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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1977, Az.: VII ZR 60/76

Einzelvergleich; Gläubiger; Gesamtschuldverhältnis; Haftung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1977
Aktenzeichen
VII ZR 60/76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 11429
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 25.02.1976

Fundstelle

  • DB 1978, 1590 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Regelung des § 422 BGB hindert den Gläubiger grundsätzlich nicht daran, mit einem Gesamtschuldner einen Einzelvergleich abzuschließen, ohne dabei auf die Interessen der übrigen Gesamtschuldner Rücksicht nehmen zu müssen. Deshalb steht bei Gesamtschuldverhältnissen auch nichts im Wege, wenn sich der Gläubiger vergleichsweise einzelne Ansprüche oder Forderungspositionen abgelten läßt und dafür den Vergleichspartner unter Aufrechterhaltung seiner Ansprüche gegen die übrigen Gesamtschuldner aus der Haftung entläßt. Die auf einen solchen Vergleich entrichteten Zahlungen sind dann nur unter besonderen Umständen auf die Forderung gegen die übrigen Gesamtschuldner anzurechnen.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 8. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Vogt sowie
die Richter Meise, Doerry, Bliesener und Obenhaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe -5. Zivilsenat in Freiburg - vom 25. Februar 1976 im Kostenpunkt und teilweise insoweit aufgehoben, als die Klage abgewiesen worden ist.

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger weitere 19.728,62 DM nebst Zinsen (wie im Tenor des Berufungsurteils aufgeführt) zu zahlen.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 4/9, die Beklagten als Gesamtschuldner 5/9 zu tragen, von den Kosten der beiden Vorinstanzen der Kläger 1/7, die Beklagten als Gesamtschuldner 6/7.

Tatbestand

1

1.

Der Kläger ließ in den Jahren 1966/67 ein Wohnhaus mit Flachdach (Kaltdach) erstellen. Bauplanung und Bauleitung hatte er einer Architektengemeinschaft übertragen, der damals neben den beiden Beklagten noch die Architekten B. und K. angehörten. Die Dacharbeiten führte die Firma Bo. KG aus.

2

Da sich das Dach nach dem Bezug des Hauses als funktionsuntüchtig erwies, mußte es durch einen vollständig neuen, andersartigen Dachaufbau (Warmdach) ersetzt werden. Die dadurch entstandenen Kosten hat der Kläger mit insgesamt 201.423,10 DM beziffert.

3

2.

Mit der Klage hat der Kläger zunächst alle Mitglieder der Architektengemeinschaft sowie die Firma Bolz KG auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch genommen. Im Verlauf des Rechtsstreits hat sich der Kläger mit den Architekten K. und B. und der Firma Bo. verglichen und das Verfahren nur noch gegen die beiden verbleibenden Beklagten fortgesetzt.

4

a)

In dem mit dem Architekten Kolb am 15. Juni 1972 geschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde u.a. vereinbart:

§ 1 Der ... Architekt Gerhard K. ... verpflichtet sich, an den Kläger DM 23.000 zu bezahlen. Diese Zahlung ist bestimmt und wird verrechnet als Teilausgleich der technischen und vor allem merkantilen Wertminderung, welche das Haus des Klägers ... infolge der umfangreichen Mängel und Mängelbehebungsarbeiten bezüglich der Flachdächer erlitten hat.

...

§ 5 Mit diesem Vergleich sind zwischen den Vergleichspartnern alle gegenseitigen Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, abgegolten. Der Kläger entläßt den Beklagten K. aus der Mithaftung für alle prozeßhängigen und sonstigen in Betracht kommenen Ansprüche aus dem Bauprojekt. ...

...

5

b)

Mit der Firma Bo. einigte sich der Kläger am 14. Juni 1972 außergerichtlich. Die Firma Bo. verpflichtete sich,

"zum Ausgleich aller gegenseitigen Ansprüche aus der Tätigkeit der Firma Gebr. Bo. KG an Ihrem Hausbau, gleichgültig aus welchem tatsächlichen oder rechtlichen Grund sie geltend gemacht sind oder geltend gemacht werden können",

6

dem Kläger eine bestimmte Summe zu bezahlen, deren Höhe der Kläger nicht mitgeteilt hat. Die Parteien waren sich gleichzeitig darüber einig,

"daß das Bestimmungsrecht, welche Posten mit dem Vergleichsbetrag abgegolten werden",

7

dem Kläger überlassen bleibt und daß der Kläger die Firma Bo.

"von sämtlichen Regreßansprüchen der Zweitbeklagten aus § 426 BGB"

8

freistellt.

9

Mit Schreiben vom 15. Juni 1972, in dem der Kläger den Vergleich bestätigte, übersandte der Kläger der Firma Bo. KG gleichzeitig die Liste der Schadensposten, auf die er die Zahlung verrechnen wollte und die mit einer Gesamtsumme von 40.003,24 DM abschließt. Als Ziff. 1 ist auf dieser Liste aufgeführt:

"Durchschnittlich 10 % Zinsen aus ca. 31.000 DM für rund 3 Jahre9. 300 DM".
10

c)

Der Architekt B. zahlte an den Kläger aufgrund eines außergerichtlichen Vergleiches vom 13. Juli 1972 einen Betrag, dessen Höhe der Kläger ebenfalls nicht angegeben hat.

11

Daraufhin erklärten beide Vergleichspartner den Rechtsstreit für erledigt.

12

3.

Der Kläger hat die Zahlungen der Firma Bo. KG und des Architekten B. mit insgesamt 54.074,71 DM auf die Klageforderung verrechnet und hat von den Beklagten, unter Einbeziehung angelaufener Bankzinsen, insgesamt 157.383,22 DM nebst Zinsen ab 1. Oktober 1973 verlangt.

13

Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung der Mehrforderung - in Höhe von 156.828,40 DM nebst Zinsen stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Beklagten zur Zahlung von - nur - 103.790,68 DM nebst Zinsen verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

14

Die Parteien streiten im wesentlichen noch darum, ob und in welchem Umfang die Klageforderung durch die Zahlungen der Firma Bo.KG und des Architekten K. untergegangen ist.

Entscheidungsgründe

15

I.

1.

Das Berufungsgericht führt aus, die Mängel am Neubau des Klägers, die eine Dacherneuerung erforderlich gemacht hätten, beruhten auf vermeidbaren Fehlern der Beklagten in der Bauplanung und in der örtlichen Bauleitung. Die Beklagten seien dem Kläger deshalb zum Schadensersatz verpflichtet, ohne daß es darauf ankäme, inwieweit auch die Firma Bo. KG für die Schäden mitverantwortlich sei.

16

2.

Von den Kosten für die Erneuerung des Daches in Höhe von 200.928,04 DM seien zunächst abzusetzen Zahlungen der Firma Bo. KG und des Architekten B. in Höhe von zusammen 34.074,71 DM sowie weitere 6.900 DM, da die Klageforderung in dieser Höhe durch Aufrechnung der Beklagten mit ihrer Forderung auf restliches Architektenhonorar getilgt worden sei.

17

Das läßt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht angegriffen.

18

II.

(Zahlung des Architekten K.)

19

1.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger müsse sich die Zahlung des Architekten K. in Höhe von 19.728,62 DM anrechnen lassen. Da die Mängel am Dach nicht durch Flickarbeit, sondern durch Umkonstruktion und völlige Erneuerung der fehlerhaften und geschädigten Teile beseitigt worden seien, könne von einem verbleibenden technischen oder merkantilen Minderwert nicht gesprochen werden. Die mit dem Architekten K. getroffene Abrede, daß dessen Zahlung auf den technischen und vor allem auf den merkantilen Minderwert des Hauses zu verrechnen sei, müßten die Beklagten deshalb nicht gegen sich gelten lassen. Der Kläger habe diese Verrechnung mit einem fiktiven Schadensersatzanspruch bewußt vorgenommen, damit die Beklagten durch die Zahlung des Architekten K. nicht entlastet würden. Das aber stelle einen Mißbrauch seines Rechts dar, die Schadensersatzleistung von jedem Gesamtschuldner zu fordern. Unter Berücksichtigung einer begründeten Kostenforderung des Klägers gegen den Architekten K. in Höhe von 3. 271,38 DM seien deshalb von der Zahlung K. noch 19.728,62 DM auf die Klageforderung anzurechnen.

20

2.

Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.

21

Nach § 422 BGB wirkt die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner auch für die übrigen Schuldner.

22

Da indessen die Zahlung des Architekten K. nach dem Inhalt des Vergleiches zum Ausgleich des Minderwertes bestimmt war, also gerade nicht auf die Klageforderung angerechnet werden sollte (vgl. dazu Weber, RGRK, 12. Aufl., § 362 Rdn. 3 ff; BGH NJV 1972, 1750), könnte sich die Zahlung der 19.728,62 DM durch K. nur dann zugunsten der Beklagten auswirken, wenn entweder die getroffene Verrechnungsabrede als Scheingeschäft (§ 117 BGB) anzusehen wäre oder aber der Kläger nach Treu und Glauben die Zahlung als Teilerfüllung der Klageforderung gegen sich gelten lassen müßte (vgl. BGH Betrieb 1967, 723).

23

Denn wie auch das Berufungsgericht an sich nicht verkennt, kann grundsätzlich ein Gläubiger mit einem Gesamtschuldner einen Einzelvergleich abschließen, ohne dabei auf die Interessen der Übrigen Gesamtschuldner Rücksicht nehmen zu müssen. Deshalb steht auch nichts im Wege, wenn sich ein Gläubiger vergleichsweise einzelne Ansprüche oder Forderungspositionen abgelten läßt und dafür den Vergleichspartner - unter Aufrechterhaltung seiner Ansprüche gegen die übrigen Gesamtschuldner - aus der Haftung entläßt. Ebenso, wie es ihm freigestellt ist, von vornherein nur gegen einen Teil oder auch nur einen seiner Gesamtschuldner vorzugehen, kann er auch im Rahmen eines bereits anhängigen Rechtsstreits bestimmte Schuldner von der Haftung freistellen. Die in Anspruch genommenen Gesamtschuldner können und müssen dann gemäß § 426 BGB Rückgriff nehmen (BGH Betrieb 1967, 723).

24

Bei dieser Rechtslage könnte es nur unter besonderen Umständen gerechtfertigt sein, die auf einen Vergleich entrichteten Zahlungen entgegen dem klaren Wortlaut der Abmachung doch auf die Klageforderung anzurechnen. An solchen besonderen Umständen fehlt es hier.

25

Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen rechtfertigen weder die Annahme eines Scheingeschäfts noch eines gegen Treu und Glauben verstoßenden, arglistigen Mißbrauchs des Gläubigerrechtes durch den Kläger. Vielmehr beruht die Auffassung des Berufungsgerichts, hier liege ein Fall des Rechtsmißbrauchs vor, auf der rechtsfehlerhaften Erwägung, daß beim Haus des Klägers kein merkantiler Minderwert (auf den es die Vergleichspartner in erster Linie abgestellt haben) in Betracht kommen könne.

26

Der merkantile Minderwert liegt in der Minderung des Verkaufswertes einer Sache, die trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung deshalb verbleibt, weil bei einem großen Teil des Publikums, vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden, eine den Preis beeinflussende Abneigung gegen den Erwerb besteht (BGHZ 27, 181, 182). Ein derartiger Minderwert kann auch Gebäuden anhaften (BGHZ 55, 198 f; Senatsurteil vom 5. Oktober 1961 - VII ZR 146/60 = BB 1961, 1216; vgl. auch Bindhardt, VersR 65, 18 ff). Daß die Mängel durch Umkonstruktion und Erneuerung der fehlerhaften Teile beseitigt worden sind, steht dem ebensowenig entgegen wie der Umstand, daß der Kläger etwaige Kaufinteressenten die umfassende Mängelbeseitigung überzeugend darlegen könnte; denn die Annahme des merkantilen Minderwertes beruht gerade auf der Lebenserfahrung, daß eine einmal mit Mängeln behaftet gewesene Sache trotz sorgfältiger und vollständiger Reparatur im Geschäftsverkehr vielfach niedriger bewertet wird.

27

Hier sind unstreitig die Mängel des Daches Stadtgespräch gewesen (darauf hatte sich der Kläger bei den längeren Vergleichsverhandlungen ausdrücklich berufen). Deshalb spricht alles dafür, daß die Vergleichspartner damals wirklich mit einem verbleibenden Minderwert rechneten und diesen nicht nur vortäuschten, um die Beklagten zu benachteiligen. Das gilt umso mehr, als es sich - nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers - um ein außergewöhnlich repräsentatives, aufwendiges Anwesen handelt, bei dem erfahrungsgemäß die Kaufinteressenten besonders kritisch auf frühere Mängel er scheinungen ansprechen. Damit war aber durchaus Raum für die Bejahung eines merkantilen Minderwerts, so daß der vom Berufungsgericht festgestellte Sachverhalt schon deswegen weder den Schluß auf ein Scheingeschäft noch auf einen Rechtsmißbrauch rechtfertigen kann.

28

Das hat zur Folge, daß die Zahlung des Architekten Kolb nicht auf die Gesamtschuld anzurechnen ist. Da hier weitere Feststellungen nicht mehr in Frage kommen, kann der Senat insoweit selbst abschließend entscheiden (§ 565 Abs. III Ziff. 1 ZPO).

29

III.

(Zahlung der Firma Bo. KG)

30

1.

Der Kläger will von der Zahlung der Firma Bo. 9.300 DM auf Zinsen verrechnen. Das Berufungsgericht billigt das nur zum Teil und meint, Zinsen seien nur in Höhe von 1.859,80 DM angefallen; daher müsse der Kläger sich 7. 440,20 DM auf die Klageforderung anrechnen lassen.

31

Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, die Höhe der vom Kläger verrechneten Zinsen sei gerichtlicher Nachprüfung entzogen. Damit kann sie nicht durchdringen.

32

Wie das Berufungsgericht im Ergebnis zu Recht ausgeführt hat, war der Kläger nach dem mit der Firma Bo. geschlossenen Vergleich nicht befugt, den geschuldeten Zinsbetrag mit verbindlicher Wirkung einseitig festzusetzen. Er durfte die Zahlung lediglich mit den Zinsen verrechnen, die tatsächlich angefallen waren.

33

a)

Wird in einem Vergleich zur Abgeltung aller denkbaren Ansprüche vom Schuldner die Zahlung eines pauschalen Betrages übernommen, so verzichten die Vergleichspartner oft bewußt auf die Feststellung, ob und in welchem Umfang die einzelnen Ansprüche gerechtfertigt sind. Schon deshalb unterbleibt in der Regel auch eine Bestimmung darüber, wie der vom Schuldner zu zahlende Betrag auf die Einzelansprüche zu verteilen ist. Da der Schuldner nämlich mit der Zahlung des Vergleichsbetrages in jedem Fall von seinen Verpflichtungen frei wird, ist es für ihn im allgemeinen gleichgültig, ob und auf welche Weise der Gläubiger seine Leistung mit den Einzelansprüchen verrechnet. Es liegt demgemäß in der Natur eines derartigen Vergleiches, daß der Schuldner dem Gläubiger auch ohne ausdrückliche Bestimmung die Verrechnung überläßt.

34

Die hier getroffene Vereinbarung, daß dem Kläger "das Bestimmungsrecht" zustehen soll, "welche Posten mit der Vergleichszahlung abgegolten werden", hat schon ihrem Wortlaut nach keine weitergehende Bedeutung. Insbesondere kann ihr entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht entnommen werden, daß der Kläger hätte befugt sein sollen, durch einseitige Erklärungen Ansprüche gegen die Firma Bo. verbindlich festzusetzen. Auf die vom Berufungsgericht und von den Parteien aufgeworfenen Fragen zur Anwendbarkeit des § 315 BGB kommt es deshalb nicht an.

35

Daß im übrigen der Kläger das selbst so sah, ergibt sich aus der von ihm aufgestellten Verrechnungsliste. Dort ist nämlich die Zinsforderung nicht als pauschaler Rechnungsposten angeführt, sondern konkret berechnet ("durchschnittlich 10 % Zinsen aus 31.000 DM für rund 3 Jahre = 9.300 DM").

36

Das spricht entscheidend dafür, daß der Kläger das Bestehen der verrechneten Zinsforderung vorausgesetzt hat, deren Höhe - im Gegensatz zur Höhe der Wertminderungsansprüche - gerade nicht durch Vergleich festgesetzt wurde.

37

b)

Das Berufungsgericht geht somit im Ergebnis zutreffend davon aus, daß dem Kläger durch den Vergleich mit der Firma Bo. lediglich ein Bestimmungsrecht nach § 366 BGB eingeräumt wurde.

38

Das hat zur Folge, daß die Verrechnung der Zinsforderung nur insoweit durchgreift, als diese Forderung bestand Das ist nach den rechtsfehlerfreien auch von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nur in Höhe von 1.859,20 DM der Fall. Der überschießende Betrag von 7.440,20 DM ist also auf die sonstigen Klageansprüche anzurechnen (vgl. Weber, RGRK, a.a.O., § 366 Anm. 16; RGZ 55, 411, 414; BGH Urteil vom 30. Mai 1974 - III ZR 86/63 = WM 1974, 836 ff). Daß eine Verrechnung mit anderen, nicht zur Klageforderung gehörenden Ansprüchen in Betracht kommen könnte, hat der Kläger nicht vorgetragen.

39

Das teilweise Fehlschlagen der Verrechnungsbestimmung fuhrt hier auch nicht zur Unwirksamkeit des Vergleiches; denn dadurch wurde die Vergleichsgrundlage ersichtlich nicht berührt (§ 779 BGB).

40

2.

Zutreffend berücksichtigt das Berufungsgericht auch, daß die Dacherneuerung zu einer Wertsteigerung geführt hat, die sich der Kläger anrechnen lassen muß.

41

a)

Nach den zutreffenden Feststellungen des Berufungsgerichts ist von einer Wertsteigerung von 7.200 DM auszugehen.

42

b)

Die Revision stellt das zwar nicht in Frage, meint aber, für die Berücksichtigung der Wertsteigerung bleibe angesichts des zwischen dem Kläger und der Firma Bo. geschlossenen Vergleiches kein Raum.

43

Dem kann nicht gefolgt werden.

44

Dabei kann dahinstehen, ob sich aus dem Vergleich ein Verzicht der Firma Bo. KG auf die Geltendmachung der Wertsteigerung entnehmen läßt. Selbst wenn das nämlich der Fall sein sollte, würde dies die Berufung der übrigen Gesamtschuldner auf die mit der Dacherneuerung eingetretene Wertsteigerung nicht ausschließen.

45

IV.

(Barzahlungsnachlässe)

46

Zu Recht hat das Berufungsgericht auch die vom Kläger erzielten Barzahlungsnachlässe in Höhe von 1.793,83 DM von der Klageforderung abgezogen.

47

Ob Barzahlungsnachlässe bei der Schadensberechnung zu berücksichtigen sind, ist nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung zu beurteilen. Hierbei sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die mit dem schädigenden Ereignis in adäquatem Zusammenhang stehen. Die Anrechnung dieser Umstände muß dem Zweck des Schadensersatzes entsprechen und darf den Schädiger nicht unbillig entlasten (ständige Rechtsprechung: RGZ 146, 275, 278; BGHZ 8, 325, 329; BGHZ 49, 56, 61, 62; Senatsentscheidung NJW 1977, 1819). Eine solche unbillige Entlastung liegt dann vor, wenn die Vorteilserlangung auf einen Umstand zurückzuführen ist, der allein auf den Rechtsbeziehungen des Geschädigten mit einem Dritten beruht (vgl. Senatsentscheidung a.a.O.).

48

Hier kam es zur Gewährung der Barzahlungsnachlässe zwar deshalb, weil der Kläger innerhalb bestimmter Zahlungsfristen die Handwerkerrechnungen bezahlte und deshalb Barabzüge vornehmen durfte. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich dabei aber um geschäftsübliche, nicht nur gezielt dem Kläger gewährte Zahlungsbedingungen. Wären die Rechnungen unmittelbar an die Beklagten gegangen, so hätten sie in gleicher Weise Zahlungsnachlässe erwirken können. Bei dieser Sachlage ist es billig, daß ihnen auch die vom Kläger erzielten Zahlungsnachlässe zugute können. Das gilt umso mehr, als der Kläger durch die rasche Barzahlung höhere Zinsansprüche gegen die Beklagten erlangt hat, die er auch geltend nacht.

49

V.

(Anschlußberufung)

50

Der Kläger hat hilfsweise gegen das Urteil des Landgerichts Anschlußberufung für den Fall eingelegt, daß das Berufungsgericht die ihm von Landgericht zugesprochene Klageforderung herabsetzen würde. Zur Begründung hat er sich auf den nach § 426 BGB bestehenden, ihn abgetretenen Ausgleichsanspruch der Firma Bolz gestutzt.

51

Das Berufungsgericht sieht in diesen neu eingeführten Klageanspruch eine Klageänderung. Da die Beklagten sich der Einführung eines neuen Anspruches in den Prozeß widersetzt hätten und die Zulassung der Klageänderung auch nicht sachdienlich sei, hat es die Anschlußberufung als unbegründet zurückgewiesen.

52

Dagegen wendet sich die Revision ohne Erfolg.

53

a)

Sie nacht geltend, das Berufungsgericht habe die Anschlußberufung - wenn überhaupt - nur als unzulässig verwerfen und nicht als unbegründet zurückweisen dürfen. Das kann jedoch auf sich beruhen. Der Kläger wird nämlich dadurch nicht beschwert, da es ihn unbenommen bleibt, die behaupteten Ausgleichsansprüche in einen neuen Verfahren geltend zu machen.

54

b)

Vergeblich rügt die Revision auch, das Berufungsgericht hätte die Klageänderung als sachdienlich erachten müssen. Es hat die Sachdienlichkeit verneint, weil mit der Einbeziehung des internen Haftungsausgleichs zwischen der Firma Bo. und den Beklagten eine unangemessene Verzögerung des (schon seit Frühjahr 1969 anhängigen) Verfahrens verbunden gewesen wäre.

55

Das läßt im Ergebnis keinen Rechtsfehler erkennen. Zwar bildet nicht jede Verzögerung einen Grund, die Sachdienlichkeit zu verneinen. Sie kann aber in der Regel dann nicht bejaht werden, wenn ein völlig neuer Streitstoff zur Beurteilung und Entscheidung gestellt wird, ohne daß dafür das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung verwertet werden kann (BGH NJW 1975, 1228, 1229 m.w.N.). So lagen die Dinge aber hier, da zuvor Fragen des internen Ausgleichs zwischen den Beklagten und der Firma Bolz keine Rolle gespielt hatten.

56

VI.

Nach alledem hat die Revision nur in Höhe von 19.728,62 DM nebst Zinsen Erfolg (s. oben zu II). Dieser Betrag ist dem Kläger noch zuzusprechen, im übrigen seine Revision zurückzuweisen.

57

VII.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92, 91 a, 100 ZPO.

58

Soweit das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung über die Kosten der ersten Instanz darauf abgestellt hat, inwieweit die drei in erster Instanz ausgeschiedenen Beklagten Vergleichszahlungen auf die Klageforderung erbracht haben, und danach bemessen hat, in welchem Umfang der Kläger obsiegt habe, kann dem nicht gefolgt werden. Die als Gesamtschuldner Verurteilten haben gemäß § 100 Abs. 4 ZPO auch dann für die Gerichtskosten gesamtschuldnerisch einzustehen, wenn mitverklagte Gesamtschuldner vorzeitig aus dem Verfahren ausscheiden. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn die Klage gegen die ausgeschiedenen Gesamtschuldner die Höhe der Gerichtskosten (z.B. gemäß § 96 ZPO) beeinflußt hätte. Das ist hier aber nicht der Fall.

59

Daß die aus dem Rechtsstreit ausgeschiedenen Beklagten vorher vergleichsweise bestimmte Beträge an den Kläger gezahlt haben, berührt die Entscheidung nicht. Soweit diese Zahlungen auf die Klageforderung erbracht wurden, betrafen sie die Gesamtschuld insgesamt und tilgten insoweit auch den Anspruch gegen die übrigen Gesamtschuldner (§ 422 BGB). Die Rechtslage ist nicht anders, als hätten die Beklagten selbst die Zahlungen geleistet. Da die Beklagten ohne die Zahlungen der ausgeschiedenen Beklagten zu entsprechend höheren Beträgen verurteilt worden wären, besteht kein Grund, sie wegen dieser Zahlungen kostenmäßig zu entlasten.

Vogt
Meise
Doerry
Bliesener
Obenhaus