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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 27.05.1992, Az.: 2 BvF 1/88
„Finanzausgleich II“

Konzessionsabgaben; Finanzkraftmeßzahl; Finanzbedarf der Gemeinden; Entscheidende Merkmale; Haushaltsnotlage als Sonderlast; Finanzausgleich

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
27.05.1992
Aktenzeichen
2 BvF 1/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 12634
Entscheidungsname
Finanzausgleich II
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfGE 86, 148 - 279
  • DVBl 1992, 965-981
  • DÖV 1993, 461-470 (Urteilsbesprechung von Dr. Ulrich Hade)
  • DÖV 1992, 743-748 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1992, 962-971 (Volltext mit amtl. LS)
  • JuS 1995, 978-984 (Urteilsbesprechung von Prof. Dr. Peter Selmer)
  • NJ 1992, 327 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 2279 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1993, 159 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. Obwohl tatsächlich erhobene Konzessionsabgaben grundsätzlich der Finanzkraft der Gemeinde zuzurechnen sind, ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, daß sie unter den derzeit gegebenen Umständen nicht in die Feststellung der Finanzkraftmeßzahl miteinbezogen werden.

2. Die in Art. 107 II 1 Hs. 2 GG getroffene Anordnung, den Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen, betrifft nicht Sonderbedarf, sondern einen abstrakten Finanzbedarf, der ohne Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse bestimmter Gemeinden allgemein bei der Erfüllung der den Gemeinden zukommenden Aufgaben anfällt.

3. Merkmale, nach denen der Finanzbedarf der Kommunen bestimmt wird, müssen unabhängig von eigenen kommunalen Prioritätsentscheidungen gegeben sein; sie müssen auch bei Kommunen generell, d. h. aufgrund ihrer Eigenart als Kommunen, und gemeinsam, d. h. bei den Kommunen aller Länder - wenn auch in quantitativ unterschiedlicher Ausprägung - gegeben sein können.

4. Dem Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht von vornherein verwehrt, das Ergebnis des von ihm festgelegten Verfahrens, das auf einen angemessenen Ausgleich zielt und diesen an sich zu bewirken in der Lage ist, aus besonderen Gründen noch einmal zu korrigieren (Ausnahme: Willkürverbot).

5. Die Haushaltsnotlage eines Landes kann als Sonderlast nach Art. 107 II 3 GG nur insoweit berücksichtigt werden, als sich dafür gewährte Bundesergänzungszuweisungen der Sache und dem Umfang nach noch als (vorübergehende) Hilfe zur Selbsthilfe des betreffenden Landes darstellen.

6. Befindet sich ein Glied der bundesstaatlichen Gemeinschaft - sei es der Bund, sei es ein Land - in einer extremen Haushaltsnotlage, so erfährt das bundesstaatliche Prinzip seine Konkretisierung in der Pflicht aller anderen Glieder, dem betreffenden Glied mit dem Ziel der haushaltswirtschaftlichen Stabilisierung auf der Grundlage konzeptionell aufeinander abgestimmter Maßnahmen Hilfe zu leisten.

7. Das Gebot des Art. 107 II 1 Hs. 2 GG, Finanzkraft und Finanzbedarf der Gemeinden (Gemeindeverbände) zu berücksichtigen, ist dem Ziel eines angemessenen Ausgleichs der unterschiedlichen Finanzkraft der Länder zu- und untergeordnet. Es verpflichtet den Gesetzgeber, die Finanzkraft der Gemeinden einzubeziehen, soweit dem nicht spezifische Gründe aus den Verhältnissen der Gemeinden entgegenstehen.

8. Der Begriff der Finanzkraft ist im zweiten Hs. des Art. 107 II 1 GG nicht anders zu bestimmen als im ersten Hs. Er ist umfassend zu verstehen und darf nicht allein auf die Steuerkraft reduziert werden. Einnahmen aus Quellen, über deren Nutzung Länder und Kommunen eigenverantwortlich entscheiden, können dem Grunde nach von der Finanzkraft nicht ausgenommen werden.