Bundessozialgericht
Urt. v. 18.05.1989, Az.: 6 RKa 10/88
Genehmigung; Krankenversicherung; Leistung; Heilkostenplan; Gutachten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 18.05.1989
- Aktenzeichen
- 6 RKa 10/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 11341
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Münster 04.07.1986 - S 12 Ka 56/85
- LSG Essen 24.02.1988 - L 11 Ka 111/86
Rechtsgrundlagen
- § 182 Abs. 2 RVO
- § 368e RVO
- § 12 Abs. 1 SGB V
- § 27 S. 1 SGB V
- § 28 Abs. 2 SGB V
- § 2 Abs. 3 BMV-Z
- § 70 Abs. 1 SGB V
Fundstellen
- BSGE 65, 94 - 100
- SozR 2200 § 182 Nr 115
Amtlicher Leitsatz
1. Der Umstand, daß bei einer krankenversicherungsrechtlichen Leistung ein Genehmigungsverfahren seitens der Krankenkasse nicht vorgesehen ist, bedeutet nicht, daß die Genehmigung der Leistung durch andere Systembeteiligte, insbesondere durch die Leistungserbringer erfolgt (Abweichung BSG vom 31.7.1963 3 RK 92/59 = BSGE 19, 270).
2. Durch die "Vereinbarung über das Gutachterverfahren bei der Versorgung mit Zahnersatz und Zahnkronen" vom 21.1.1983 ist die Krankenkasse vor der Entscheidung darüber, ob sie den vorgelegten Heil- und Kostenplan ohne Gutachterverfahren genehmigen kann oder ob sie ein Gutachterverfahren einleiten soll, nicht daran gehindert, die Notwendigkeit der geplanten Zahnersatz-Maßnahmen durch einen eigenen Sachverständigen zu überprüfen.
3. Die Krankenkassen sind jedoch nicht berechtigt, statt des Gutachtens des gemeinsam bestellten Sachverständigen das Gutachten eines Dritten zum Gegenstand einer (den Antrag des Versicherten) förmlich ablehnenden Entscheidung zu machen.