auch künftig nicht tun. Damit gibt er lediglich seine Bewertung der Sachlage im Hinblick auf das Hauptsacheverfahren wieder.

Voßkuhle
Lübbe-Wolff
Gerhardt
Landau
Hermanns
Müller
Kessal-Wulf