Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.05.1983, Az.: 2 StR 735/82
Verurteilung wegen Betruges; Vermittlung von Optionen auf Warenterminkontrakte und von Warentermingeschäften ; Kauf von Optionen und Direktkontrakten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.05.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 735/82
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 14992
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Darmstadt - 11.06.1982
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Betrug
Prozessführer
1. Kaufmann Roland Gernot Anton R. aus M.-B., geboren am ... 1957 in H.
2. Kaufmann Johann T. aus F., geboren am ... 1929 in W.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 18. Mai 1983,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... in der Verhandlung,
Staatsanwalt ... bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ... aus ... als Verteidiger des Angeklagten R.,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten R. gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 11. Juni 1982 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten T. wird das vorgenannte Urteil, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und gegen den Angeklagten T. wegen Beihilfe zum fortgesetzten Betrug eine Freiheitsstrafe von neun Monaten verhängt, die es zur Bewährung ausgesetzt hat.
Hiergegen wenden sich die Angeklagten mit ihren Revisionen. Sie beanstanden das Verfahren und rügen die Verletzung materiellen Rechts.
Das Rechtsmittel des Angeklagten R. hat keinen Erfolg. Die Revision des Angeklagten T. führt hingegen zur Aufhebung seiner Verurteilung.
II.
Angeklagter R.
A.
Sachrüge
1.
Nach den Feststellungen war der Angeklagte Mitbegründer und Mitinhaber der nicht im Handelsregister eingetragenen Firmen mit der Bezeichnung O. für V. GmbH (OVB) und A. V.- und A. GmbH (AVA). Die Stammeinlagen für diese Gesellschaften sind nicht einbezahlt worden. Mit diesen Firmen betrieb der Angeklagte die Vermittlung von Optionen auf Warenterminkontrakte und von Warentermingeschäften in der Form von Direktkontrakten. Er bediente sich mehrerer Telefonverkäufer, die nach seiner Anweisung den Kauf von Optionen und Direktkontrakten als risikolos und gewinnversprechend anpriesen. Der Angeklagte wußte, daß er den Geschäftsbetrieb selbst dann nicht aufrechterhalten konnte, wenn er die von seinen Kunden eingezahlten Prämien nach Abzug der - nicht gesondert ausgewiesenen - Kosten und Provisionen an der Börse plazieren ließ und die einzelnen Kunden zustehenden Rückvergütungen und Gewinne auszahlte. Er nahm von seinen Kunden zwar 965.306,77 DM ein, verbrauchte davon aber für allgemeine Verwaltungskosten 227.227,88 DM, als Provisionen für Telefonverkäufer und zwei weitere Mitarbeiter 214.608,62 DM, als Gehälter (für beide Angeklagte) 44.939 DM und tätigte außerdem Privatentnahmen in Höhe von 24.370,12 DM. Für den Erwerb von Optionen wendete er insgesamt 185.138,66 DM auf, Brokergutschriften erhielt er in Höhe von 79.380,90 DM. Beträge von insgesamt 44.579 DM zahlte er an Kunden zurück. Der Verbleib des Restbetrages konnte nicht aufgeklärt werden. Wegen der schlechten Finanzsituation seiner Firmen und in der Hoffnung auf spätere gewinnbringende Geschäfte entschloß sich der Angeklagte, in mehreren Fällen die von seinen Kunden eingezahlten Prämien entweder sogleich in vollem Umfang für die Gesellschaften und sich zu verwenden oder aber die den Kunden bei erfolgreicher Plazierung etwa zustehenden Rückzahlungen und Gewinne zunächst zu dem gleichen Zweck zurückzuhalten. Diesem Plan entsprechend verfuhr er in 16 Fällen, in denen er wenigstens 500.000 DM von Kunden erlangte und davon 246.000 DM nicht plazierte, sondern für sich und die Gesellschaften verbrauchte.
2.
a)
Zu Recht hat das Landgericht dieses Verhalten als fortgesetzten Betrug gewertet und dabei die Höhe des Vermögensschadens nach den in den 16 Fällen gezahlten Prämien bemessen. Die getäuschten Kunden haben als Gegenwert für ihre Prämien nicht einmal die durch die Einschaltung von Vermittlern ohnehin verringerte Chance erhalten, im Handel mit Börsenoptionen einen Gewinn zu erzielen oder wenigstens die Prämie nicht zu verlieren, sondern hatten in Anbetracht der schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und seiner Gesellschaften sowie der Art der Geschäftstätigkeit lediglich die entfernte Aussicht, die Teile ihrer Prämie, die für den Kauf von Optionen oder Direktkontrakten vorgesehen waren und die nicht verspekuliert wurden, später einmal zurückzuerhalten. Noch geringer war die Chance, daß ihnen später Gewinne ausbezahlt würden. Die Käufer haben damit für die von ihnen erbrachten Leistungen praktisch keinen Gegenwert erlangt und sind in Höhe der jeweils gezahlten Prämie geschädigt. In den Fällen, in denen der Angeklagte für sie keine Optionen erwarb, erhielten sie für ihr Geld überhaupt keine Gegenleistung, in den Fällen, in denen er einen Teil der Prämie in der Absicht an der Börse plazierte, etwaige Rückvergütungen und Gewinne zunächst für sich zu behalten, entstand lediglich ein praktisch wertloser Anspruch auf Auszahlung etwaiger Rückvergütungen und Gewinne.
b)
Aus diesem Grunde kommt es - entgegen der Ansicht der Revision - nicht mehr darauf an, ob die Kunden auch über die Werthaltigkeit der zu vermittelnden Optionen getäuscht wurden und wie in einem solchen Falle der Schaden zu berechnen wäre (vgl. BGHSt 31, 115 einerseits und BGH NJW 1982, 1165 und 1983, 292 andererseits).
c)
Unerheblich ist auch, daß das angefochtene Urteil in einigen Fällen nicht eindeutig erkennen läßt, ob der Angeklagte versprochen hatte, Warenterminkontrakte oder Warenterminoptionen zu kaufen.
d)
Unzutreffend ist die Behauptung der Revision, im Urteil bleibe unklar, ob der Angeklagte börsengesicherte Optionen oder sogenannte nackte Privatoptionen angeboten habe. Das Landgericht hat unter Hinweis auf die Geschäftsbedingungen vielmehr festgestellt, daß sich der Angeklagte verpflichtet hat, die Kaufaufträge an bei der Londoner Rohstoffbörse zugelassene, dem Clearinghouse London angeschlossene und der staatlichen Überwachung unterliegende Broker weiterzugeben (UA S. 24).
3.
Die von der Revision behaupteten Widersprüche und Verstöße gegen Denkgesetze bei der Bewertung der Vermögenslage des Angeklagten liegen in Wahrheit nicht vor.
a)
So läßt sich die auf dem Geständnis des Angeklagten beruhende Feststellung, er habe in den ihm hier angelasteten 16 Fällen entweder keine Plazierungen an der Börse vornehmen oder etwaige Rückvergütungen und Gewinne zunächst nicht ausbezahlen wollen, durchaus mit der Tatsache vereinbaren, daß er an andere Kunden 44.579 DM zurückgezahlt hat.
b)
In welchem Umfang der in den 16 Fällen von vornherein zahlungsunwillige Angeklagte in der Lage gewesen wäre, einzelne eingegangene Verpflichtungen dennoch zu erfüllen, ist unerheblich.
c)
Die Berechnung der Gesamteinnahmen und Gesamtausgaben des Angeklagten weist keinen ihn belastenden Rechtsfehler (Denkfehler) auf. Das Landgericht hat die Höhe des in den 16 Fällen entstandenen Schadens unabhängig von der Beurteilung der gesamten Einnahmen und Ausgaben bewertet. Eine Gesamtbeurteilung war nur insoweit bedeutsam, als sie Rückschlüsse auf die Geschäftspraktiken und die wirtschaftliche Situation der vom Angeklagten betriebenen Firmen zuließ. Hätte der Angeklagte von den Kunden nicht 965.306 DM erhalten, wie das Landgericht errechnete, sondern 150.104 DM weniger, wie die Revision unter Hinweis auf einen angeblichen Denkfehler behauptet, so ergäbe das bei gleichbleibenden Ausgaben allein für Geschäftsunkosten und Entnahmen (ohne den Kauf der Optionen) in Höhe von mehr als 510.000 DM (UA S. 5) ein noch ungünstigeres Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben, und der Angeklagte hätte einen noch höheren Prozentsatz der Kundengelder für sich und seine Unternehmen verbraucht und nicht an der Börse eingesetzt.
B.
Verfahrensrügen
1.
Die Behauptung der Revision, das Landgericht habe einen Hilfsbeweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen übergangen, trifft nicht zu. Die Verteidigung hatte den Sachverständigen W. wegen Besorgnis der Befangenheit, "bzw. wegen Besorgnis der mangelnden fachlichen Qualifikation" abgelehnt und hilfsweise für den Fall, daß das Gericht nicht von den vom Angeklagten selbst eingereichten Unterlagen und Zahlungen ausgehen sollte, beantragt, das Gutachten eines von der Industrie- und Handelskammer zu benennenden Wirtschaftsprüfers einzuholen. Nachdem der Vorsitzende erklärt hatte, daß die Ausführungen des Sachverständigen W. nicht mehr als gesichert erachtet und nicht allein zur Grundlage des Urteils gemacht würden, sondern auch die Erklärungen des Angeklagten, hat der Verteidiger erklärt, daß die Frage einer Befangenheit oder fehlenden Qualifikation des Gutachters in der Hauptverhandlung nicht mehr überprüft werden müsse, "so daß der Antrag zurückgenommen wird."
a)
Damit hat er nicht nur den Befangenheitsantrag, sondern auch den Hilfsbeweisantrag zurückgenommen.
b)
Im übrigen hatte die Verteidigung die jetzt in der Revisionsbegründung genannten Zahlen und Angaben über die Höhe der für Optionen und Rückzahlungen verwendeten Gelder, für die sie sich jetzt auf einen weiteren Sachverständigen beruft, in dem genannten Antrag nicht unter Beweis gestellt und das Gutachten des Sachverständigen W. lediglich in anderen Punkten angegriffen.
c)
Schließlich ist für die Beurteilung der dem Angeklagten hier angelasteten Tat nicht erheblich, ob er in anderen Fällen insgesamt 44.579 DM oder 71.523 DM an Kunden zurückgezahlt hat.
d)
Es ist auch nicht entscheidend, für welche Beträge der Angeklagte insgesamt Warenoptionen und Direktkontrakte gekauft, sondern allenfalls bedeutsam, welche Beträge er dafür tatsächlich bezahlt hat. Aus der Abrechnung der Firma A., auf welche die Revision hinweist, ergibt sich zwar, daß Optionen und Direktkontrakte für 85.035 englische Pfund gekauft, davon aber nur 48.756 Pfund bezahlt bzw. durch Verrechnung beglichen wurden.
2.
Das Landgericht hat auch nicht seine Verpflichtung, den entscheidungserheblichen Sachverhalt umfassend aufzuklären, verletzt.
a)
Daß und wie es einem anderen Sachverständigen gelungen wäre, festzustellen, wo der vom Landgericht genannte Differenzbetrag in Höhe von 302.834,39 DM zwischen den nachgewiesenen Gesamteinnahmen und den Ausgaben des Angeklagten verblieben ist, hat die Revision nicht dargelegt.
b)
Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwieweit der Angeklagte, der die ihm angelasteten 16 Einzelakte eingestanden hat, dadurch beschwert sein könnte, daß der Verbleib von weiteren Geldern nicht aufgeklärt werden konnte.
3.
Soweit die Revision mit der Aufklärungsrüge geltend macht, dem Gericht habe sich im Falle B. die Vernehmung des Zeugen Be. oder B. aufdrängen müssen, wobei die Vernehmung ergeben hätte, daß der Angeklagte die 77.000 DM für ein Direktgeschäft eingesetzt hat, ist sie ebenfalls unbegründet. Die vom Zeugen T. übergebenen Unterlagen, auf welche sich die Revision bezieht, beweisen nicht, daß sich das Gericht zur Vernehmung dieser Zeugen gedrängt sehen mußte. Die Behauptung, die Aussage des Zeugen T. habe zu dieser Vernehmung Anlaß gegeben, ist ebenfalls nicht bewiesen. Es ist vielmehr offen, ob dieser Zeuge zu dem genannten Fall, der von dem Geständnis des Angeklagten ebenfalls umfaßt wird, überhaupt bedeutsame Angaben gemacht hat. Aus dem gleichen Grunde bleibt auch die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge, das Landgericht habe die Aussage des Zeugen T. im Urteil erörtern müssen, ohne Erfolg.
4.
Zu Unrecht rügt die Revision schließlich, daß die Kammer nicht alle 16 Geschädigten als Zeugen dazu vernommen hat, ob sie jeweils durch eine Täuschung zu ihrer Vermögensverfügung veranlaßt wurden. Auch soweit der Angeklagte, der sein betrügerisches Vorgehen eingestanden hat, damit geltend machen will, die Vernehmung der Zeugen habe sich dem Landgericht deshalb aufdrängen müssen, weil der eine oder andere Kunde möglicherweise auch dann gezahlt hätte, wenn er die mangelnde Leistungsbereitschaft des Angeklagten gekannt hätte, ist die Rüge offensichtlich unbegründet.
Das gleiche gilt für die in diesem Zusammenhang erhobene Rüge der Verletzung des § 261 StPO und des Grundsatzes der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme.
c)
Auch sonst hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten Reimuth belastenden Rechtsfehler ergeben.
III.
Angeklagter T.
Diesem Angeklagten lastet das Landgericht Beihilfe zu dem in der Zeit von Januar bis August 1979 durch R. begangenen fortgesetzten Betrug an. Die Feststellungen zur inneren Tatseite rechtfertigen die Verurteilung des Angeklagten T. in diesem Umfang jedoch nicht. Die Strafkammer fuhrt zur subjektiven Tatseite aus:
"Daher konnte ihm nicht verborgen bleiben, daß zusehends die Leistungsfähigkeit der OVB und später AVA nicht ausreichte, um den eingegangenen Verpflichtungen gerecht zu werden. Auch der mangelnde Leistungswille des Angeklagten R. konnte ihm nicht bis in die Schlußphase verborgen bleiben, zumal er den Kunden in der Korrespondenz Auskünfte erteilt hat, die ihn keineswegs als gutgläubig erscheinen lassen. Jedenfalls war er nach seiner eigenen Darstellung ab Ende Juli 1979 über die wahren Zusammenhänge voll informiert und damit auch nach seiner eigenen Einlassung insoweit der Mithilfe überführt". (UA S. 18).
Hiernach könnte dem Angeklagten T. lediglich Beihilfe zu den in der "Schlußphase" oder ab Ende Juli 1979 begangenen Einzelakten des fortgesetzten Betrugs angelastet werden, weil ihm zu dieser Zeit bekannt war, daß der Angeklagte R. nicht leisten wollte. Hinreichend konkrete Feststellungen darüber, ab wann der Angeklagte R. die einzelnen Verpflichtungen nicht mehr erfüllen konnte, hat das Landgericht nämlich nicht getroffen, zumal der Verbleib eines Betrages von über 300.000 DM nicht geklärt wurde. Die Strafkammer wirft dem Angeklagten T. aber Beihilfe zur gesamten fortgesetzten Tat des Angeklagten R. vor (UA S. 30), und lastet ihm damit einen Schuldumfang an, für den ausreichende Feststellungen zur inneren Tatseite bisher fehlen (vgl. BGH, Urteil vom 1. April 1981 - 2 StR 64/81; Beschluß vom 11. November 1981 - 2 StR 727/80).
Müller
Maier
Theune
Gollwitzer